II. Fragestellung
1.
Wie viele Unternehmen haben in Eisenach Betriebsstätten
und einen Sitz in einer anderen Gemeinde? (Bitte Anzahl der
Einzelhandelsunternehmen darunter gesondert aufführen!)
2.
Von wie vielen dieser Unternehmen insgesamt und von
wie vielen aus dem Bereich Einzelhandel erhält die Stadt Zerlegungsanteile?
3.
Welche Gründe können vorliegen, wenn Unternehmen mit
Betriebsstätten in Eisenach hier nicht steuerlich veranlagt werden und
inwiefern ist es der Stadt möglich hier zu intervenieren?
4.
Welche Konsequenzen für die städtische
Wirtschaftspolitik könnten aus der etwaigen Erkenntnis erwachsen, dass die
Ansiedlung besonders von Filialisten im Einzelhandel, keinen oder nur im
Bereich der Lohnsteuer geringen Mehrwert bei den Steuereinnahmen der Stadt hat?
5. Werden im Falle einer ausbleibenden Steuerzerlegung auch die am Standort Eisenach erzielten Erträge in der Gemeinde mit dem Betriebssitz des jeweiligen Unternehmens versteuert?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Eingangs möchte ich – wie bereits in der Beantwortung Ihrer Anfrage
AF-0038/2009 - nochmals anmerken, dass Bemessungsgrundlage für die
Gewerbesteuer der Gewerbeertrag entsprechend § 6 ff. Gewerbesteuergesetz
(GewStG) ist, d.h. erste Voraussetzung für die Heranziehung zur Gewerbesteuer
überhaupt ist das Vorliegen eines positiven Gewerbeertrages.
Wurde kein positiver Gewerbeertrag erzielt, bzw. liegt dieser unter den
im § 11 GewStG fest geschriebenen Freibeträgen, so wird durch das örtlich
zuständige Finanzamt ein Gewerbesteuermessbetrag gleich Null festgesetzt. Die
Gemeinde kann keine Gewerbesteuer erheben.
Ist durch das örtlich zuständige Finanzamt ein Gewerbesteuermessbetrag
(auch =0) festgesetzt, so wird im Falle einer Unterhaltung von mehreren
Betriebsstätten eine Zerlegung auf die einzelnen Gemeinden entsprechend § 28
GewStG vorgenommen. Der Zerlegungsmaßstab ist nach § 29 ff GewStG i.d.R. das
Verhältnis: Arbeitslöhne je Betriebsstätte zur Summe der insgesamt gezahlten
Arbeitslöhne. Ein Zerlegungsanteil kleiner als 10 € wird der Gemeinde, in der
sich die Geschäftsleitung befindet nach § 34 GewStG zugeteilt.
Zu 1. und 2.:
In der Stadtverwaltung Eisenach werden insgesamt 2132 Gewerbesteuerfälle
bearbeitet (Stand 28.02.2019). Davon haben 789 Gewerbebetriebe einen positiven
Steuermessbetrag für das Vorauszahlungsjahr 2019.
Von 397 Gewerbebetrieben erhält die Stadt Eisenach einen
Zerlegungsanteil, davon in 196 Fällen einen positiven Steuermessbetrag. In der
Branche Einzelhandel erhält die Stadt Eisenach von 74 Gewerbebetrieben einen
Zerlegungsanteil, davon in 44 Fällen einen positiven Steuermessbetrag.
Zu 3.:
Die Verwaltung der Gewerbesteuer erfolgt nach gesetzlichen Vorschriften.
Der Zerlegungsanteil, den die Stadt Eisenach erhält, wird auf der Grundlage der
Gewerbesteuererklärungen der Steuerpflichtigen nach den gesetzlichen Regelungen
vom örtlich zuständigen Finanzamt festgesetzt.
Den Gemeinden als Steuerberechtigte steht das Recht auf Akteneinsicht
und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu. Eine Rechtsbehelfsbefugnis besteht
nur in Zerlegungsfällen und nur dann, wenn die Gemeinde gegenüber dem Finanzamt
geltend machen kann, dass der Zerlegungsmaßstab fehlerhaft ist.
Die in Ihrer Sachverhaltsdarstellung getroffene Aussage, dass die
Steuerzerlegung aus verschiedenen, teils nicht erklärlichen Gründen bei einigen
Unternehmen keine Anwendung findet, kann ich in diesem Zusammenhang nicht
teilen. Die Vielzahl der durch die örtlich zuständigen Finanzämter
durchgeführten Betriebsprüfungen lässt kaum Raum für fehlerhafte Steuererklärungen
und damit fehlerbehaftete Gewerbesteuermessbescheide.
Zu 4.:
Ich darf dazu auf die entsprechende Antwort zur Anfrage AF-0038/2009
verweisen.
Zu 5.:
Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Steuererklärungen der der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetriebe einschließlich der notwendigen Angaben zu den Betriebsstätten (einschließlich der Angaben zu den Arbeitslöhnen) als auch die Festsetzung der Zerlegungsanteile des Gewerbesteuermessbetrages durch die örtlich zuständigen Finanzämter nach Recht und Gesetz erfolgen.