I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Die 4. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung).
II. Begründung:
Vorbemerkung
Zwischen den
Gebührenhöhen der Einbringung dieser Satzung und der jetzt notwendigen Vorlage
für die Beratung und Beschlussfassung, gibt es eine Differenz.
Diese
resultiert aus einem zwischenzeitlich festgestellten Rechenfehler. Die
Korrektur dieses Fehlers bewirkt eine weitere Erhöhung der Gebühren. Sollte die
Korrektur des Fehlers nicht erfolgen, ergäbe sich eine Unterdeckung von
jährlich 3.708,55 Euro. Bei einem Kalkulationszeitraum von 4 Jahren beliefe
sich die Summe auf ca. 14.834,20 €, die bei wissentlichem Hinnehmen im nächsten
Kalkulationszeitraum nicht ausgeglichen werden darf.
Die Veränderungen
zum bisher vorgestellten Änderungssatzungsentwurf (Einbringung) stellen sich
wie folgt dar:
Kosten
/Frontmeter Differenz:
statt 1,25
€ nach
Korrektur 1,29 € 0,04
€
Das ergibt
danach in den Reinigungsklassen
statt in
Klasse 1) 1,25 € nach Korrektur
1,29 € 0,04 €
2) 2,51 €
2,57 € 0,06 €
3) 3,76 €
3,86 € 0,10 €
Das ergibt in
den jeweiligen Tarifen:
statt in
Tarifen 1) 1,13 € nach Korrektur
1,16 € 0,03 €
2) 1,00 €
1,03 € 0,03 €
3) 0,75 €
0,77 € 0,02
€
4) 2,01 €
2,06 € 0,05 €
5) 3,01 €
3,09 € 0,08 €
6) 2,26 €
2,32 € 0,06 €
In der
folgenden eigentlichen Begründung zur Beschlussvorlage werden die Beträge, die
in der Einbringungsvorlage genannt waren, nochmals in Klammer kursiv hinter dem
korrigierten Betrag als Hinweis vermerkt.
Am 01.01. 2013 trat die 3. Änderungssatzung vom
19.12.2012 zur Satzung der Stadt Eisenach über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung) in Kraft. Der
Kalkulationszeitraum beträgt gem. § 12 Abs. 6 ThürKAG 4 Jahre. Diese Frist war
zum 31.12.2016 abgelaufen. Neben der notwendigen Neuberechnung zeichneten sich
in den letzten Jahren bei der Anwendung der Satzung Schwerpunkte ab, die im
Sinne der Klarstellung und Rechtssicherheit geändert werden sollen. Die
Neuberechnung ergibt eine Erhöhung der Kehrgebühren.
Die Liste (Anlage zu § 1) der maschinell zu
reinigenden Straßen wurde verändert. Straßen wurden neu aufgenommen, andere
entfielen, weil die maschinelle Reinigung technisch nicht mehr möglich ist. Die
Prüfung der Praxistauglichkeit ergab zudem den Wegfall eines Tarifes. Der Tarif
5 entfällt und damit sind Straßen aus dem alten Tarif 6 dem neuen Tarif 5 und
Straßen aus dem alten Tarif 7 dem neuen Tarif 6 zugeordnet.
Bei der folgenden Erläuterung im Einzelnen bezieht
sich die fortlaufende Nummerierung (fett gekennzeichnet) auf die Nummerierung
in der Änderungsatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung.
Zu 1.
a) Die
Überschrift „ § 3 Benutzungsgebühren“ folgt einer Empfehlung des TLVwA.
b) und c)
Die Straßenfrontlänge im Allgemeinen und konkret bei Vorder-,
Teilhinterlieger- und Hinterliegergrundstücken wird genauer definiert und die
Rechtssicherheit verbessert.
d) Grundstücke,
welche hinter unselbständigen Straßenbestandteilen liegen, aber von der Straße
erschlossen sind und vom maschinellen Kehren einen Vorteil haben, werden
rechtssicher angeschlossen.
Zu 2.
Die
Kosten des maschinellen Kehrens werden steigen. Der Kostenvorkalkulation für
die Jahre 2019 bis 2022 wurden eine Erhöhung der Personalkosten und eine
Erhöhung der Entsorgungskosten für die USW GmbH zugrunde gelegt. Mildere Winter
erhöhen ebenfalls die Kosten, da häufiger gekehrt wird. Eine Unterdeckung in
Höhe von 8.677,98 € aus dem Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 war
auszugleichen. Zudem werden zukünftig auch die anteiligen
Betriebsleitungskosten aus dem Amt für Tiefbau und Grünflächen umgelegt. Da die
USW GmbH für den Transport von Kehricht auf Bundesstraßen und Autobahnen Maut
zu entrichten hat, wurden durchschnittlich 1.678,25 €/ Jahr Mautgebühren in die
Kalkulation aufgenommen.
Die Beträge in den Reinigungsklassen mussten erhöht
werden. Die kalkulatorische Gebühreneinnahme nach Erhöhung der Tarife beträgt im
Jahr 139.320,34 € (135.611,79 €) und
steigt damit um 10.691,39 € (6.982,84 €)
gegenüber der bisherigen Kalkulation.
(Zur Erläuterung: Der jeweils in der
Reinigungsklasse (Kehrhäufigkeit in der Woche) angegebene Betrag ist der Preis
pro Frontmeter. Er wird benötigt, um die Ermittlung des Tarifs gem. § 7
vornehmen zu können. Er errechnet sich aus den gebührenpflichtigen Gesamtkosten
geteilt durch die Gesamtfrontmeter.)
Zu 3.
Die Straßenkategorien werden ausführlicher erklärt.
Der auf das allgemeine öffentliche Interesse
entfallende Anteil an den Straßenreinigungskosten erhöht sich von 25 % auf 30,8
% (31,6 %). Nach einer Entscheidung
des OVG Lüneburg vom 16.02.2016 (AZ: 9 KN 288713) müssen alle für die Bemessung
der Höhe des Allgemeininteresses wesentlichen Aspekte berücksichtigt werden und
sich insbesondere an den örtlichen Gegebenheiten orientieren; der allgemein
gültige Prozentsatz in Höhe von 25 % kommt insoweit nicht mehr in Betracht. Für
die Stadt Eisenach wurde der Anteil des Allgemeininteresses neu mit 30,8 % (31,6 %) berechnet. Der errechnete
Prozentsatz ist das Mittel aus 10 % (Straßenkategorie A), 20 %
(Straßenkategorie B) und 40 % (Straßenkategorie C) Allgemeinanteil unter
Berücksichtigung der Kosten in diesen Straßenkategorien.
Der Allgemeinanteil erhöht sich gegenüber der
bisherigen Regelung nach Vorkalkulation um durchschnittlich 10.939,91 €/Jahr (12.146,62 €/ Jahr).
Zu 4.
Die Gebührenberechnung wird besser erklärt.
Zu 5.
Höhere Kosten bewirken höhere Beträge in den
Reinigungsklassen und demzufolge höhere Tarife. Ein Tarif entfällt.
Zu 6.
Die Absätze 4 und 5 sind im neuen § 10 Abs.1
–Gebührenermäßigung- besser verortet.
Der neue Absatz 4 im § 9 –Entstehen und Ende der
Gebührenschuld- verpflichtet die Gebührenschuldner zur Anzeige von
Veränderungen, dies war bisher in der Satzung nicht verankert. Die
Anzeigepflicht dient der Beitragsgerechtigkeit und der zeitnahen
Berücksichtigung von Änderungen.
Zu 7.
§ 10 Abs. 1 wird besser formuliert und mit Beispielen
versehen.
In Abs. 2 wird für die Eigentümer die Zeitspanne von 2
Wochen auf 3 Monate verlängert, eine Ermäßigung der Gebührenschuld nach
Reinigungsausfall zu beantragen. Einer Empfehlung des TLVwA wurde hier gefolgt.
Zu 8.
Der Passus, dass ein Eigentümer vor seinem Grundstück
nach Straßenreinigungssatzung zu kehren hat, wenn das maschinelle Kehren aus
unabwendbaren Gründen nicht mehr durchführbar ist, wurde richtigerweise nun
auch der Straßenreinigungsgebührensatzung zugeordnet.
Zu 9.
Es wurde neu verankert, dass auf Antrag die
Jahreskehrgebühr immer zum 01.07. jeden Jahres bezahlt werden kann.
Zu -Anlage zu § 1:
Das Straßenverzeichnis der maschinell zu kehrenden
Straßen wird aktualisiert
·
Die Straße
Nessemühle/ Trenkelhofer Straße wurde bisher bereits gekehrt aber nicht
veranlagt.
·
Die Müllerstraße
ist jetzt öffentlich und muss gekehrt werden.
·
Die Gabelsberger
Straße ist jetzt Teil des Busbahnhofes und entfällt.
·
Die
Dr.- Moritz- Mitzenheim- Straße wird wegen des schlechten Straßenzustandes
herausgenommen.
·
Die
Goldschmiedenstraße wird herausgenommen, da das Pflaster nicht mehr gekehrt
werden kann.
·
Die
Straße Am Frauenberg und der Frauenplan können wegen des Pflasters nicht mehr
gekehrt werden.
·
Der
Johannisplatz und die Johannisstraße
können kann wegen des Pflasters nicht mehr gekehrt werden.
·
Die
Bezeichnung –bis Einfahrt MAD- ist nicht mehr aktuell.
·
Die
Wydenbrugkstraße wird nur noch teilweise gekehrt und der Tarif wird dem
Tourenplan angeglichen.
·
Wegen
Wegfall eines Tarifes müssen Straßen neu eingestuft werden.
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Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Entwurf der
Änderungssatzung
Anlage 2: Synopse
Anlage 3: Lesefassung
Die Anlagen 2 und 3 können Sie im
Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à
Stadtrat und Gremien à
Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro
des Stadtrates einsehen.