II. Fragestellung
1.
Welche Fläche soll dafür auf dem Friedhof
ausgewiesen werden?
2.
Mit ca. wie vielen Nutzern wird gerechnet, um
kostendeckend kalkulieren zu können?
3.
Wann soll entsprechend dieser Begräbnisform die
Satzung über Benutzung des Friedhofes geändert werden?
4. Welche Maßnahmen wird man ergreifen, diese Bestattungsform wegen der Bodenbeschaffenheit möglich zu machen?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
Zu 1.
Auf Grund der religionsbedingt unendlichen Ruhezeiten ist eine Belegung auf dem Hauptfriedhof derzeit nicht vorgesehen.
Zu 2.
Eine Prognose möglicher Sterbefälle, die in den nächsten 2
Jahren zu einer muslimischen Bestattung in Eisenach führen, kann nicht
angestellt werden.
Zudem unterscheiden sich die vorgesehenen Grabstätten nicht von den regulären
Erdwahlgräbern, mit Ausnahme des längeren Nutzungsrechtes, das sich in der
Gebühr widerspiegeln würde.
Eine gesonderte Kalkulation dieser Grabgebühr entfällt somit.
Zu 3. und 4.
Die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Überarbeitung der Friedhofssatzung wird derzeit nicht gesehen, da das Thüringer Bestattungsgesetz im § 23 Abs.1 nach wie vor regelt, dass Erdbestattungen nur unter Verwendung eines Sarges vorgenommen werden dürfen.
Damit sind auch keine besonderen Maßnahmen wegen der Bodenbeschaffenheit zu treffen.
Die Ausrichtung des Verstorbenen nach Mekka bedarf keiner Satzungsregelung.