Betreff
Einwohneranfrage - Begriffe "Gewohnheitsrecht" und "Bestandsschutz"
Vorlage
EAF-0192/2019
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.        Bei welchen Sachverhalten generell sind die Begriffe „Bestandsschutz“ bzw. „Gewohnheitsrecht“ im Kommunalrecht anwendbar.

2.        Wo kann ich die Voraussetzungen zum Erlangen eines Bestandsschutzes bzw. Gewohnheitsrechtes im Kommunalrecht finden.

3.        Sollten beide Begriffe nicht in einer Stadtsatzung festgeschrieben worden sein, wie kann dann damit ein Sachverhalt begründet werden?

4.        Sind derartig begründete Entscheidungen überhaupt gültig, wenn es keine kommunalrechtlichen Gesetze gibt?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

 

In Bezug auf die Nutzung von Gebäuden genießen rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen grundsätzlich Bestandsschutz (§ 89 Absatz 1 Thüringer Bauordnung). Es handelt sich hierbei um ein Rechtsinstitut des öffentlichen Baurechts und nicht des Kommunalrechts. Der Begriff „Gewohnheitsrecht“ entstammt dem allgemeinen Ordnungsrecht und ist dem öffentlichen Baurecht weitestgehend fremd.

 

Zu 2.:

 

Wie zu Frage 1. ausgeführt ist der Bestandsschutz ein anerkanntes Rechtsinstitut des öffentlichen Baurechts und nicht des Kommunalrechts. Einzige Voraussetzung für die Erlangung von Bestandsschutz ist, dass die bauliche Anlage und die konkrete Nutzung derselben in der Vergangenheit einmal formell und materiell rechtmäßig gewesen sein muss.

 

Zu 3.:

 

Das Bauordnungsrecht wird von der Kommune im Wege der Auftragsverwaltung vollzogen und ist daher dem kommunalen Satzungsrecht nicht zugänglich.

 

Zu 4.:

 

Über den Bestandsschutz fällt die Behörde keine selbständige Entscheidung. Der Bestandsschutz ergibt sich unmittelbar aus der vorgängigen Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage und deren Nutzung, in der Regel also aus der Baugenehmigung selbst.