Betreff
Einwohneranfrage - Projekt "Tor zur Stadt"
Vorlage
EAF-0188/2019
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Ist der Investor an die Vorgaben der Beschlüsse des Stadtrates gebunden bzw. werden diese im noch vorzulegenden B-Plan, dessen Festlegungen sich der Investor unterwarf, wie beschlossen enthalten sein?

2.      Wie wird die Oberbürgermeisterin die Realisierung/Einhaltung der Vorgaben beider Stadtratsbeschlüsse während der Bauphase garantieren?

3.      Hat der Investor bereits angezeigt, dass es Abweichungen von beiden Stadtratsbeschlüssen geben wird? (Wenn ja, welche?)

4.      Falls eine Realisierung/Einhaltung der Vorgaben beider Stadtratsbeschlüsse nicht möglich ist: Wird es hierzu geänderte Stadtratsbeschlüsse geben oder entscheidet die Oberbürgermeisterin eigenverantwortlich und ohne Einbeziehung des Stadtrates über eine Nichtumsetzung der Beschlüsse?


Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

1.      Der Investor ist an die Vorgaben der Beschlüsse des Stadtrates gebunden. Mit dem Billigungsbeschluss vom Januar 2016 hat der Stadtrat der Stadt Eisenach der Oberbürgermeisterin die Erfüllung der Beschlussinhalte von 2014 bestätigt.

 

Im Ergebnis der Planerwerkstatt und dem sich anschließenden informellen Partizipationsprozess (Arbeitsgruppe „AG Tor zur Stadt“, Projektgruppe „PG Tor zur Stadt“, Bürgerbeteiligung) wurde durch die Verwaltung ein zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorabgestimmter und mehrheitsfähiger Bebauungsplanentwurf vorgelegt. Der vorgenannte Beteiligungsprozess wurde nach dem Abwägungsbeschluss des Stadtrates vom April 2016 fortgeführt und dauert an.

 

Die Mehrgliedrigkeit des Bauwerkes (Hotel - Multifunktionshalle - Fachmarktzentrum Bauteil 1 (SB-Markt) – Fachmarktzentrum Bauteil 2 (Ladenzone) ist weiterhin zentraler Entwurfsgedanke des Projektes „Tor zur Stadt“. Im Zuge der Abstimmungen in der PG „Tor zur Stadt“ haben sich gegenüber der Planerwerkstatt Veränderungen in der Baumassenverteilung ergeben, über die der Stadtrat in seinen o. a. Beschlüssen von 2016 befunden hat.

 

2.      In dem sich in Überarbeitung befindlichen Planentwurf wird sich das vom Stadtrat beschlossene Abwägungsergebnis - verkehrsgutachterlich und durch ein zwischenzeitlich durchgeführtes Planfeststellungsverfahren rechtsverbindlich untersetzt - wiederfinden, so dass über die geänderten Planinhalte erneut entschieden und ein neuerliches Beteiligungsverfahren beschlossen werden kann. Der Investor ist an das Ergebnis gebunden. Projektrelevante Planänderungserfordernisse sind nach dem gegenwärtigen Bearbeitungsstand des Bebauungsplanes nicht zu erwarten.

 

3.      Die Einhaltung aller bisherigen Stadtratsbeschlüsse ist durch den Inhalt der Baugenehmigungen und die durch die Anerkennung der künftigen Planfestsetzungen durch den Bauherren gewährleistet. Die projektkonforme bauliche Umsetzung wird wie in jedem baurechtlichen Verfahren behördenseitig überwacht. Der Investor hat keine beabsichtigten Abweichungen von Stadtratsbeschlüssen angezeigt.

 

4.      Die Vorgaben beider Stadtratsbeschlüsse von 2016 befinden sich in der planerischen und baulichen Umsetzung. Ohne Einbeziehung des Stadtrates sind planrelevante Abweichungen von der Beschlusslage nicht möglich.