Betreff
Einwohneranfrage - Sozialwohnungen in der Kapellenstraße
Vorlage
EAF-0194/2019
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Warum werden in diesem besonderen Gebiet gesetzliche Vorschriften (BBauGB, Thür. Denkmal-Schutzgesetz, Erhaltungs- und Gestaltungssatzung Südstadt) im Baugenehmigungsverfahren außer Kraft gesetzt und damit der Charakter des Viertels missachtet und beschädigt?

2.       Aus welchem Grund wurde dieses Baugebiet für den sozialen Wohnungsbau gewählt, obwohl dort die höchsten Grundstückspreise gelten?

3.       Ist es zulässig, dass die SWG bei der Wohnungsvergabe (Pressebericht in TA u. TLZ vom 15.03.2019) auf Einkommensgrenzen verzichtet, während die geltende Regelung nach § 10, Abs. 1, 2 Thür. WoFG eine strikte Einkommensgrenze für den sozialen Wohnungsbau verlangt?

4.       Gehören die Tiefgaragen zur Wohnung und werden sie bezuschusst?

5.       Wie transparent ist das Verfahren der Wohnungsvergabe und aller Leistungen dem Steuerzahler gegenüber, der einen großen Teil der Kosten trägt?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

 

Die Frage betrifft insgesamt den übertragenen Wirkungskreis und kann daher nur eingeschränkt beantwortet werden.

 

Die Bauausführung weicht nach Angaben der Bauherrin SWG nicht von der rechtsgültigen Baugenehmigung ab.

 

zu 2.

 

Die Standortauswahl erfolgte, da ein SWG-eigenes Grundstück in der Kapellenstraße genutzt werden konnte, um auch in diesem Wohngebiet ein Projekt des sozialen Wohnungsbaues umsetzen zu können. Aus städtischer Sicht und der Sicht der Städtischen Wohnungsgesellschaft mbH hat eine Dezentralisierung solcher Projekte Priorität. Insofern wird dem sozialen Aspekt mit dieser Standortauswahl der Vorrang vor monetären Interessen der Gesellschaft eingeräumt, was dem originären Gesellschaftszweck, nämlich der Bereitstellung von Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung, entspricht.

 

zu 3.

 

Das Projekt Kapellenstraße 16 wurde im Innenstadtstabilisierungsprogramm (ISSP) entsprechend der dafür vom Land erlassenen Richtlinie in der Fassung vom 18. April 2016 bewilligt. Für dieses Projekt finden die Bestimmungen zur Belegungsbindung (Nummern 9.1 und 9.2. i. V. m. Nummer 6) keine Anwendung, da die Fördervoraussetzungen Nummer 7.1.1 erfüllt sind.

 

Danach finden die Vorschriften der Belegungsbindung nach der Förderrichtlinie keine Anwendung, wenn das entsprechende Grundstück in einem Sanierungsgebiet gem. § 172 Baugesetzbuch (BauGB), einem Erhaltungsgebiet gem. § 172 BauGB oder in einem Kerngebiet gem. § 7 der Baunutzungsverordnung liegt.

 

Da das Grundstück Kapellenstraße 16 innerhalb des Erhaltungsgebietes „Südstadt“ liegt, sind die dargestellten Voraussetzungen für die Nichtanwendbarkeit der nach der Richtlinie grundsätzlich vorgegebenen Belegungsbindung erfüllt.

 

zu 4)

 

Die Tiefgarage ist in die Gesamtkostenbetrachtung einbezogen, die Stellplätze werden zu marktüblichen Mieten vermietet, in diesem Sinn liegt keine Förderung im Rahmen einer Mietenförderung vor.

 

zu 5)

 

Die Vermietung an die Interessenten erfolgt durch die Städtische Wohnungsgesellschaft nach den Kriterien

 

·      Grad der Behinderung

·      Einkommen

·      Haushaltsgröße

 

Im Rahmen der ersten Vergaberunde am 02. April 2019 wurden nach diesen Kriterien 13 Wohnungen vergeben, davon 11 Wohnungen an Personen aufgrund ihrer Beeinträchtigung und 2 Wohnung aufgrund der Einkommenshöhe.