II.
Fragestellung
1.
Wurde der Beschluss „Zentrenkonzept“ vom November
2012 vom Stadtrat aufgehoben? (Wenn ja, wann und unter welcher
Beschlussnummer?)
2.
Welcher der beiden oben genannten Beschlüsse besitzt
Gültigkeit?
3.
Beabsichtigt die Oberbürgermeisterin dem Stadtrat
einen Beschluss zur weiteren Erhöhung der Verkaufsflächenzahl vorzulegen?
4.
Warum weicht der Beschluss vom April 2014 (Konzept
der May-Gruppe) ganz erheblich vom beschlossenen Zentrenkonzept (November 2012)
ab?
5. Welche der beiden Vorgaben (Beschluss Zentrenkonzept / Zustimmung zum Konzept der MayGruppe) finden in den Festsetzungen des B-Planes ihren Niederschlag?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
1.
Der Beschluss „Zentrenkonzept“ vom November 2012
wurde vom Stadtrat nicht aufgehoben.
2.
Beide oben genannten Beschlüsse besitzen Gültigkeit.
3.
Die Oberbürgermeisterin beabsichtigt nicht, dem
Stadtrat einen Beschluss zur weiteren Erhöhung der Verkaufsflächenzahl
vorzulegen.
4.
Der Beschluss vom April 2014 (Konzept der
May-Gruppe) weicht nicht vom beschlossenen Zentrenkonzept (November 2012) ab.
Im Zentrenkonzept von 2013 heißt es:
„Im gesamten
Stadtgebiet werden keine weiteren Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel
ausgewiesen. Ausgenommen davon sind die
laufenden Verfahren.“
Das Bebauungsplanverfahren Nr. 6 befindet sich seit 1990 im Verfahren.
Das Zentrenkonzept führt weiter aus:
„Inhaltsschwerpunkt der städtebaulichen Planung des
Bebauungsplanes Nr. 6 „Bahnhofsvorstadt“ ist die räumliche Fassung der
südlichen Bahnhofstraße und des Bahnhofsvorplatzes durch Bebauung der heute
dort befindlichen Industriebrache. Die entstehende zentrumsnahe
Baugebietsfläche bietet die Möglichkeit, strukturrelevante zentrumsergänzende
Funktionen, u. a. im Einzelhandels- und Dienstleistungsgewerbe aufzunehmen.
Eine nach Branchen differenzierte Verträglichkeit von bis zu 10.000 m²
Verkaufsraumfläche wurde wiederholt gutachterlich thematisiert.
Obwohl die betreffenden Flächen entlang der
Bahnhofstraße zumindest bis zur Müllerstraße eine besondere Bedeutung für die
weitere Entwicklung der Einkaufsinnenstadt entfalten können, sollen sie nicht
in den zentralen Versorgungsbereich integriert werden. Die Grenze würde sonst
mitten durch das Bebauungsplangebiet zu führen sein. Spezielle Festsetzungen
für den Einzelhandel hinsichtlich Zentrenrelevanz, Ladengrößen,
Branchenstruktur, etc. sind in dem Verfahren zum Bebauungsplan vorzunehmen. Sie
sind so zu treffen, dass die vorhandene Einzelhandelskulisse der Innenstadt
nicht beeinträchtigt, sondern zielgerichtet ergänzt wird. Mit der Umsetzung der
Bauleitplanung wird das Ziel verfolgt, neben der Stärkung der
Versorgungszentralität der Stadt und der urbanen Funktionen der Vorstadt auch
eine Attraktivierung der Innenstadt zu bewirken.“
5.
Die Vorgaben beider Beschlüsse (Beschluss
Zentrenkonzept / Zustimmung zum Konzept der May-Gruppe) finden in den
Festsetzungen des B-Planes entsprechend ihren Niederschlag. Der
Bebauungsplanentwurf ist im Einvernehmen mit der May-Gruppe auf maximal
8.000 m² Verkaufsraumfläche limitiert.