Betreff
Einwohneranfrage - Fachmarktzentrum Projekt "Tor zur Stadt"
Vorlage
EAF-0186/2019
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wurde der Beschluss „Zentrenkonzept“ vom November 2012 vom Stadtrat aufgehoben? (Wenn ja, wann und unter welcher Beschlussnummer?)

2.      Welcher der beiden oben genannten Beschlüsse besitzt Gültigkeit?

3.      Beabsichtigt die Oberbürgermeisterin dem Stadtrat einen Beschluss zur weiteren Erhöhung der Verkaufsflächenzahl vorzulegen?

4.      Warum weicht der Beschluss vom April 2014 (Konzept der May-Gruppe) ganz erheblich vom beschlossenen Zentrenkonzept (November 2012) ab?

5.      Welche der beiden Vorgaben (Beschluss Zentrenkonzept / Zustimmung zum Konzept der MayGruppe) finden in den Festsetzungen des B-Planes ihren Niederschlag?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

1.      Der Beschluss „Zentrenkonzept“ vom November 2012 wurde vom Stadtrat nicht aufgehoben.

 

2.      Beide oben genannten Beschlüsse besitzen Gültigkeit.

 

3.      Die Oberbürgermeisterin beabsichtigt nicht, dem Stadtrat einen Beschluss zur weiteren Erhöhung der Verkaufsflächenzahl vorzulegen.

 

4.      Der Beschluss vom April 2014 (Konzept der May-Gruppe) weicht nicht vom beschlossenen Zentrenkonzept (November 2012) ab. Im Zentrenkonzept von 2013 heißt es:

 

„Im gesamten Stadtgebiet werden keine weiteren Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel ausgewiesen. Ausgenommen davon sind die laufenden Verfahren.“

 

Das Bebauungsplanverfahren Nr. 6 befindet sich seit 1990 im Verfahren.

 

Das Zentrenkonzept führt weiter aus:

 

„Inhaltsschwerpunkt der städtebaulichen Planung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Bahnhofsvorstadt“ ist die räumliche Fassung der südlichen Bahnhofstraße und des Bahnhofsvorplatzes durch Bebauung der heute dort befindlichen Industriebrache. Die entstehende zentrumsnahe Baugebietsfläche bietet die Möglichkeit, strukturrelevante zentrumsergänzende Funktionen, u. a. im Einzelhandels- und Dienstleistungsgewerbe aufzunehmen. Eine nach Branchen differenzierte Verträglichkeit von bis zu 10.000 m² Verkaufsraumfläche wurde wiederholt gutachterlich thematisiert.

 

Obwohl die betreffenden Flächen entlang der Bahnhofstraße zumindest bis zur Müllerstraße eine besondere Bedeutung für die weitere Entwicklung der Einkaufsinnenstadt entfalten können, sollen sie nicht in den zentralen Versorgungsbereich integriert werden. Die Grenze würde sonst mitten durch das Bebauungsplangebiet zu führen sein. Spezielle Festsetzungen für den Einzelhandel hinsichtlich Zentrenrelevanz, Ladengrößen, Branchenstruktur, etc. sind in dem Verfahren zum Bebauungsplan vorzunehmen. Sie sind so zu treffen, dass die vorhandene Einzelhandelskulisse der Innenstadt nicht beeinträchtigt, sondern zielgerichtet ergänzt wird. Mit der Umsetzung der Bauleitplanung wird das Ziel verfolgt, neben der Stärkung der Versorgungszentralität der Stadt und der urbanen Funktionen der Vorstadt auch eine Attraktivierung der Innenstadt zu bewirken.“

 

5.      Die Vorgaben beider Beschlüsse (Beschluss Zentrenkonzept / Zustimmung zum Konzept der May-Gruppe) finden in den Festsetzungen des B-Planes entsprechend ihren Niederschlag. Der Bebauungsplanentwurf ist im Einvernehmen mit der May-Gruppe auf maximal 8.000 m² Verkaufsraumfläche limitiert.