Betreff
Überplanmäßige Ausgabe in der Haushatsstelle 88000.940100 - Sanierung Gelände ehemaliges Gaswerk - in Höhe von 210.000 €
Vorlage
1195-StR/2018
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 210.000,00 € in der Haushaltsstelle 88000.940100 – Grundstücksverkehr Sanierung Gelände ehem. Gaswerk – wird zugestimmt. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle 88000.340000 – Grundstücksveräußerungen – in Höhe von 190.000,00 € sowie durch Minderausgaben in der Haushaltsstelle 88000.932100 – Entschädigung zur Herstellung der Baufreiheit – in Höhe von 20.000,00 €.


II. Begründung:

 

Für die Rückbaumaßnahme Ehem. Gaswerk Eisenach – Sanierung Bereich Teergrube -                       2. Bauabschnitt – Rückbau Teergruben, welche nach der öffentlichen Vergabe eine Gesamtinvestitionssumme von 1.849.292,63 € aufweist (VOB-Leistungen + Ing.-Leistungen), wurden durch das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz mit Bescheid vom 07.09.2018 eine projektgebundene Zuwendung in Höhe von 500.000 € in 2018 und 700.000 € in 2019 gewährt.

 

Die Kostensteigerung der VOB-Maßnahme gegenüber der Planung ergibt sich durch höhere Marktpreise im Bereich der für die Maßnahme notwendigen Grundwasseraufbereitung, der Bereitstellung und des Betriebes einer Reifenwaschanlage sowie der Baugrubenbewetterung und der gestiegenen Entsorgungskosten im Bereich kontaminierter Böden als gefährlicher Abfall.

 

Für das Haushaltsjahr 2018 sind Ausgabemittel i.H.v. 921.000 € in der Haushaltsstelle 88000.940100 eingestellt. Für die Maßnahmedurchführung werden im Haushaltsjahr 2018 jedoch Mittel i.H.v. 1.131.000 € benötigt. Hieraus ergibt sich die überplanmäßige Ausgabe i.H.v. 210.000 €.

 

Die sachliche Unabweisbarkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Stadt Eisenach Grundstückseigentümerin der Liegenschaften des ehem. Gaswerkes in der Gaswerkstraße ist. Als Grundstückseigentümerin haftet die Stadt für das Grundstück sowie für auf Grund der speziellen Eigenschaften des Grundstückes resultierende Gefahren und Schäden (Verkehrssicherung, BGB). Der Grundstückseigentümer ist seinem Grundstück verpflichtet, z.B. es sozialverträglich zu bewirtschaften und zu unterhalten (Art. 14 GG). Grundstücksbezogene Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit sind durch den Grundstückseigentümer abzuwehren und entstandene schädliche Bodenveränderungen sowie Grundwasserverunreinigungen zu sanieren (§ 4 Abs. 2 und 3 BBodSchG).

 

Die zeitliche Unabweisbarkeit der überplanmäßigen Ausgabe sowie der Gesamtmaßnahme ergibt sich aus dem Grund, dass die beiden zu zurückzubauenden Teergruben einen nachgewiesenen hydraulischen Kontakt mit dem Grundwasserleiter haben. Die Schadstofffahnen haben bereits eine Länge von über 300 m erreicht und überschreiten bei weitem die Grundstücksgrenzen. Ein weiteres Auslaufen der flüssigen bis pastösen Teerreststoffe aus der früheren Gasproduktion ist zwingend zu unterbinden.

 

Bei der Maßnahme handelt es sich um die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr.

 

Die Deckung der überplanmäßigen Ausgabe i.H.v. 210.000 € erfolgt durch Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle 88000.340000 – Grundstücksveräußerungen – in Höhe von 190.000,00 € sowie durch Minderausgaben in der Haushaltsstelle 88000.932100 – Entschädigung zur Herstellung der Baufreiheit – in Höhe von 20.000,00 €.

 

Mit Beschluss 0694-StR/2018 vom 26.06.2018 wurde in der Haushaltsstelle 88000.932100 einer überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 100.000,00 € zugestimmt. Diese Mittel wurden für die zu Grunde liegende Maßnahme nicht in vollem Umfang benötigt (Ausgabe in Höhe von 77.150,00 €). Die verbliebenen Mittel sollen zur Deckung der nun beantragten überplanmäßigen Ausgabe verwendet werden.