Betreff
Klage der Stadt Eisenach gegen den Freistaat Thüringen vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof wegen § 4 ThürGNGG 2018
Vorlage
1342-StR/2019
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.      Die Oberbürgermeisterin wird ermächtigt, auf Grundlage von § 31 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes, Klage vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof zu erheben. In diesem Verfahren ist die Frage zu klären, ob und inwieweit bei der Neugliederungsmaßnahme zur Auflösung der Gemeinden Marksuhl und Wolfsburg-Unkeroda und deren Eingliederung in die Gemeinde Gerstungen nach § 4 ThürGNGG 2018 die verfassungsrechtlich geschützten Belange der kreisfreien Stadt Eisenach gemäß Art. 91 Abs. 1 der Thüringischen Landesverfassung ausreichend gewahrt worden sind.

2.      Die Oberbürgermeisterin wird ermächtigt, die Rechtsanwaltskanzlei „Dombert Rechtsanwälte“ mit diesem Verfahren zu beauftragen.


II. Begründung:

 

Der Thüringer Landtag hat am 21.06.18 das Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz 2018 beschlossen. Darin wird u.a. in § 4 des ThürGNGG 2018 die Auflösung der Nachbargemeinden Marksuhl und Wolfsburg-Unkeroda sowie deren Eingliederung nach Gerstungen geregelt.

Diese Maßnahme verletzt die verfassungsrechtlich geschützten Belange der kreisfreien Stadt Eisenach gemäß Art. 91 Abs. 1 der Thüringischen Landesverfassung, da es sich um einen klassischen Abwehrzusammenschluss handelt. Die Maßnahme widerspricht dem vom Thüringer Landtag verabschiedeten Leitbild für eine freiwillige Gemeindegebietsreform in Thüringen. Das Leitbild sieht ausdrücklich die Stärkung von Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums vor. Dies schließt Eingliederungsmaßnahmen ausdrücklich ein.

Mit der Entscheidung zur Neugliederung von Marksuhl und Wolfsburg-Unkeroda nach Gerstungen hat der Landesgesetzgeber in verfassungswidriger Art und Weise in die Selbstverwaltungsrechte der Stadt Eisenach eingegriffen.

Die Klagebefugnis der Stadt Eisenach ergibt sich aus § 31 Abs. 2 Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetz.

Die Frist zur Klageerhebung endet gemäß § 33 Abs. 3 des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes am 06.07.19.

 

Die Klage vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist auch deshalb geboten, da gegenwärtig ein Gesetzentwurf zur freiwilligen Fusion der Stadt Creuzburg und den Gemeinden Mihla und Ebenshausen innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft „Hainich-Werratal“ beraten wird. Es ist beabsichtigt, dass dieser Neugliederungsmaßnahmen weitere Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft folgen, sodass perspektivisch aus der Verwaltungsgemeinschaft eine geschlossene Gemeinde entwickelt wird. Eine solche neue Gemeinde würde die Entwicklungsfähigkeit der Stadt Eisenach enorm gefährden.

 

Die Kosten des Verfahrens werden mit ca. 9.500 Euro prognostiziert.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – gesetzliche Grundlagen

Anlage 2 – Leitbild

Anlage 3 – GVBl. Auszug