II. Fragestellung
1. In welcher Weise wirkt sich die vorläufige Haushaltsführung, auf die
Antragstellung entsprechend § 12 Abs. (4) der Geschäftsordnung im Hinblick auf
Deckungsvorschläge aus?
2. Wie hoch waren die finanziellen Leistungen im Bereich der sogenannten freiwilligen Aufgaben in den Jahren von 2016 bis 2018?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
zu 1.
Gemäß
§ 12 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates, müssen „Anträge eine klare und
durch den Oberbürgermeister ausführbare Anweisung beinhalten. Sie müssen einen
Betreff, einen Beschlussvorschlag und eine kurze schriftliche Begründung zum
Gegenstand enthalten. Anträge mit finanziellen Auswirkungen müssen einen
Deckungsvorschlag beinhalten.“
Danach
dem Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegende Anträge sind nur
dann zulässig, wenn die Regeln des § 61 ThürKO eingehalten werden. Da es sich
danach nur um solche Ausgaben handeln kann, zu denen die Stadt Eisenach ohnehin
verpflichtet ist (z. B. im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht), dürfen daraus
resultierende und unaufschiebbar notwendige Ausgaben getätigt werden.
Sofern
Anträge zu darüber hinausgehenden Ausgabeverpflichtungen der Stadt Eisenach
führen sollten, muss vom Antragsteller ein entsprechender zweckgebundener
Deckungsvorschlag (z. B. Spenden, 100 %-Finanzierung aus Zuweisungen)
unterbreitet werden.
zu
2.
Aus
der beigefügten Übersicht (Anlage 1) können die finanziellen Leistungen für die
freiwilligen Aufgabenbereiche des
Verwaltungshaushaltes in den Jahren 2016 bis 2018 entnommen werden.
Auf
Folgendes wird hingewiesen:
·
Hinsichtlich der
Freiwilligkeit der entsprechenden Aufgabenbereiche stützt sich die Übersicht
auf die Bewertung / Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde (Thüringer
Landesverwaltungsamt), welche im Rahmen der Gewährung von Bedarfszuweisungen
zur Anwendung kommt.
·
Es werden jeweils
die Zuschussbedarfe ausgewiesen
(Einnahmen abzüglich Ausgaben), so dass ersichtlich ist, wie hoch der von der
Stadt erbrachte Eigenanteil für die jeweiligen Aufgaben war. Haben in einzelnen
Bereichen die Einnahmen die Ausgaben überstiegen wird ein positiver Saldo
ausgewiesen, der in der Folge die Gesamtsumme der erbrachten freiwilligen
Leistungen mindert.
·
In den
Haushaltsjahren 2016 und 2017 ergab sich im Abschnitt 30 (Verwaltung
kultureller Angelegenheiten) ein Überschuss, welcher aus der Verbuchung der
Einnahmen aus dem Kulturlastenausgleich resultierte. Mit dem Haushaltsjahr 2018
und der neu erlassenen Verwaltungsvorschrift sind die Einnahmen aus dem
Kulturlastenausgleich in Einzelplan 9 (Allgemeine Finanzwirtschaft)
nachzuweisen.
· Die Arbeiten zum Jahresabschluss 2018 sind noch nicht abgeschlossen, die hier ausgewiesenen Daten sind ausdrücklich als vorläufig zu betrachten.