II. Fragestellung
1.
Warum wurden in diesem besonders geschützten Gebiet
Gesetze und Satzungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch
Ausnahmegenehmigungen außer Kraft gesetzt, insbesondere betrifft dies das
Bundesbaugesetz (hier Grundflächenzahl), das Thüringer Denkmalschutzgesetz, die
Erhaltungs- sowie die Gestaltungssatzung für die Eisenacher Südstadt?
2.
Warum wird die Vergabe der Wohnungen nicht an
Kriterien (Wohnberechtigungsschein) gebunden? (Das Thüringer
Wohnraumfördergesetz (ThürWoFG) in der Fassung vom 31.01.2013 gibt im § 10 Abs.
1 und 2 klare Einkommensgrenzen vor.)
3.
Unterliegt der Bau der Tiefgarage ebenfalls der
Förderung im Sinne des sozialen Wohnungsbaus?
4.
Wie transparent und öffentlich nachvollziehbar wird
das Vergabeverfahren für die Wohnungen gestaltet und kann damit sichergestellt
werden, dass nur berechtigte Personen Zugang zu diesem staatlich geförderten
Wohnraum erhalten?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Die Frage betrifft
insgesamt den übertragenen Wirkungskreis und kann daher nur eingeschränkt
beantwortet werden.
Die Bauausführung weicht nach Angaben der Bauherrin nicht von der
rechtsgültigen Baugenehmigung ab.
zu 2.
Das Projekt Kapellenstraße 16 wurde im Innenstadtstabilisierungsprogramm
(ISSP) entsprechend der dafür vom Land erlassenen Richtlinie in der Fassung vom
18. April 2016 bewilligt. Für dieses Projekt finden die Bestimmungen zur
Belegungsbindung (Nummern 9.1 und 9.2. i. V. m. Nummer 6) keine Anwendung, da
die Fördervoraussetzungen Nummer 7.1.1 erfüllt sind.
Danach finden die Vorschriften der Belegungsbindung nach der
Förderrichtlinie keine Anwendung, wenn das entsprechende Grundstück in einem
Sanierungsgebiet gem. § 172 Baugesetzbuch (BauGB), einem Erhaltungsgebiet gem.
§ 172 BauGB oder in einem Kerngebiet gem. § 7 der Baunutzungsverordnung liegt.
Da das Grundstück Kapellenstraße 16 innerhalb des Erhaltungsgebietes
„Südstadt“ liegt, sind die dargestellten Voraussetzungen für die
Nichtanwendbarkeit der nach der Richtlinie grundsätzlich vorgegebenen
Belegungsbindung erfüllt.
zu 3)
Die Tiefgarage ist in die Gesamtkostenbetrachtung einbezogen, die
Stellplätze werden zu marktüblichen Mieten vermietet, in diesem Sinn liegt
keine Förderung im Rahmen einer Mietenförderung vor.
zu 4)
Die Vermietung an die Interessenten erfolgt durch die Städtische
Wohnungsgesellschaft nach den Kriterien
· Grad der Behinderung
· Einkommen
· Haushaltsgröße
Im Rahmen der ersten Vergaberunde am 02. April 2019 wurden nach diesen
Kriterien 13 Wohnungen vergeben, davon 11 Wohnungen an Personen aufgrund ihrer
Beeinträchtigung und 2 Wohnung aufgrund der Einkommenshöhe.