Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Klarstellungen zu Straßenreinigungspflicht und Parksituation in der Katharinenstraße
Vorlage
AF-0466/2019
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie weit erstreckt sich in den genannten Bereichen die Reinigungspflicht der Anwohner?

2.      Ist für größere städtische Parkplätze nicht die Stadt selbst zuständig?

3.      In wie vielen Fällen sind in diesem Jahr Gebühren wegen Verstößen gegen die Straßenreinigungssatzung in welcher Höhe haushaltswirksam geworden?

4.      Gibt es grundsätzlich die Möglichkeit in der Katharinenstraße ansässigen Gewerbetreibenden einen festen Stellplatz von Seiten der Stadt zu vermieten? Wenn Ja, wie und zu welchen Konditionen und wenn nein, warum nicht?

5.      Gibt es die Möglichkeit, den Schulhof der Geschwister-Scholl-Schule im genannten Zeitraum als Parkplatz zur Verfügung zu stellen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

Die Reinigungspflicht der Anwohner ist in der Straßenreinigungssatzung im § 2 Satz (2) geregelt.

Dabei entfällt im Bereich der Katharinenstraße die Reinigung der Fahrbahn, da diese maschinell gereinigt wird. Dies ist in der Straßenreinigungsgebührensatzung im § 1 mit dazugehöriger Anlage festgeschrieben.

Die zu reinigende Fläche ergibt sich aus der Breite des Grundstückes, welches an dieser Straße anliegend ist. Bei Plätzen, wie hier der Parkplatz, ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen in Richtung Platz bzw. Fahrbahn zu reinigen (§6 Satz (1)).

 

Es ist der Stadtverwaltung bewusst, dass sich eine Reinigung der Parkplätze, Parkstreifen und Parkbuchten für die Anlieger aufgrund der Belegung durch Fahrzeuge als schwierig darstellt. Dies ist aber kein spezielles Problem im Bereich Katharinenstraße, sondern ein gesamtstädtisches, was überall da auftritt, wo Straßenrandparken (unbewirtschaftet) besteht und keine zeitlich festgesetzte maschinelle Reinigung stattfindet.

 

Zu 2.:

Das ist richtig. Für größere städtische Parkplätze, die sich auf „eigenen“ städtischen Grundstücken befinden (z. B. im Mariental, Parkplatz Karl-Marx-Straße, P+R-Parkplatz Lippoldstraße) ist die Stadt zuständig.

 

Zu 3.:

Insgesamt 17 Fälle (595 €) davon 6 (210 €) in der Katharinenstraße.

 

Zu 4.:

Nein, Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum werden nicht an Dritte vermietet.

 

Zu 5.:

Eine pauschale Antwort ist hier leider nicht möglich. Eine Nutzung des Schulhofes wäre generell nur außerhalb der Schulnutzung, d. h. erst ab Freitagmittag möglich. Zum Vermeiden von Beschädigungen dürfte der Hof nur bei trockenen Wetter befahren werden. Insofern wäre diese Frage jedes Jahr im Vorfeld des Umzuges neu zu klären.