I. Beschlussvorschlag:
1.
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt die
Übertragung auch der in § 3 Absatz 1 der Verbandssatzung des
Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis - Stadt Eisenach (AZV)
ausgenommenen Aufgabe des "§ 2 Absatz 1 Satz 3 ThAbfAG" - jetzt § 3
Absatz 1 Satz 2 ThürAG-KrWG, auf den Abfallwirtschaftszweckverband.
2. Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, eine die Verbandssatzung ändernde Aufgabenerweiterung mit dem Wartburgkreis zu vereinbaren.
II. Begründung:
Das am 01. Dezember 2017 in Kraft getretene ThürAGKrWG
bestimmt in § 3 Abs. 1 S. 2 und 3, dass die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger auch für Abfälle auf öffentlichen Flächen zuständig sind. Die
in Erledigung der Aufgaben des § 3 Abs. 1 ThürAGKrWG anfallenden ungedeckten
Kosten zählen gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ThürAGKrWG zu den für die Be-nutzungsgebühren
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ansatzfähigen Kosten.
Mit der Gründung des Abfallwirtschaftszweckverbandes
Wartburgkreis-Stadt Eisenach (AZV) wurde vom WAK und von der Stadt Eisenach die
Aufgabe der Abfallentsorgung auf den AZV übertragen. Allerdings wurde
seinerzeit in Anwendung des damaligen § 20 Abs. 3 ThürKGG der Bereich der
Entsorgung illegaler Abfallablagerungen im öffentlichen Bereich ausgenommen.
Die Stadt Eisenach hat für die Beräumung illegaler
Ablagerungen und Beseitigung von Autowracks im Rahmen von Ersatzvornahmen
jährliche Aufwendungen in Höhe von ca. 72.000- € für die Durchführung der Bergung, Sicherstellung und Beräumung sowie
die anfallenden Entsorgungskosten.
Der Verwaltungshaushalt der Stadt würde im Falle einer
Übertragung dieser Leistung auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(AZV) eine Entlastung in 2019 in Höhe von ca. 5000,- € und anschließend ab 2020
in Höhe von ca. 10.000-€ (vorsichtige Schätzungen) jährlich erfahren. Eine
vollständige Entlastung in Höhe der o.g. Aufwendungen wird nicht stattfinden,
da diverse Aufgaben im Bereich der Sauberkeit im öffentlichen Raum, welche
nicht die Schwelle zur illegalen Abfallablagerung überschreiten, bei der Stadt
verbleiben werden.
Der Kreistag des Wartburgkreises hat am 14.11.2018 mit
Vorlage-Nr. KT 0708/2018 den entsprechenden gleichen Beschluss gefasst.
Anlagenverzeichnis:
Beschlussvorlage Kreistag Wartburgkreis Nr. KT 0708/2018