II. Fragestellung
1. Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn der bereits begonnene Bau des FMZ zur Vollendung geführt wird und die in der Berichtsvorlage genannten Konflikte nicht gelöst werden können/konnten und somit der Stadtrat/das Landesverwaltungsamt bis zur Fertigstellung des Vorhabens keinen B-Plan zur Rechtskraft führen konnte?
2. Welche Regelungen enthält das Baurecht, dass ein Vorhaben fertiggestellt werden kann, ohne Kenntnis/Rechtskraft der zukünftigen Festsetzungen aufgrund der noch ungelösten Konflikte, da diese, wie zu erwarten ist, erst nach Fertigstellung des Vorhabens möglicherweise gelöst bzw. nicht gelöst werden können?
3. Ist die Oberbürgermeisterin entgegen ihrer damaligen Auffassung der Ansicht, dass das Projekt FMZ/Hotel/Veranstaltungshalle auch ohne abschließende Klärung der oben genannten Konfliktpunkte, insbesondere Verkehrsgutachten, realisiert werden kann? (Wenn ja, warum?)
4. Wird die Oberbürgermeisterin diesen Beschluss des Stadtrates umsetzten? (Wenn nein, warum nicht?)
5. Ist der Vertreter der LEG (Herr Salberg) nach wie vor mit der Bearbeitung des Bebauungsplanes vertraglich beauftragt?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1:
Bei der schriftlichen Beantwortung der SPD Anfrage (AF-0449/2019 -
Anlage) wurden zunächst die allgemeinen Aufstellungsregeln (Rechtsgrundsätze)
zu einem Bebauungsplan erklärt und danach auf den konkreten Fall beim
Bebauungsplan Nr. 6 „Bahnhofsvorstadt“ eingegangen.
Ein allgemeiner
Rechtsgrundsatz ist, dass eine zeitliche Vorgabe bzw. ein termingebundener
Auftrag für Vorlage eines konfliktfreien Bebauungsplanentwurfs nicht zulässig
ist. Die Begründung für diese allgemeine Gesetzmäßigkeit ergibt sich
insbesondere aus dem § 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB, worin ein Anspruch
auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes auch nicht durch Vertrag begründet
werden kann.
Im konkreten Fall zum Bebauungsplan Nr. 6 „Bahnhofsvorstadt“ wurde in der
Beantwortung auf die noch nicht vollständig vorliegenden bzw. noch nicht
vollständig geprüften Unterlagen hingewiesen. Diese sind nicht mit erheblichen
Konflikten behaftet, wie von der Fragestellerin behauptet. Die Unterlagen
sollten aber (formal) dennoch vollständig gegengeprüft vorliegen, um den
Bebauungsplanentwurf konfliktfrei öffentlich auslegen zu können. An dieser
Prüfung der Gutachten scheitert es seit Längerem stadtintern, da nicht genügend
städtische Ressourcen dafür zur Verfügung stehen. Auch hierin zeigt sich, dass
es nicht geboten ist, terminliche Forderungen aus dem Stadtrat zur Vorlage
eines Entwurfes zu beschließen.
Für das vorzeitig genehmigte Bauvorhaben hat der Zeitpunkt der
Genehmigung des Bebauungsplans keine Relevanz. Materielle Konflikte im
Bebauungsplanverfahren sind im aktuellen Status nicht bekannt.
Zu Frage 2:
Das Vorhaben des Fachmarktzentrums
wurde gemäß dem anzuwendenden Bauplanungsrecht gem. § 33 Abs. 1 und 2 BauGB
(vorzeitig) genehmigt. Der Gesetzgeber ermöglicht dem Antragsteller mit dieser
Regelung einen vorzeitigen Baubeginn vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes,
wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Diese
planungsrechtlichen Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vollständig
vor.
Zutreffender
Gesetzestext § 33 Abs. 2 BauGB:
In Fällen des § 4a
Abs. 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder
Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
sind.
Voraussetzungen Abs.
1 Nr. 1 bis 4:
1.
die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a
Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen
ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
entgegensteht,
3.
der
Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger
schriftlich anerkennt und
4.
die
Erschließung gesichert ist.
Begründung:
Es sind keine
Ergänzungen und Änderungserfordernisse des Bebauungsplanentwurfes erkennbar,
die sich auf das Vorhaben auswirken. Es liegen die Voraussetzungen nach Nr. 1
bis 4 vor:
Zu 1.: Die
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde mit der letzten Offenlage
durchgeführt.
Zu 2.: Es
wird angenommen, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht entgegensteht.
Zu 3: Der
Antragsteller hat diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger
schriftlich anerkannt. Ein mögliches Risiko, sollte überhaupt eines bestehen,
und die Konsequenzen daraus, trägt in jedem Fall der Antragsteller.
zu 4.: Zur
Erschließung des Areals in der Bahnhofstraße wurde ein
Planfeststellungsverfahren durchgeführt, welches u.a. auch die Erschließung des
Sondergebietes (Fachmarktzentrum, Hotel und Stadthalle) beinhaltet. Die rechtsverbindlich
planfestgestellten Maßnahmen wurden bzw. werden vor der Benutzung umgesetzt.
Das Areal ist somit – unabhängig vom Bebauungsplan - als abschließend
verkehrsgutachterlich gewürdigt und gesichert erschlossen anzusehen.
Der Bürgermeister
verwies in seiner mündlichen Antwort auf dieses vom Gesetzgeber vorgesehene
Baurecht.
Im Übrigen wurde mit
der Abwägung zum 3. Entwurf beschlossen, dass der Bebauungsplanentwurf nur in
Teilen - und zwar nicht wesentlich geändert - bzw. um Aussagen ergänzt wird und
nur eine dementsprechend beschränkte erneute Beteiligung zu diesen Änderungen
erfolgt.
Zu Frage 3:
Die Rechtslage dazu
ist in der Antwort zu 1 erläutert. Ungelöste Konflikte sind aktuell nicht
bekannt.
Der Fakt, dass die
zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes durch den Antragsteller
anzuerkennen sind, ist eine Voraussetzung zu vorzeitigen Genehmigung (nach
§ 33 BauGB – siehe oben) und bleibt das
Risiko des Antragstellers. Dies es Recht gilt bundesweit.
Die Erschließung für
das Vorhaben wurde im Zuge des Planfeststellungsverfahrens gesichert, die auch
alle Verkehrsauswirkungen und –ströme zum Inhalt hat. Der
Planfeststellungsbeschluss ist seit Mai 2018 rechtskräftig. Der Geltungsbereich
des Planfeststellungsgebietes sowie die planfestgestellten Maßnahmen werden
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen und können durch diesen nicht
„überplant“ werden. Die Erschließung für
das Vorhaben ist somit nicht mehr Regelinhalt des Bebauungsplanes, sondern wird
in diesen nachrichtlich übernommen. Die Verkehrsuntersuchung des neuen
Bebauungsplanentwurfes betrachtet lediglich noch die „restlichen“ im
Geltungsbereich vorhandenen Verkehrswege auf ihre Leistungsfähigkeit.
Zu Frage 4.:
Die Antwort dazu ist
ausführlich unter Antwort Nr. 1 beschrieben.
Die Zeitangaben in
den von der Verwaltung vorgelegten Sachstandsberichten stellen im Übrigen
lediglich ein unter Einhaltung aller angenommenen Bedingungen geschätztes
Zeitfenster dar, diese können durch den Stadtrat weder beschleunigt noch
beschlossen werden.
Das im letzten
Sachstandsbericht genannte Zeitfenster kann aus heutiger Sicht aufgrund der
unter Nr. 1 geäußerten personellen Situation in der Fachverwaltung bereits
nicht mehr eingehalten werden. Es wäre wie dargestellt seitens des Stadtrates
nicht rechtskonform, solche Forderungen zu stellen oder gar erzwingen zu
wollen. Es wird in diesem Zusammenhang nachdrücklich um Verzicht auf eine
zeitliche Vorgabe des Stadtrates zur Vorlage des Planentwurfes gebeten. Die
Verwaltung versichert auch im eigenen Interesse nach Kräften bemüht zu sein,
das Verfahren zeitnah erfolgreich weiter zu führen.
Zu Frage 5:
Nein.