I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat nimmt den Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung) zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss.

 


II. Begründung:

 

Der Ablauf des Kalkulationszeitraumes zum 31.12.2018 und die geplante Einführung der neuen Urnengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Nennung an einer Stele in deutlich kleinerer Form als bisher erfordern eine Gebührenneuberechnung und damit eine Änderung der Gebührensatzung. Die notwendigen Anpassungen beschränken sich allein auf die Gebührensätze.

 

Im Rahmen einer freihändigen Vergabe erfolgten Angebotsabfragen bei Unternehmen mit Spezialisierung auf Gebührenkalkulationen. Ausgewählt und mit der Neukalkulation für 2019-2020 beauftragt wurde das Institut für Public Management (IPM) in Berlin.

 

Der Kalkulationszeitraum wurde auf Empfehlung der Aufsichtsbehörde auf nur 2 Jahre beschränkt. Dies begründet sich mit der ab dem 01.01.2021 in Kraft tretenden Umsatzsteuerpflicht auch für einen Teil der Friedhofsleistungen.

Ein reines Aufschlagen der Umsatzsteuer auf die bestehenden Gebührensätze würde zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung führen, da der sodann mögliche Vorsteuerabzug mit einer Kostenreduzierung einhergeht und diese nicht berücksichtigt wäre.

Vor diesem Hintergrund hat die IPM eine Neuberechnung für 2019 und 2020 erstellt und den Stadträten im Rahmen einer Präsentation erläutert.  

Für die Grabnutzung wurden zwei verschiedene Rechenmethoden vorgestellt. Zum einen sind die Gebühren für die jeweiligen Ruhezeiten ausschließlich nach Grabgröße/-fläche (Standard-Modell) und zum anderen nach dem sogenannten „Kölner Modell“ berechnet worden.

Letzteres ermöglicht eine gesplittete Kostenverteilung, bei der anteilige Kosten grabflächenunabhängig und damit gleichmäßig auf die Grabstätten umgelegt werden. Alle Grabnutzer tragen folglich einen identischen Teil des Friedhofsunterhaltungsaufwandes (Sockelbetrag).

Dies wirkt sich gebührenmindernd für große Grabstätten und entsprechend gebührenerhöhend auf kleine Urnengräber aus.

Um aus sozialen Gründen auch weiterhin eine kostengünstige Grabart in Form der Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung anbieten zu können, ist im Ergebnis der Präsentation die Festlegung getroffen worden, das Verhältnis dieser Kostensplittung anzupassen.

 

Um die kleinen Grabstätten der Urnengemeinschaftsanlagen zu entlasten, erfolgte eine Neuberechnung, bei der ein höherer Kostenanteil (67%) als in der Ursprungsvariante (32%) nach Bruttograbfläche angesetzt wurde.

Die nach dieser Methode ermittelten Grabnutzungsgebühren sind in den vorliegenden Entwurf der 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung (Anlagen 1, 2 und 4) eingeflossen.

 

Der vollständige Kalkulationsbericht und die um die Neuberechnung korrigierte bzw. ergänzte Präsentation werden als Anlagen 6 und 7 vorgelegt. Letztere enthält für die wesentlichen Gebührenarten einen direkten Vergleich zu den derzeit geltenden Gebühren.

 

Unter den getroffenen Annahmen (Fallzahlen, Kosten etc.) führen die neuen Gebührensätze zu einer hundertprozentigen Kostendeckung.

 

Als Grundlage für die Ermittlung der Höhe des städtischen Zuschusses für das „Allgemeininteresse“ wurde der nach Abzug aller Grab-, Wirtschafts- und Gebäudeflächen sowie eines angemessenen Wegenetzes verbleibende Friedhofsflächenanteil (37%) herangezogen.

Der Zuschussbedarf reduziert sich von 283.270 € in 2018 auf nunmehr 170.422,50 € für 2019 und 2020.

 

Die allgemeinen Kostensteigerungen wurden unter Ansatz spezifischer Verbraucherpreisindizes des Statistischen Bundesamtes ermittelt.

Für den Personalaufwand ist die auch in der Planung 2019 berücksichtigte voraussichtliche Tarifsteigerung um 3 % angesetzt worden.

Darüber hinaus führt auch die Personalkostensteigerung durch die aktuell vorgesehene Wiederbesetzung der Sachgebiets- und Abteilungsleitung (Stelle seit 2015 unbesetzt) zu einem beachtlichen Anstieg der Verwaltungskosten und folglich zu Gebührensteigerungen.

 

Der erneut entstehenden deutlichen Verteuerung der Kapellennutzung von 181 € auf nunmehr 304 € und dem weiteren Sinken der Nachfrage infolge der Gebührenentwicklung soll durch die Einführung einer Grundgebühr für alle Bestattungsfälle entgegen gewirkt werden.
Nach § 12 Abs. 2 ThürKAG ist dies für verbrauchsunabhängige Kosten (Vorhaltung) zulässig. Die Friedhofskapelle wird eigens für den Bestattungsfall vorgehalten.

Die Grundgebühr in Höhe von 99,45 € wird folglich bei jedem Bestattungsfall fällig, auch wenn keine Nutzung der Kapelle gewünscht wird.

Die verbleibende Benutzungsgebühr, die bei einer Trauerfeier zusätzlich zu zahlen ist, beläuft sich sodann auf 152,23 €.

 

Das ThürKAG schreibt mit dem § 12 Abs. 6 den Ausgleich von Kostenüber- und –unterdeckungen innerhalb des folgenden Bemessungszeitraumes vor.

 

Die auf Basis des Jahresabschlusses für 2017 erstellte Nachkalkulation ergab für die Gebührenbereiche Grabnutzung, Beisetzung und Leichenhallennutzung jeweils Kostenüberdeckungen. 

Bei der Benutzung der Kapelle und des Abschiedsraumes hingegen war insgesamt keine Kostendeckung erreicht worden. Sowohl dieser Fehlbetrag als auch die kostensenkenden Überschüsse sind in die Gebührenneuberechnung eingeflossen (siehe Kostenaufstellung im Kalkulationsbericht Seite 38 ff.).

Die Nachkalkulation ist als Anlage 9 und 10 beigefügt.

 

Einen Vergleich typischer Gebührenfälle verschiedener Thüringer Kommunen in Form eines Diagramms zeigt die Anlage 8.

 

Der Satzungsentwurf sowie die Gebührenkalkulation wurden der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt, die Beurteilung steht noch aus.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) beschließt der Stadtrat über den Erlass von Satzungen.

Nach Einbringung der Änderungssatzung wird dem Haupt- und Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in einer gesonderten Sitzung Gelegenheit zur Beratung über diese Gebührenänderung gegeben.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1:        Entwurf 2. Änderungssatzung

Anlage 2:        Entwurf 2. Änderungssatzung mit Änderungsverlauf

Anlage 3:        Entwurf der Änderung der Anlage zu § 5 mit Änderungsverlauf

Anlage 4:        Entwurf der 2. Änderungssatzung – Fließtextversion

Anlage 5:        Entwurf der Änderung der Anlage zu § 5 – Fließtextversion

Anlage 6:        Kalkulationsbericht der IPM

Anlage 7:        Präsentation Friedhofsgebühren 2019-2020 (mit Gebührenvergleich alt/neu)

Anlage 8:        Städtevergleich typischer Gebührenfälle

Anlage 9:        Nachkalkulation 2017

Anlage 10:      Betriebsabrechnung 2017

 

Die Anlagen 4, 5, 6 und 7 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.