Betreff
Einwohneranfrage - Entfernung von Schmierereien
Vorlage
EAF-0185/2019
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Welche weiteren Maßnahmen kann die Oberbürgermeisterin ergreifen, insbesondere den oben genannten Schmierereien zu begegnen und möglichst kurzfristig verfassungsfeindliche und ehrverletzende Schmierereien zu entfernen?

2.      In welcher Weise können Privateigentümer angehalten werden, verfassungsfeindliche Symbole vor ihren Hauswänden zu entfernen?

3.      Welche Hilfeleistungen kann die Stadt diesen privaten Hauseigentümern anbieten?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

Das Entfernen verfassungsfeindlicher Symbole von Eigentum Dritter stellt grundsätzlich eine Sachbeschädigung im Sinne von § 303 StGB dar, da davon auszugehen ist, dass diese meist ohne Einwilligung des Eigentümers erfolgt und kaum Konstellationen vorstellbar sind, bei denen das Entfernen nicht zu einer Substanzverletzung oder Zustandsveränderung des Eigentums führt. Betritt die betreffende Person dabei fremdes Eigentum, besteht zudem die Gefahr, tateinheitlich den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB zu verwirklichen.

Das Anbringen/Aufmalen verfassungsfeindlicher Symbole erfüllt den Tatbestand des § 86 a StGB.

Soweit diese an öffentlichen Gebäuden/Einrichtungen und Bauwerken angebracht werden, erfolgt eine Anzeige bei der Polizeiinspektion Eisenach.

Nach Anzeigenaufnahme wird die Symbolik usw. möglichst kurzfristig entfernt. Dies, und die Aktionen der Bürgerinitiativen, haben sich bereits positiv auf das Stadtbild ausgewirkt.

Leider ist festzustellen, dass innerhalb kurzer Zeit wieder neue Symbolik/Schmierereien/Spuckis angebracht werden. Insoweit kann es nur Ziel sein, die Verursacher zu ermitteln und entsprechende Strafverfahren einzuleiten.

Darüber hinaus können Bürger über die E-Mailadresse sauberestadt@eisenach.de Schmierereien und dgl. mitteilen, um wie oben beschrieben, weiter zu verfahren.

 

Zu 2.

Soweit es sich um Symbolik handelt, die den Tatbestand des § 86 a StGB erfüllt, werden Privateigentümer nach dem Thüringer Ordnungsbehördengesetz zur Entfernung der Symbolik aufgefordert. Bei Grundstücken/Gebäuden mit ungeklärten/komplexen Eigentumsverhältnissen kommt es bis zum Entfernen immer wieder zu unvermeidbaren Zeitverzögerungen.

 

Zu 3.

Die Stadtverwaltung kann hier nur beratend tätig werden. Konsequenterweise sollte jede Schmiererei gem. § 158 StPO zur Anzeige gebracht werden. Danach sollte diese auch möglichst schnell entfernt werden.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das Ordnungsamt Tel. 670-309 wenden.