Betreff
Einwohneranfrage - Friedhofsgebührensatzung 2
Vorlage
EAF-0177/2019
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

Sockelbetrag Grabnutzer (kann der Satzung nicht entnommen werden):

1.      Wie hoch ist der Sockelbetrag?

 

Kapellennutzung:

Erhebung einer Grundgebühr in Höhe von 99,45 € auch bei Nichtnutzung mit der Begründung: „ ... soll dem weiteren Sinken der Nachfrage infolge dieser Gebührenentwicklung durch Einführung einer Grundgebühr für alle Bestattungsfälle entgegengewirkt werden.“

2.      Wie begründen Sie ihre Auffassung, dass mit einer Erhöhung der Nutzungsgebühr und der Einführung einer Grundgebühr auch bei Nichtnutzung dem weiteren Sinken der Nachfrage entgegengewirkt wird?

 

Im Punkt 3 der Kalkulation (IPM) werden die ansatzfähigen und die nicht ansatzfähigen Kosten unter „Erträge und Aufwendungen" aufgelistet.

3.      Warum werden in den Positionen „Kapelle" und „Leichenhalle" nur die Aufwendungen, nicht aber auch die Erträge gelistet?

 

Bis vor kurzer Zeit stand bei Trauerfeiern vor der Kapelle einen Spendenbox für die Sanierung der Kapelle.

4.      Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde das genehmigt und wer hatte Zugriff auf diese

5.      In welcher Höhe wurden Spenden eingenommen und wie wurden diese verbucht?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1. -3.

Die Fragestellungen beziehen sich auf den Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung.

Da dieser zurückgezogen wurde, sind die gestellten Fragen nach Wegfall der Grundlage obsolet.

 

Zu 4. und 5.

Gemeinden verfügen nach Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz über das Recht der kommunalen Selbstverwaltung, das Ihnen ermöglicht, einseitige Zuwendungen, die ohne Gegenleistungen zur Förderung des Gemeinwohls von Dritten gewährt werden, im Rahmen ihrer Finanzhoheit anzunehmen.
Es handelt sich dabei um sonstige Einnahmen im Sinne des § 54 Abs.2 Nr. 2 der Thüringer Kommunalordnung.
Laut einem Bericht des Gemeinde- und Städtebundes (GStB) unterstützt die Bundesregierung das Engagement der Kommunen für das Generieren von Spenden ausdrücklich. Verfahrensregelungen sind trotz Initiative des GStB bislang nicht in die Thüringer Kommunalordnung eingeflossen.

Insoweit regelt ausschließlich die Kassenordnung des Regiebetriebes den Umgang mit Bargeld. Mit dem Vier-Augen-Prinzip wurde sichergestellt, dass die Spenden durch Friedhofsmitarbeiter korrekt über die Handkasse des Friedhofes eingezahlt und schließlich bilanziell verbucht wurden. Die Höhe der Spenden beläuft sich auf 165,27 Euro.