I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Der Stadtrat
nimmt den Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach
(Friedhofsgebührensatzung) zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung
in den Haupt- und Finanzausschuss.
II. Begründung:
Der Ablauf des Kalkulationszeitraumes zum 31.12.2018 und die geplante
Einführung der neuen Urnengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Nennung an
einer Stele in deutlich kleinerer Form als bisher erfordern eine
Gebührenneuberechnung und damit eine Änderung der Gebührensatzung. Die
notwendigen Anpassungen beschränken sich allein auf die Gebührensätze.
Im Rahmen einer freihändigen Vergabe erfolgten Angebotsabfragen bei
Unternehmen mit Spezialisierung auf Gebührenkalkulationen. Ausgewählt und mit
der Neukalkulation für 2019-2020 beauftragt wurde das Institut für Public
Management (IPM) in Berlin.
Der Kalkulationszeitraum wurde auf Empfehlung der Aufsichtsbehörde auf
nur 2 Jahre beschränkt. Dies begründet sich mit der ab dem 01.01.2021 in Kraft
tretenden Umsatzsteuerpflicht auch für einen Teil der Friedhofsleistungen.
Ein reines Aufschlagen der Umsatzsteuer auf die bestehenden
Gebührensätze würde zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung führen, da der
sodann mögliche Vorsteuerabzug mit einer Kostenreduzierung einhergeht und diese
nicht berücksichtigt wäre.
Vor diesem Hintergrund hat die IPM eine Neuberechnung für 2019 und 2020
erstellt und den Stadträten im Rahmen einer Präsentation erläutert.
Für die Grabnutzung wurden zwei verschiedene Rechenmethoden vorgestellt.
Zum einen sind die Gebühren für die jeweiligen Ruhezeiten ausschließlich nach
Grabgröße/-fläche (Standard-Modell) und zum anderen nach dem sogenannten
„Kölner Modell“ berechnet worden.
Letzteres ermöglicht eine gesplittete Kostenverteilung, bei der
anteilige Kosten grabflächenunabhängig und damit gleichmäßig auf die Grabstätten
umgelegt werden. Alle Grabnutzer tragen folglich einen identischen Teil des
Friedhofsunterhaltungsaufwandes (Sockelbetrag).
Dies wirkt sich gebührenmindernd für große Grabstätten und entsprechend
gebührenerhöhend auf kleine Urnengräber aus.
Um aus sozialen Gründen auch weiterhin eine kostengünstige Grabart in
Form der Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung anbieten zu können, ist im
Ergebnis der Präsentation die Festlegung getroffen worden, das Verhältnis
dieser Kostensplittung anzupassen.
Um die kleinen Grabstätten der Urnengemeinschaftsanlagen zu entlasten,
erfolgte eine Neuberechnung, bei der ein höherer Kostenanteil (67%) als in der
Ursprungsvariante (32%) nach Bruttograbfläche angesetzt wurde.
Die nach dieser Methode ermittelten Grabnutzungsgebühren sind in den
vorliegenden Entwurf der 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung (Anlagen 1, 2
und 4) eingeflossen.
Der vollständige Kalkulationsbericht und die um die Neuberechnung
korrigierte bzw. ergänzte Präsentation werden als Anlagen 6 und 7 vorgelegt.
Letztere enthält für die wesentlichen Gebührenarten einen direkten Vergleich zu
den derzeit geltenden Gebühren.
Unter den getroffenen Annahmen (Fallzahlen, Kosten etc.) führen die
neuen Gebührensätze zu einer hundertprozentigen Kostendeckung.
Als Grundlage für die Ermittlung der Höhe des städtischen Zuschusses für
das „Allgemeininteresse“ wurde der nach Abzug aller Grab-, Wirtschafts- und
Gebäudeflächen sowie eines angemessenen Wegenetzes verbleibende
Friedhofsflächenanteil (37%) herangezogen.
Der Zuschussbedarf reduziert sich von 283.270 € in 2018 auf nunmehr
170.422,50 € für 2019 und 2020.
Die allgemeinen Kostensteigerungen wurden unter Ansatz spezifischer
Verbraucherpreisindizes des Statistischen Bundesamtes ermittelt.
Für den Personalaufwand ist die auch in der Planung 2019 berücksichtigte
voraussichtliche Tarifsteigerung um 3 % angesetzt worden.
Darüber hinaus führt auch die Personalkostensteigerung durch die aktuell
vorgesehene Wiederbesetzung der Sachgebiets- und Abteilungsleitung (Stelle seit
2015 unbesetzt) zu einem beachtlichen Anstieg der Verwaltungskosten und
folglich zu Gebührensteigerungen.
Der erneut entstehenden deutlichen Verteuerung der Kapellennutzung von
181 € auf nunmehr 304 € und dem weiteren Sinken der Nachfrage infolge der
Gebührenentwicklung soll durch die Einführung einer Grundgebühr für alle
Bestattungsfälle entgegen gewirkt werden.
Nach § 12 Abs. 2 ThürKAG ist dies für verbrauchsunabhängige Kosten (Vorhaltung)
zulässig. Die Friedhofskapelle wird eigens für den Bestattungsfall vorgehalten.
Die Grundgebühr in Höhe von 99,45 € wird
folglich bei jedem Bestattungsfall fällig, auch wenn keine Nutzung der Kapelle
gewünscht wird.
Die verbleibende Benutzungsgebühr, die bei einer Trauerfeier zusätzlich
zu zahlen ist, beläuft sich sodann auf 152,23 €.
Das ThürKAG schreibt mit dem § 12 Abs. 6 den Ausgleich von Kostenüber-
und –unterdeckungen innerhalb des folgenden Bemessungszeitraumes vor.
Die auf Basis des Jahresabschlusses für 2017 erstellte Nachkalkulation
ergab für die Gebührenbereiche Grabnutzung, Beisetzung und Leichenhallennutzung
jeweils Kostenüberdeckungen.
Bei der Benutzung der Kapelle und des Abschiedsraumes hingegen war
insgesamt keine Kostendeckung erreicht worden. Sowohl dieser Fehlbetrag als
auch die kostensenkenden Überschüsse sind in die Gebührenneuberechnung
eingeflossen (siehe Kostenaufstellung im Kalkulationsbericht Seite 38 ff.).
Die Nachkalkulation ist als Anlage 9 und 10 beigefügt.
Einen Vergleich typischer Gebührenfälle verschiedener Thüringer Kommunen
in Form eines Diagramms zeigt die Anlage 8.
Der Satzungsentwurf sowie die Gebührenkalkulation wurden der
Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt, die Beurteilung steht noch aus.
Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) beschließt
der Stadtrat über den Erlass von Satzungen.
Nach Einbringung der Änderungssatzung wird dem Haupt- und
Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in einer gesonderten Sitzung
Gelegenheit zur Beratung über diese Gebührenänderung gegeben.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Entwurf 2. Änderungssatzung
Anlage 2: Entwurf 2. Änderungssatzung mit Änderungsverlauf
Anlage 3: Entwurf der Änderung der Anlage zu § 5 mit Änderungsverlauf
Anlage 4: Entwurf der 2. Änderungssatzung – Fließtextversion
Anlage 5: Entwurf der Änderung der Anlage zu § 5 – Fließtextversion
Anlage 6: Kalkulationsbericht der IPM
Anlage 7: Präsentation Friedhofsgebühren 2019-2020 (mit Gebührenvergleich alt/neu)
Anlage 8: Städtevergleich typischer Gebührenfälle
Anlage 9: Nachkalkulation 2017
Anlage 10: Betriebsabrechnung 2017
Die Anlagen 4, 5, 6 und 7 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.