Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Anwendung der Steuerzerlegung in Eisenach
Vorlage
AF-0447/2019
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.                  Wie viele Unternehmen haben in Eisenach Betriebsstätten und einen Sitz in einer anderen Gemeinde? (Bitte Anzahl der Einzelhandelsunternehmen darunter gesondert aufführen!)

 

2.                  Von wie vielen dieser Unternehmen insgesamt und von wie vielen aus dem Bereich Einzelhandel erhält die Stadt Zerlegungsanteile?

 

3.                  Welche Gründe können vorliegen, wenn Unternehmen mit Betriebsstätten in Eisenach hier nicht steuerlich veranlagt werden und inwiefern ist es der Stadt möglich hier zu intervenieren?

 

4.                  Welche Konsequenzen für die städtische Wirtschaftspolitik könnten aus der etwaigen Erkenntnis erwachsen, dass die Ansiedlung besonders von Filialisten im Einzelhandel, keinen oder nur im Bereich der Lohnsteuer geringen Mehrwert bei den Steuereinnahmen der Stadt hat?

 

5.                  Werden im Falle einer ausbleibenden Steuerzerlegung auch die am Standort Eisenach erzielten Erträge in der Gemeinde mit dem Betriebssitz des jeweiligen Unternehmens versteuert?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Eingangs möchte ich – wie bereits in der Beantwortung Ihrer Anfrage AF-0038/2009 - nochmals anmerken, dass Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag entsprechend § 6 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist, d.h. erste Voraussetzung für die Heranziehung zur Gewerbesteuer überhaupt ist das Vorliegen eines positiven Gewerbeertrages.

 

Wurde kein positiver Gewerbeertrag erzielt, bzw. liegt dieser unter den im § 11 GewStG fest geschriebenen Freibeträgen, so wird durch das örtlich zuständige Finanzamt ein Gewerbesteuermessbetrag gleich Null festgesetzt. Die Gemeinde kann keine Gewerbesteuer erheben.

 

Ist durch das örtlich zuständige Finanzamt ein Gewerbesteuermessbetrag (auch =0) festgesetzt, so wird im Falle einer Unterhaltung von mehreren Betriebsstätten eine Zerlegung auf die einzelnen Gemeinden entsprechend § 28 GewStG vorgenommen. Der Zerlegungsmaßstab ist nach § 29 ff GewStG i.d.R. das Verhältnis: Arbeitslöhne je Betriebsstätte zur Summe der insgesamt gezahlten Arbeitslöhne. Ein Zerlegungsanteil kleiner als 10 € wird der Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung befindet nach § 34 GewStG zugeteilt.

 

Zu 1. und 2.:

In der Stadtverwaltung Eisenach werden insgesamt 2132 Gewerbesteuerfälle bearbeitet (Stand 28.02.2019). Davon haben 789 Gewerbebetriebe einen positiven Steuermessbetrag für das Vorauszahlungsjahr 2019.

 

Von 397 Gewerbebetrieben erhält die Stadt Eisenach einen Zerlegungsanteil, davon in 196 Fällen einen positiven Steuermessbetrag. In der Branche Einzelhandel erhält die Stadt Eisenach von 74 Gewerbebetrieben einen Zerlegungsanteil, davon in 44 Fällen einen positiven Steuermessbetrag.

 

Zu 3.:

Die Verwaltung der Gewerbesteuer erfolgt nach gesetzlichen Vorschriften. Der Zerlegungsanteil, den die Stadt Eisenach erhält, wird auf der Grundlage der Gewerbesteuererklärungen der Steuerpflichtigen nach den gesetzlichen Regelungen vom örtlich zuständigen Finanzamt festgesetzt.

 

Den Gemeinden als Steuerberechtigte steht das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu. Eine Rechtsbehelfsbefugnis besteht nur in Zerlegungsfällen und nur dann, wenn die Gemeinde gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann, dass der Zerlegungsmaßstab fehlerhaft ist.

 

Die in Ihrer Sachverhaltsdarstellung getroffene Aussage, dass die Steuerzerlegung aus verschiedenen, teils nicht erklärlichen Gründen bei einigen Unternehmen keine Anwendung findet, kann ich in diesem Zusammenhang nicht teilen. Die Vielzahl der durch die örtlich zuständigen Finanzämter durchgeführten Betriebsprüfungen lässt kaum Raum für fehlerhafte Steuererklärungen und damit fehlerbehaftete Gewerbesteuermessbescheide.

 

Zu 4.:

Ich darf dazu auf die entsprechende Antwort zur Anfrage AF-0038/2009 verweisen.

 

Zu 5.:

Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Steuererklärungen der der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetriebe einschließlich der notwendigen Angaben zu den Betriebsstätten (einschließlich der Angaben zu den Arbeitslöhnen) als auch die Festsetzung der Zerlegungsanteile des Gewerbesteuermessbetrages durch die örtlich zuständigen Finanzämter nach Recht und Gesetz erfolgen.