Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Herrn Jansen - Sozialer Wohnungsbau der SWG in der Kapellenstraße
Vorlage
AF-0461/2019
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Warum wurden in diesem besonders geschützten Gebiet Gesetze und Satzungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch Ausnahmegenehmigungen außer Kraft gesetzt, insbesondere betrifft dies das Bundesbaugesetz (hier Grundflächenzahl), das Thüringer Denkmalschutzgesetz, die Erhaltungs- sowie die Gestaltungssatzung für die Eisenacher Südstadt?

 

2.      Warum wird die Vergabe der Wohnungen nicht an Kriterien (Wohnberechtigungsschein) gebunden? (Das Thüringer Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG) in der Fassung vom 31.01.2013 gibt im § 10 Abs. 1 und 2 klare Einkommensgrenzen vor.)

 

3.      Unterliegt der Bau der Tiefgarage ebenfalls der Förderung im Sinne des sozialen Wohnungsbaus?

 

4.      Wie transparent und öffentlich nachvollziehbar wird das Vergabeverfahren für die Wohnungen gestaltet und kann damit sichergestellt werden, dass nur berechtigte Personen Zugang zu diesem staatlich geförderten Wohnraum erhalten?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

 

Die Frage betrifft insgesamt den übertragenen Wirkungskreis und kann daher nur eingeschränkt beantwortet werden.

 

Die Bauausführung weicht nach Angaben der Bauherrin nicht von der rechtsgültigen Baugenehmigung ab.

 

zu 2.

 

Das Projekt Kapellenstraße 16 wurde im Innenstadtstabilisierungsprogramm (ISSP) entsprechend der dafür vom Land erlassenen Richtlinie in der Fassung vom 18. April 2016 bewilligt. Für dieses Projekt finden die Bestimmungen zur Belegungsbindung (Nummern 9.1 und 9.2. i. V. m. Nummer 6) keine Anwendung, da die Fördervoraussetzungen Nummer 7.1.1 erfüllt sind.

 

Danach finden die Vorschriften der Belegungsbindung nach der Förderrichtlinie keine Anwendung, wenn das entsprechende Grundstück in einem Sanierungsgebiet gem. § 172 Baugesetzbuch (BauGB), einem Erhaltungsgebiet gem. § 172 BauGB oder in einem Kerngebiet gem. § 7 der Baunutzungsverordnung liegt.

 

Da das Grundstück Kapellenstraße 16 innerhalb des Erhaltungsgebietes „Südstadt“ liegt, sind die dargestellten Voraussetzungen für die Nichtanwendbarkeit der nach der Richtlinie grundsätzlich vorgegebenen Belegungsbindung erfüllt.

 

zu 3)

 

Die Tiefgarage ist in die Gesamtkostenbetrachtung einbezogen, die Stellplätze werden zu marktüblichen Mieten vermietet, in diesem Sinn liegt keine Förderung im Rahmen einer Mietenförderung vor.

 

zu 4)

 

Die Vermietung an die Interessenten erfolgt durch die Städtische Wohnungsgesellschaft nach den Kriterien

 

·      Grad der Behinderung

·      Einkommen

·      Haushaltsgröße

 

Im Rahmen der ersten Vergaberunde am 02. April 2019 wurden nach diesen Kriterien 13 Wohnungen vergeben, davon 11 Wohnungen an Personen aufgrund ihrer Beeinträchtigung und 2 Wohnung aufgrund der Einkommenshöhe.