Betreff
Beräumung von auf öffentlichen Flächen illegal abgelagerten Abfällen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Vorlage
1218-StR/2018
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

1.            Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt die Übertragung auch der in § 3 Absatz 1 der Verbandssatzung des Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis - Stadt Eisenach (AZV) ausgenommenen Aufgabe des "§ 2 Absatz 1 Satz 3 ThAbfAG" - jetzt § 3 Absatz 1 Satz 2 ThürAG-KrWG, auf den Abfallwirtschaftszweckverband.

2.            Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, eine die Verbandssatzung ändernde Aufgabenerweiterung mit dem Wartburgkreis zu vereinbaren.


II. Begründung:

 

Das am 01. Dezember 2017 in Kraft getretene ThürAGKrWG bestimmt in § 3 Abs. 1 S. 2 und 3, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch für Abfälle auf öffentlichen Flächen zuständig sind. Die in Erledigung der Aufgaben des § 3 Abs. 1 ThürAGKrWG anfallenden ungedeckten Kosten zählen gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ThürAGKrWG zu den für die Be-nutzungsgebühren des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ansatzfähigen Kosten.

 

Mit der Gründung des Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis-Stadt Eisenach (AZV) wurde vom WAK und von der Stadt Eisenach die Aufgabe der Abfallentsorgung auf den AZV übertragen. Allerdings wurde seinerzeit in Anwendung des damaligen § 20 Abs. 3 ThürKGG der Bereich der Entsorgung illegaler Abfallablagerungen im öffentlichen Bereich ausgenommen.

 

Die Stadt Eisenach hat für die Beräumung illegaler Ablagerungen und Beseitigung von Autowracks im Rahmen von Ersatzvornahmen jährliche Aufwendungen in Höhe von ca. 72.000- für die Durchführung der Bergung, Sicherstellung und Beräumung sowie die anfallenden Entsorgungskosten.

 

Der Verwaltungshaushalt der Stadt würde im Falle einer Übertragung dieser Leistung auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (AZV) eine Entlastung in 2019 in Höhe von ca. 5000,- € und anschließend ab 2020 in Höhe von ca. 10.000-€ (vorsichtige Schätzungen) jährlich erfahren. Eine vollständige Entlastung in Höhe der o.g. Aufwendungen wird nicht stattfinden, da diverse Aufgaben im Bereich der Sauberkeit im öffentlichen Raum, welche nicht die Schwelle zur illegalen Abfallablagerung überschreiten, bei der Stadt verbleiben werden.

 

Der Kreistag des Wartburgkreises hat am 14.11.2018 mit Vorlage-Nr. KT 0708/2018 den entsprechenden gleichen Beschluss gefasst.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Beschlussvorlage Kreistag Wartburgkreis Nr. KT 0708/2018