Betreff
4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung) der Stadt Eisenach hier: Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
1190-StR/2018
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die 4. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Eisenach über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung).


II. Begründung:

 

Vorbemerkung

Zwischen den Gebührenhöhen der Einbringung dieser Satzung und der jetzt notwendigen Vorlage für die Beratung und Beschlussfassung, gibt es eine Differenz.

Diese resultiert aus einem zwischenzeitlich festgestellten Rechenfehler. Die Korrektur dieses Fehlers bewirkt eine weitere Erhöhung der Gebühren. Sollte die Korrektur des Fehlers nicht erfolgen, ergäbe sich eine Unterdeckung von jährlich 3.708,55 Euro. Bei einem Kalkulationszeitraum von 4 Jahren beliefe sich die Summe auf ca. 14.834,20 €, die bei wissentlichem Hinnehmen im nächsten Kalkulationszeitraum nicht ausgeglichen werden darf.

 

Die Veränderungen zum bisher vorgestellten Änderungssatzungsentwurf (Einbringung) stellen sich wie folgt dar:

 

Kosten /Frontmeter                                                                                                  Differenz:

statt 1,25 €                                                                nach Korrektur 1,29 €                        0,04 €

 

Das ergibt danach in den Reinigungsklassen

statt in Klasse            1) 1,25 €                                 nach Korrektur 1,29 €                        0,04 €

                                   2) 2,51 €                                                        2,57 €             0,06 €

                                   3) 3,76 €                                                        3,86 €             0,10 €

 

Das ergibt in den jeweiligen Tarifen:

statt in Tarifen            1) 1,13 €                                 nach Korrektur 1,16 €                        0,03 € 

2) 1,00 €                                                        1,03 €             0,03 €

                                   3) 0,75 €                                                        0,77 €             0,02 €

                                   4) 2,01 €                                                        2,06 €             0,05 €

                                   5) 3,01 €                                                        3,09 €             0,08 €

                                   6) 2,26 €                                                        2,32 €             0,06 € 

 

In der folgenden eigentlichen Begründung zur Beschlussvorlage werden die Beträge, die in der Einbringungsvorlage genannt waren, nochmals in Klammer kursiv hinter dem korrigierten Betrag als Hinweis vermerkt. 

 

Am 01.01. 2013 trat die 3. Änderungssatzung vom 19.12.2012 zur Satzung der Stadt Eisenach über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung) in Kraft. Der Kalkulationszeitraum beträgt gem. § 12 Abs. 6 ThürKAG 4 Jahre. Diese Frist war zum 31.12.2016 abgelaufen. Neben der notwendigen Neuberechnung zeichneten sich in den letzten Jahren bei der Anwendung der Satzung Schwerpunkte ab, die im Sinne der Klarstellung und Rechtssicherheit geändert werden sollen. Die Neuberechnung ergibt eine Erhöhung der Kehrgebühren.

 

Die Liste (Anlage zu § 1) der maschinell zu reinigenden Straßen wurde verändert. Straßen wurden neu aufgenommen, andere entfielen, weil die maschinelle Reinigung technisch nicht mehr möglich ist. Die Prüfung der Praxistauglichkeit ergab zudem den Wegfall eines Tarifes. Der Tarif 5 entfällt und damit sind Straßen aus dem alten Tarif 6 dem neuen Tarif 5 und Straßen aus dem alten Tarif 7 dem neuen Tarif 6 zugeordnet.

 

Bei der folgenden Erläuterung im Einzelnen bezieht sich die fortlaufende Nummerierung (fett gekennzeichnet) auf die Nummerierung in der Änderungsatzung zur Straßenreinigungsgebührensatzung.

 

Zu 1.

a) Die Überschrift „ § 3 Benutzungsgebühren“ folgt einer Empfehlung des TLVwA.

 

b) und c) Die Straßenfrontlänge im Allgemeinen und konkret bei Vorder-, Teilhinterlieger- und Hinterliegergrundstücken wird genauer definiert und die Rechtssicherheit verbessert.

 

d) Grundstücke, welche hinter unselbständigen Straßenbestandteilen liegen, aber von der Straße erschlossen sind und vom maschinellen Kehren einen Vorteil haben, werden rechtssicher angeschlossen.

 

Zu 2.

Die Kosten des maschinellen Kehrens werden steigen. Der Kostenvorkalkulation für die Jahre 2019 bis 2022 wurden eine Erhöhung der Personalkosten und eine Erhöhung der Entsorgungskosten für die USW GmbH zugrunde gelegt. Mildere Winter erhöhen ebenfalls die Kosten, da häufiger gekehrt wird. Eine Unterdeckung in Höhe von 8.677,98 € aus dem Kalkulationszeitraum 2013 bis 2016 war auszugleichen. Zudem werden zukünftig auch die anteiligen Betriebsleitungskosten aus dem Amt für Tiefbau und Grünflächen umgelegt. Da die USW GmbH für den Transport von Kehricht auf Bundesstraßen und Autobahnen Maut zu entrichten hat, wurden durchschnittlich 1.678,25 €/ Jahr Mautgebühren in die Kalkulation aufgenommen.

Die Beträge in den Reinigungsklassen mussten erhöht werden. Die kalkulatorische Gebühreneinnahme nach Erhöhung der Tarife beträgt im Jahr 139.320,34 € (135.611,79 €) und steigt damit um 10.691,39 € (6.982,84 €) gegenüber der bisherigen Kalkulation.

(Zur Erläuterung: Der jeweils in der Reinigungsklasse (Kehrhäufigkeit in der Woche) angegebene Betrag ist der Preis pro Frontmeter. Er wird benötigt, um die Ermittlung des Tarifs gem. § 7 vornehmen zu können. Er errechnet sich aus den gebührenpflichtigen Gesamtkosten geteilt durch die Gesamtfrontmeter.)

 

Zu 3.

Die Straßenkategorien werden ausführlicher erklärt.

Der auf das allgemeine öffentliche Interesse entfallende Anteil an den Straßenreinigungskosten erhöht sich von 25 % auf 30,8 % (31,6 %). Nach einer Entscheidung des OVG Lüneburg vom 16.02.2016 (AZ: 9 KN 288713) müssen alle für die Bemessung der Höhe des Allgemeininteresses wesentlichen Aspekte berücksichtigt werden und sich insbesondere an den örtlichen Gegebenheiten orientieren; der allgemein gültige Prozentsatz in Höhe von 25 % kommt insoweit nicht mehr in Betracht. Für die Stadt Eisenach wurde der Anteil des Allgemeininteresses neu mit 30,8 % (31,6 %) berechnet. Der errechnete Prozentsatz ist das Mittel aus 10 % (Straßenkategorie A), 20 % (Straßenkategorie B) und 40 % (Straßenkategorie C) Allgemeinanteil unter Berücksichtigung der Kosten in diesen Straßenkategorien.

Der Allgemeinanteil erhöht sich gegenüber der bisherigen Regelung nach Vorkalkulation um durchschnittlich 10.939,91 €/Jahr (12.146,62 €/ Jahr).

 

Zu 4.

Die Gebührenberechnung wird besser erklärt.

 

Zu 5.

Höhere Kosten bewirken höhere Beträge in den Reinigungsklassen und demzufolge höhere Tarife. Ein Tarif entfällt.

 

Zu 6.

Die Absätze 4 und 5 sind im neuen § 10 Abs.1 –Gebührenermäßigung- besser verortet.

Der neue Absatz 4 im § 9 –Entstehen und Ende der Gebührenschuld- verpflichtet die Gebührenschuldner zur Anzeige von Veränderungen, dies war bisher in der Satzung nicht verankert. Die Anzeigepflicht dient der Beitragsgerechtigkeit und der zeitnahen Berücksichtigung von Änderungen.

 

Zu 7.

§ 10 Abs. 1 wird besser formuliert und mit Beispielen versehen.

In Abs. 2 wird für die Eigentümer die Zeitspanne von 2 Wochen auf 3 Monate verlängert, eine Ermäßigung der Gebührenschuld nach Reinigungsausfall zu beantragen. Einer Empfehlung des TLVwA wurde hier gefolgt.

 

Zu 8.

Der Passus, dass ein Eigentümer vor seinem Grundstück nach Straßenreinigungssatzung zu kehren hat, wenn das maschinelle Kehren aus unabwendbaren Gründen nicht mehr durchführbar ist, wurde richtigerweise nun auch der Straßenreinigungsgebührensatzung zugeordnet.

 

Zu 9.

Es wurde neu verankert, dass auf Antrag die Jahreskehrgebühr immer zum 01.07. jeden Jahres bezahlt werden kann.

 

Zu -Anlage zu § 1:

Das Straßenverzeichnis der maschinell zu kehrenden Straßen wird aktualisiert

 

·         Die Straße Nessemühle/ Trenkelhofer Straße wurde bisher bereits gekehrt aber nicht veranlagt.

·         Die Müllerstraße ist jetzt öffentlich und muss gekehrt werden.

·         Die Gabelsberger Straße ist jetzt Teil des Busbahnhofes und entfällt.

·         Die Dr.- Moritz- Mitzenheim- Straße wird wegen des schlechten Straßenzustandes herausgenommen.

·         Die Goldschmiedenstraße wird herausgenommen, da das Pflaster nicht mehr gekehrt werden kann.

·         Die Straße Am Frauenberg und der Frauenplan können wegen des Pflasters nicht mehr gekehrt werden.

·         Der Johannisplatz und die Johannisstraße können kann wegen des Pflasters nicht mehr gekehrt werden.

·         Die Bezeichnung –bis Einfahrt MAD- ist nicht mehr aktuell.

·         Die Wydenbrugkstraße wird nur noch teilweise gekehrt und der Tarif wird dem Tourenplan angeglichen.

·         Wegen Wegfall eines Tarifes müssen Straßen neu eingestuft werden.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Entwurf der Änderungssatzung

Anlage 2: Synopse

Anlage 3: Lesefassung

 

Die Anlagen 2 und 3 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.