II.
Fragestellung
1.
Warum werden in diesem besonderen
Gebiet gesetzliche Vorschriften (BBauGB, Thür. Denkmal-Schutzgesetz,
Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Südstadt) im Baugenehmigungsverfahren außer
Kraft gesetzt und damit der Charakter des Viertels missachtet und beschädigt?
2.
Aus welchem Grund wurde dieses
Baugebiet für den sozialen Wohnungsbau gewählt, obwohl dort die höchsten
Grundstückspreise gelten?
3.
Ist es zulässig, dass die SWG bei der
Wohnungsvergabe (Pressebericht in TA u. TLZ vom 15.03.2019) auf
Einkommensgrenzen verzichtet, während die geltende Regelung nach § 10, Abs. 1,
2 Thür. WoFG eine strikte Einkommensgrenze für den sozialen Wohnungsbau
verlangt?
4.
Gehören die Tiefgaragen zur Wohnung
und werden sie bezuschusst?
5. Wie transparent ist das Verfahren der Wohnungsvergabe und aller Leistungen dem Steuerzahler gegenüber, der einen großen Teil der Kosten trägt?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Die Frage betrifft
insgesamt den übertragenen Wirkungskreis und kann daher nur eingeschränkt
beantwortet werden.
Die Bauausführung weicht nach Angaben der Bauherrin SWG nicht von der
rechtsgültigen Baugenehmigung ab.
zu
2.
Die
Standortauswahl erfolgte, da ein SWG-eigenes Grundstück in der Kapellenstraße
genutzt werden konnte, um auch in diesem Wohngebiet ein Projekt des sozialen
Wohnungsbaues umsetzen zu können. Aus städtischer Sicht und der Sicht der
Städtischen Wohnungsgesellschaft mbH hat eine Dezentralisierung solcher
Projekte Priorität. Insofern wird dem sozialen Aspekt mit dieser
Standortauswahl der Vorrang vor monetären Interessen der Gesellschaft
eingeräumt, was dem originären Gesellschaftszweck, nämlich der Bereitstellung
von Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung, entspricht.
zu 3.
Das Projekt Kapellenstraße 16 wurde im
Innenstadtstabilisierungsprogramm (ISSP) entsprechend der dafür vom Land
erlassenen Richtlinie in der Fassung vom 18. April 2016 bewilligt. Für dieses
Projekt finden die Bestimmungen zur Belegungsbindung (Nummern 9.1 und 9.2. i.
V. m. Nummer 6) keine Anwendung, da die Fördervoraussetzungen Nummer 7.1.1
erfüllt sind.
Danach finden die Vorschriften der Belegungsbindung
nach der Förderrichtlinie keine Anwendung, wenn das entsprechende Grundstück in
einem Sanierungsgebiet gem. § 172 Baugesetzbuch (BauGB), einem Erhaltungsgebiet
gem. § 172 BauGB oder in einem Kerngebiet gem. § 7 der Baunutzungsverordnung
liegt.
Da das Grundstück Kapellenstraße 16 innerhalb des
Erhaltungsgebietes „Südstadt“ liegt, sind die dargestellten Voraussetzungen für
die Nichtanwendbarkeit der nach der Richtlinie grundsätzlich vorgegebenen
Belegungsbindung erfüllt.
zu 4)
Die Tiefgarage ist in die Gesamtkostenbetrachtung
einbezogen, die Stellplätze werden zu marktüblichen Mieten vermietet, in diesem
Sinn liegt keine Förderung im Rahmen einer Mietenförderung vor.
zu 5)
Die Vermietung an die Interessenten erfolgt durch
die Städtische Wohnungsgesellschaft nach den Kriterien
· Grad der Behinderung
· Einkommen
· Haushaltsgröße
Im Rahmen der ersten Vergaberunde am 02. April 2019
wurden nach diesen Kriterien 13 Wohnungen vergeben, davon 11 Wohnungen an
Personen aufgrund ihrer Beeinträchtigung und 2 Wohnung aufgrund der
Einkommenshöhe.