I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1.
die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 50 „Sondergebiet Windenergie am Reitenberg“
Neukirchen gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für den in den Anlagen 1 und
2 dargestellten Geltungsbereich. Das Planungsziel besteht in der Entwicklung
eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Gebiet für Windenergieanlagen“.
2.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in zwei Teilflächen untergliedert.
Der Geltungsbereich für die Teilfläche 1 in der Gemarkung Neukirchen,
Flur 5 wird begrenzt (siehe Anlage 1):
- im Norden
durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und
Lauterbach
- im Osten
durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und
Bischofroda
- im Westen
durch die Trasse der Landstraße L 1016 (Flurstück-Nr. 494/1)
- im Süden
durch die südliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 505/1 sowie Teile
der Flurstücke, 512, 513, 514, 515, 516, 517, jeweils bis zu einer
Grundstückstiefe von 60 m, parallel zur südlichen Flurstückgrenze des
Flurstückes Nr. 503; Teile der Flurstücke Nr. 524/1, 525/1, 526/1, 527/1,
528/1, 529/1, 530/1, jeweils von der südwestlichen Ecke des Flurstücks Nr.
518 bis zum südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 530/1 am Schnittpunkt mit
der Gemarkungsgrenze.
Der Geltungsbereich für die Teilfläche 2 in der Gemarkung Neukirchen,
Flure 3, 4, 6 und 7, wird begrenzt (siehe Anlage 2):
- im Norden
durch die nördliche Flurstückgrenze der Flurstücke Nr. 407, 408, 409, 410,
411, 412 und 413, durch die nördliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr.
406/1 (Weg, innenliegend) von Flurstück Nr. 414 bis Flurstück Nr. 422/1
(außenliegend) und durch die nördliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr.
549/5, die westliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 550 von der
südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 548/1 bis zur Gemarkungsgrenze im
Norden sowie durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen
Neukirchen und Bischofroda
- im Osten
durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und
Bischofroda
- im Süden
durch das Flurstück 316/1 (Kreisstraße K4, außenliegend), das
Flurstück-Nr. 571/1 (Landstraße L 1016, außenliegend), durch die südliche
Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 697/1 bis zum Flurstück Nr. 736, durch
die westliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 736, durch die südliche
Flurstückgrenze der Flurstücke 723 bis 736, durch die westliche Flurstückgrenze
der Flurstücke Nr. 757 und 792
sowie durch die südliche Flurstückgrenze der Flurstücke Nr. 776 bis
792
- im Westen
durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und
Ütteroda.
3. Die Aufstellung ist gemäß § 2 Absatz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
II.
Begründung:
Zu 1.)
Erforderlichkeit des Aufstellungsbeschlusses (Planungserfordernis)
Der Regionalplan
Südwestthüringen (in der Fassung vom 09.05.2011 sowie vom 30.07.2012 - 1.
Änderung, Teil 3.2.2 Vorranggebiete Windenergie) sieht im nördlichen Gebiet der
Stadt Eisenach die beiden Vorranggebiete Windenergie W-2 „Reitenberg Nord II
/Eisenach“ und W-3 „Reitenberg bei Neukirchen / Eisenach, Krauthausen“ als
Ziele der Raumordnung Z 3-6 verbindlich vor.
Der
Flächennutzungsplan der Stadt Eisenach (i.d.F.d. Bekanntmachung vom 01.06.2017)
weist in den Bereichen zwei Sondergebiete Windenergie nach § 5 Abs. 2 Nr. 1
BauGB aus, die den Flächen der Vorranggebiete Windenergie W-2 und W-3 aus dem
Regionalplan Südwestthüringen (nachrichtliche Übernahme, Anpassung an die Ziele
der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB) entsprechen.
Mit der Aufstellung
des o.g. Bebauungsplans werden die Ziele des Regionalplans Südwestthüringen und
des Flächennutzungsplans der Stadt Eisenach verfolgt und konkretisiert. Die
Stadt Eisenach möchte die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Feinsteuerung der verschiedenen Nutzungsinteressen im Sondergebiet Windkraft
schaffen und Einfluss darauf nehmen, wie eine Entwicklung der
Windenergienutzung auf ihrem Gemeindegebiet erfolgen soll. Insofern ist die Einleitung des
Bauleitplanverfahrens städtebaulich erforderlich.
Für das Gesamtgebiet
sind folgende grundlegende Planungsziele formulierbar:
a) Art der baulichen Nutzung: sonstiges
Sondergebiet gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung
„Gebiet für Windenergieanlagen“
b) Allgemein zulässig innerhalb des
Sondergebiets nach § 11 BauNVO sind: Windenergieanlagen, Wege und
Verkehrsflächen zur Erschließung der Anlagen sowie ggf. naturschutzrechtliche
Kompensationsflächen
c)
Maß der
baulichen Nutzung: es soll eine maximale Gesamthöhe der Windenergieanlagen (§
18 BauNVO) und eine maximal überbaubare Grundfläche für die befestigten
Fundamente der Anlagen (§ 19 BauNVO) festgesetzt werden
d)
Flächen
für die Landwirtschaft und Wald nach § 9 Abs.1 Nr. 18 BauGB
Städtebauliche Zielstellung
Die Stadt Eisenach beabsichtigt durch die
Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes die Gestaltung der im aktuellen
Regionalplan Südwestthüringen ausgewiesenen Vorranggebiete Windenergie W-2
„Reitenberg Nord II /Eisenach“ und W-3 „Reitenberg bei Neukirchen / Eisenach,
Krauthausen“ im Hinblick auf die Errichtung weiterer Windenergieanlagen und ein
Repowering/Ersatz bestehender Anlagen bauplanungsrechtlich zu steuern.
Durch konkrete Festsetzungen zum Standort und
zur Dimension der Windkraftanlagen sollen deren Auswirkungen auf die nahe
gelegenen Siedlungsbereiche sowie auf das Natur- und Landschaftsbild,
insbesondere im Zusammenhang mit den Weltkultur- und Weltnaturerbestätten
Wartburg und Hainich, besser beurteilbar und mit den städtebaulichen
Entwicklungsvorstellungen in Einklang gebracht werden. Es soll eine maximale
Gesamthöhe der Anlagen festgesetzt werden, die so zu wählen ist, dass eine
wirtschaftliche und effektive Nutzung des Plangebiets durch die Windenergie
nicht ausgeschlossen ist, aber gleichzeitig ein ausreichender Schutz für die
nahe gelegenen Ortslagen und das Landschaftsbild sowie die Weltkulturerbestätte
vor Beeinträchtigungen gewährleistet werden kann. Ziel des Bebauungsplanes ist
es zudem, die landwirtschaftlichen Nutzflächen im Plangebiet, die auch
zukünftig flächenmäßig den Großteil der Flächen ausmachen werden, zu sichern
und deren Inanspruchnahme bauzeitlich als auch anlagebedingt auf das unbedingt
Notwendige zu begrenzen.
Die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes ist
auch insbesondere zur Abwendung einer Gefährdung des Weltkulturerbestatus der
Wartburg erforderlich. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen im Umfeld der
Wartburg werden deren „visuelle Integrität“ und ihre landschaftliche Einbettung
beeinträchtigt. Konstituierend für das Kulturdenkmal Wartburg und die
Eintragung in die UNESCO Weltkulturerbeliste ist die exponierte Lage der Burg
als Inbegriff einer mittelalterlichen Höhenburg oberhalb der Stadt Eisenach.
Dabei spielen Sichtbeziehungen und Fernblicke eine wesentliche prägende Rolle.
Die Wahrnehmung der Landschaft von der Burg aus wird durch die Windanlagen in
den o.g. Vorranggebieten bereits gegenwärtig massiv gestört. Durch das
Repowering, i.d. R. in Form eines Ersatzes der bestehenden durch höhere
Anlagen, verschärft sich diese Beeinträchtigung zunehmend. In das über
Jahrhunderte weitestgehend ruhige Landschaftsbild wird eine bisher unbekannte
Dynamik eingetragen. Die Windkraftanlagen treten in Konkurrenz zur bisher
einzigen baulichen Dominante im Landschaftsraum, der Wartburg (siehe Anlage 3 –
Stellungnahme der ICOMOS – International Council on Monuments and Sites vom
19.12.2018).
Zu 2.) Abgrenzung
des Geltungsbereiches
Das Plangebiet des
o.g. Bebauungsplanes befindet sich am nördlichen Rand des Gebiets der Stadt
Eisenach. Der Geltungsbereich umfasst die Flächen der Vorranggebiete
Windenergie W-2 „Reitenberg Nord II /Eisenach“ und W-3 „Reitenberg bei
Neukirchen / Eisenach, Krauthausen“ aus dem Regionalplan Südwestthüringen bzw.
der Sondergebiete Windkraft nach dem Flächennutzungsplan der Stadt Eisenach
(siehe Anlage 3 – Auszug aus dem Regionalplan Südwestthüringen).
Die Teilfläche 1 des
Geltungsbereiches entspricht dem Vorranggebiet W-2 „Reitenberg Nord II
/Eisenach“, die Teilfläche 2 dem Vorranggebiet W-3 „Reitenberg bei Neukirchen /
Eisenach, Krauthausen“. Der Geltungsbereich ist insgesamt ca. 250 ha groß und
wird derzeit neben der Windenergienutzung größtenteils intensiv
landwirtschaftlich genutzt. Im Plangebiet sind aktuell bereits 29
Windenergieanlagen vorhanden bzw. genehmigt (Stand zum 09.04.2019). Zwischen
den beiden Teilflächen liegt außerdem das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 46
“Auf dem Reitenberg“ (Rechtskraft seit 09.02.2013).
Aufgrund der Größe des Plangebietes zum o.g. Bebauungsplan umfasst der Geltungsbereich eine große Anzahl an Flurstücken. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches und die Nummern der betroffenen Flurstücke sind der grafischen Darstellung des Geltungsbereiches gemäß den Anlagen 1. und 2 der Vorlage zu entnehmen.
Die sich aus der maßstäblichen Unschärfe des
Regionalplanes ergebende Erforderlichkeit zur Definition eines 100 Meter
breiten Konkretisierungsraumes, in welchem durch die Genehmigungsbehörde im
Einzelfall über die Lage einer Windkraftanlage innerhalb oder außerhalb des
Windvorranggebietes zu entscheiden ist, wird durch die präzise,
parzellenscharfe Abgrenzung des Geltungsbereiches entbehrlich. Durch den
Bebauungsplan werden zukünftig alle am Verfahren Beteiligten Sicherheit über
die Zugehörigkeit einer Grundstücksfläche zum Windvorranggebiet erlangen.
Zu 3.) Erfordernis der ortsüblichen
Bekanntmachung
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 BauGB ist der
Beschluss über die Aufstellung eines Bauleitplanes ortsüblich bekannt zu
machen.
Finanzierung:
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen
Aufgaben der Gemeinde. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Für
die Gemeinde ergibt sich aus dem ermittelten Planungserfordernis daraus
unmittelbar die Verpflichtung zur Planung. Im konkreten Fall ist die Planung
erforderlich, um die eine städtebaulich verträgliche und gesteuerte Entwicklung
der Windenergienutzung am Reitenberg zu ermöglichen, insbesondere um den
Weltkulturerbestatus der Wartburg nicht durch eine ungeordnete Erweiterung des
Windparks und ein Repowering der bestehenden Anlagen am Reitenberg zu
gefährden.
Durch das Bauleitplanverfahren entstehen der
Stadt Eisenach Planungskosten in Höhe von ca. 200.000 Euro
(Grobkostenschätzung). Die Finanzierung soll 2019 beginnend über die HH-Stellen
61000.655000 (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) und 02400.653000
(Öffentliche Bekanntmachungen) erfolgen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Geltungsbereich Teilfläche 1 – grafische Darstellung
Anlage 2 – Geltungsbereich Teilfläche 2 – grafische Darstellung
Anlage 3 – Auszug aus dem Regionalplan Südwestthüringen
Anlage 4 – Stellungnahme der ICOMOS vom 19.12.2018