Betreff
Anfrage der CDU-Stadtratsfraktion - gebührenpflichtige Parkflächen in der Stadt Eisenach
Vorlage
AF-0434/2018
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wer ist für die Unterhaltung und Reinigung (auch Winterdienst) dieser Parkflächen zuständig?

2.      Wer haftet bei Schnee und Glatteis?

3.      Gibt es seitens der Anwohner eine Verpflichtung/Mitverantwortung für die Reinigung und Unterhaltung dieser gebührenpflichtigen Parkflächen?

4.      Wenn ja: Wie sollen die Anlieger der Reinigungspflicht nachkommen, wenn die Parkflächen belegt sind?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Für die bauliche Unterhaltung ist die Stadt Eisenach zuständig, für die Reinigung gem. der Satzung über die Straßenreinigung und der Durchführung des Winterdienstes der Stadt Eisenach sind es die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke.

 

Zu 2.

Nach geltender Rechtssprechung sollte auf schnee- und eisbedeckten Parkplätzen nach längstens sechs bis acht Metern eine sicher zu begehende Fläche erreichbar sein. Ein im Winter geräumter bzw. abgestumpfter Gehweg ist gerade bei Straßenrandparkplätzen nach wenigen Schritten zu erreichen, so dass hier weitergehende Räum- und Streupflichten nicht bestehen.

 

Zu 3.

Sofern die Reinigungspflichten vom Eigentümer auf die Mieter übertragen wurden, sind diese entsprechend verantwortlich. Eine Verpflichtung zur direkten baulichen Unterhaltung durch die Eigentümer bzw. Mieter besteht nicht. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um gebührenpflichtige oder unbewirtschaftete Parkplätze handelt.

 

Zu 4.

Da gerade bei den gebührenpflichtigen Parkplätzen eine Höchstparkdauer vorgegeben ist, sind die Flächen nicht die ganze Woche rund um die Uhr belegt. Insofern sind  Zeitfenster zur wöchentlichen Reinigung regelmäßig gegeben. Auf die Anordnung von Parkverboten zur Freilenkung der Parkplätze zwecks Reinigung (analog der Parkverbotszeiten bei maschineller Straßenreinigung) wurde bisher bewusst verzichtet, um den betroffenen Bürgern keine zu starren Vorgaben zur Reinigung zu machen.