Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Herrn Schenke - Vorläufige Haushaltsführung
Vorlage
AF-0457/2019
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      In welcher Weise wirkt sich die vorläufige Haushaltsführung, auf die Antragstellung entsprechend § 12 Abs. (4) der Geschäftsordnung im Hinblick auf Deckungsvorschläge aus?

2.      Wie hoch waren die finanziellen Leistungen im Bereich der sogenannten freiwilligen Aufgaben in den Jahren von 2016 bis 2018?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Gemäß § 12 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates, müssen „Anträge eine klare und durch den Oberbürgermeister ausführbare Anweisung beinhalten. Sie müssen einen Betreff, einen Beschlussvorschlag und eine kurze schriftliche Begründung zum Gegenstand enthalten. Anträge mit finanziellen Auswirkungen müssen einen Deckungsvorschlag beinhalten.“

 

Danach dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegende Anträge sind nur dann zulässig, wenn die Regeln des § 61 ThürKO eingehalten werden. Da es sich danach nur um solche Ausgaben handeln kann, zu denen die Stadt Eisenach ohnehin verpflichtet ist (z. B. im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht), dürfen daraus resultierende und unaufschiebbar notwendige Ausgaben getätigt werden.

 

Sofern Anträge zu darüber hinausgehenden Ausgabeverpflichtungen der Stadt Eisenach führen sollten, muss vom Antragsteller ein entsprechender zweckgebundener Deckungsvorschlag (z. B. Spenden, 100 %-Finanzierung aus Zuweisungen) unterbreitet werden.

 

zu 2.

Aus der beigefügten Übersicht (Anlage 1) können die finanziellen Leistungen für die freiwilligen Aufgabenbereiche des Verwaltungshaushaltes in den Jahren 2016 bis 2018 entnommen werden.

 

Auf Folgendes wird hingewiesen:

·         Hinsichtlich der Freiwilligkeit der entsprechenden Aufgabenbereiche stützt sich die Übersicht auf die Bewertung / Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt), welche im Rahmen der Gewährung von Bedarfszuweisungen zur Anwendung kommt.

·         Es werden jeweils die Zuschussbedarfe ausgewiesen (Einnahmen abzüglich Ausgaben), so dass ersichtlich ist, wie hoch der von der Stadt erbrachte Eigenanteil für die jeweiligen Aufgaben war. Haben in einzelnen Bereichen die Einnahmen die Ausgaben überstiegen wird ein positiver Saldo ausgewiesen, der in der Folge die Gesamtsumme der erbrachten freiwilligen Leistungen mindert.

·         In den Haushaltsjahren 2016 und 2017 ergab sich im Abschnitt 30 (Verwaltung kultureller Angelegenheiten) ein Überschuss, welcher aus der Verbuchung der Einnahmen aus dem Kulturlastenausgleich resultierte. Mit dem Haushaltsjahr 2018 und der neu erlassenen Verwaltungsvorschrift sind die Einnahmen aus dem Kulturlastenausgleich in Einzelplan 9 (Allgemeine Finanzwirtschaft) nachzuweisen.

·         Die Arbeiten zum Jahresabschluss 2018 sind noch nicht abgeschlossen, die hier ausgewiesenen Daten sind ausdrücklich als vorläufig zu betrachten.