II. Fragestellung
Reihen- und
Gemeinschaftsanlagen:
Nach Aussage
der Verwaltung sollte diese Grabform auslaufen, ist aber dennoch in der neuen
Satzung enthalten.
In der neuen
Satzung wird der VKP mit 173,94 € angegeben, obgleich die Vertragslaufzeit mit
der beauftragten Firma am 31 .12.2018 endete.
1.
Wie wird begründet, dass entgegen dieser Aussage
diese Grabform erhalten bleiben soll?
2.
Gab es für 2019 bis 2021 eine erneute Vergabe der
Leistung? (Wenn ja, wann?)
3.
Durch welche Ausschreibungsform wurde die Vergabe
der Leistung geregelt?
Baumgrabstätten
(auch hier endete die Vertragslaufzeit am 31.12.2018):
4.
Gab es für 2019 bis 2021 eine erneute Vergabe der
Leistung? (Wenn ja, wann?)
5. Durch welche Ausschreibungsform wurde die Vergabe der Leistung geregelt?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
zu 1.:
Die Fragestellungen beziehen sich auf den Entwurf der 2. Änderungssatzung
zur Friedhofsgebührensatzung.
Da dieser zurückgezogen wurde, sind die gestellten Fragen nach Wegfall
der Grundlage obsolet.
zu 2. bis 5.:
Sofern es bei
der Fragestellung 1 bis 3 um die Steinmetzleistung für die Stelen geht, kann
festgestellt werden, dass im November 2018 eine beschränkte Ausschreibung nach
VOL erfolgte. Die Leistung wurde für einen 2-Jahreszeitraum (2019 und 2020)
vergeben.
Sollte die
Herstellung der Liegeplatten für die Namensnennung der Einzelgrab- und
Baumgrabstätten gemeint sein, so gab es auch hierfür Anfang November 2018 eine
beschränkte Ausschreibung für den Leistungszeitraum 2019-2021.