II. Fragestellung
Sockelbetrag
Grabnutzer (kann der Satzung nicht entnommen werden):
1.
Wie hoch ist der Sockelbetrag?
Kapellennutzung:
Erhebung einer
Grundgebühr in Höhe von 99,45 € auch bei Nichtnutzung mit der Begründung: „ ...
soll dem weiteren Sinken der Nachfrage infolge dieser Gebührenentwicklung durch
Einführung einer Grundgebühr für alle Bestattungsfälle entgegengewirkt werden.“
2.
Wie begründen Sie ihre Auffassung, dass mit einer
Erhöhung der Nutzungsgebühr und der Einführung einer Grundgebühr auch bei
Nichtnutzung dem weiteren Sinken der Nachfrage entgegengewirkt wird?
Im Punkt 3 der
Kalkulation (IPM) werden die ansatzfähigen und die nicht ansatzfähigen Kosten
unter „Erträge und Aufwendungen" aufgelistet.
3.
Warum werden in den Positionen „Kapelle" und
„Leichenhalle" nur die Aufwendungen, nicht aber auch die Erträge gelistet?
Bis vor kurzer
Zeit stand bei Trauerfeiern vor der Kapelle einen Spendenbox für die Sanierung
der Kapelle.
4.
Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde das
genehmigt und wer hatte Zugriff auf diese
5. In welcher Höhe wurden Spenden eingenommen und wie wurden diese verbucht?
ich beantworte
Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1. -3.
Die Fragestellungen beziehen sich auf den Entwurf
der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung.
Da dieser zurückgezogen wurde, sind die gestellten
Fragen nach Wegfall der Grundlage obsolet.
Zu 4. und 5.
Gemeinden verfügen nach Artikel 28 Abs. 2
Grundgesetz über das Recht der kommunalen Selbstverwaltung, das Ihnen
ermöglicht, einseitige Zuwendungen, die ohne Gegenleistungen zur Förderung des
Gemeinwohls von Dritten gewährt werden, im Rahmen ihrer Finanzhoheit
anzunehmen.
Es handelt sich dabei um sonstige Einnahmen im Sinne des § 54 Abs.2 Nr. 2 der
Thüringer Kommunalordnung.
Laut einem Bericht des Gemeinde- und Städtebundes (GStB) unterstützt die
Bundesregierung das Engagement der Kommunen für das Generieren von Spenden
ausdrücklich. Verfahrensregelungen sind trotz Initiative des GStB bislang nicht
in die Thüringer Kommunalordnung eingeflossen.
Insoweit regelt ausschließlich die
Kassenordnung des Regiebetriebes den Umgang mit Bargeld. Mit dem
Vier-Augen-Prinzip wurde sichergestellt, dass die Spenden durch
Friedhofsmitarbeiter korrekt über die Handkasse des Friedhofes eingezahlt und
schließlich bilanziell verbucht wurden. Die Höhe der Spenden beläuft sich auf
165,27 Euro.