Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Frau Rexrodt - Fürstenhof
Vorlage
AF-0469/2019
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Welche Gründe können genannt werden, dass dieser Bericht nach Ablauf von 3 Monaten dem Stadtrat noch immer nicht vorliegt bzw. wann wird der zugesagte Bericht dem Stadtrat vorgelegt?

 

In der Thüringer Allgemeinen vom 22.03.2019 heißt es:

„Die Stadt überlegt, die Übernahme des Fürstenhofes aktiv zu betreiben. Dazu erarbeitet die Bauverwaltung eine Beschlussvorlage für den Stadtrat. Das Übernahmebegehren des Eigentümers liegt seit dem 24.12.2015 vor und das will man als Stadt nun aktiv betreiben. Der Stadtrat soll dazu nach der Kommunalwahl entscheiden.“

 

2.      Warum wurde der Stadtrat nicht über das seit dem 24.12.2015 vorliegende Übernahmebegehren informiert bzw. warum soll der Stadtrat erst nach der Kommunalwahl darüber entscheiden?

 

3.      Welche Intensionen soll diese Beschlussvorlage enthalten?

(Ankauf, Kosten, weiteres Verfahren nach Ankauf, Nutzungskonzept usw.?)

 

In der Thüringer Allgemeinen vom 22.03.2019 wird ebenfalls darüber informiert, dass eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Totalabriss mit Ausnahme des „Casinos“ vorliegt, aber seitens der Stadtverwaltung die erhaltensrechtliche und sanierungsrechtliche Erlaubnis zum Abriss der Bornemannschen Villa und der Villa mit dem „Fürstenhof“ Schriftzug versagt wird.

 

4.      Wie kann diese Versagung seitens der Stadtverwaltung aufrechterhalten werden, wenn in einem möglichen Rechtsstreit das Urteil wie in der Sache Kurstraße 3 ausfällt?

 

Am 18.06.18, vor bereits ca. 11 Monaten stimmte der Bauausschuss einer Bauvoranfrage des Eigentümers einstimmig zu.

 

5.      Warum wurde diese vom Bauausschuss beschlossene Bauvoranfrage bisher nicht erteilt und welche möglichen finanziellen Risiken geht die Stadt durch die Nichterteilung der vom Bauausschuss beschlossenen Bauvoranfrage ein?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

 

Durch den Ende März/Anfang April 2019 vom Eigentümer verteilten Flyer bedarf es einer grundsätzlichen Neubewertung der Verhandlungsbasis zwischen der Stadt Eisenach und dem Eigentümer des Fürstenhofs. Auch steht die Stadt Eisenach in der Pflicht, die Rechte ihrer betroffenen Mitarbeiter zu wahren. Erst wenn dies erfolgt ist kann eine entsprechende Berichtsvorlage erfolgen.

 

Zu 2. und 3.:

 

Der benannte Übernahmeanspruch aufgrund nicht erteilter sanierungsrechtlicher Genehmigung ergibt sich aus § 145 Abs. 5 BauGB. Die Gemeinde kann das Übernahmebegehren zurückweisen, wenn es dem Eigentümer mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich zuzumuten ist, dass Grundstück zu behalten. Ist dies nicht der Fall, ist eine Einigung über die Übernahme zu versuchen. Scheitert dies, richtet sich das weitere Verfahren nach Enteignungsrecht und ist von der Enteignungsbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt) zu führen. Die Enteignungsentschädigung wird dann von dort per Bescheid festgelegt.

 

Bis Ende des dritten Quartals 2018 standen die Stadt Eisenach und der Eigentümer in komplizierten, aber grundsätzlich zielführenden Verhandlungen miteinander. Beide Seiten waren sich bis zu diesem Zeitpunkt einig, dass das Übernahmebegehren während der Verhandlungen ruht. Aus diesem Grund wurde auch der Stadtrat bisher (noch) nicht eingebunden.

 

Der angestrebte Stadtratsbeschluss kann nach dem Vorgesagten nur ein Grundsatzbeschluss darüber sein, ob die Stadt das Übernahmebegehren zurückweisen oder in Verhandlungen eintreten soll.

 

Zu 4.:

 

Es liegt keine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Totalabriss vor. Gemeint ist wahrscheinlich die denkmalfachliche Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie, welche tatsächlich nur dem Casino verbleibenden konservatorischen Status zubilligt. Diese Stellungnahme hat indes keinerlei Einfluss auf den Hauptstreitgegenstand, nämlich die Versagung der erhaltsrechtlichen und sanierungsrechtlichen Genehmigung. Der Rechtsstreit in der Sache Kurstraße 3 basierte überwiegend auf Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Rahmen des landesrechtlichen Denkmalschutzes. Im Falle des Fürstenhofes sind insbesondere bundesrechtliche Aspekte betroffen (Erhaltungssatzung – städtebaulicher Denkmalschutz). Soweit die Stadt Eisenach eine Erhaltung sicherstellen möchte, können hier Fragen der Wirtschaftlichkeit hinter die Instrumente der Übernahme bzw. Enteignung zurücktreten.

 

 

Zu 5.:

 

Der Bauausschuss beschließt nicht über Bauvoranfragen oder Baugenehmigungen, sondern über planungsrechtliche Stellungnahmen in entsprechender Anwendung des § 36 BauGB im eigenen Wirkungskreis. Die Frage nach der Erteilung des Bauvorbescheids sowie den damit verbundenen Rechtsfolgen betrifft jedoch den übertragenen Wirkungskreis und kann daher nicht beantwortet werden.