II.
Fragestellung
1. Wie hoch ist der Restbetrag nach Verrechnung?
2. Welche Gründe können angeführt werden, dass der „Ertrag“ in den städtischen Haushalt und nicht in den „Haushalt“- Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes als Einnahme verbucht wird, obgleich dieser vom Friedhofsamt erzielt wird?
3. Würde sich dieser Ertrag, so er beim Friedhofswesen verbliebe, sich positiv auf das entstandene Defizit, welches durch die 2. Änderungssatzung ausgeglichen werden soll, positiv auswirken? (Wenn ja, in welcher Weise? Wenn nein, warum nicht?)
4. Wer entscheidet darüber, dass ein Ertrag, der im Friedhofsamt erwirtschaftet wird, in den städtischen Haushalt fließt?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
Zu 1.)
Der Restbetrag
beläuft sich für 2019 auf 18.300 Euro.
Zu 2. und 4.)
Der seit Vermietung
der Räumlichkeiten des ehemaligen Krematoriums jährlich entstehende Überschuss
(Restbetrag) aus Mieteinnahmen und Zinsaufwand wurde regelmäßig zur Deckung der
in der Sparte Friedhof entstandenen Jahresfehlbeträge verwand und wird auch weiterhin
bis zum Ende des Mietverhältnisses die Verluste kompensieren.
Die entsprechenden
Ansätze wurden jeweils im Wirtschaftsplan des Regiebetriebes als Ertrag und
Aufwand geplant und über die Gewinn- und Verlustrechnung vereinnahmt bzw.
verausgabt.
Eine hiervon
abweichende Verfahrensweise würde gegen die für den Regiebetrieb anzuwendende
Thüringer Eigenbetriebsverordnung verstoßen. Zudem regelt der § 8 Abs.1 dieser
Verordnung, dass Eigenbetriebe zur Bildung von Rücklagen Gewinne erwirtschaften
sollen.
Zu 3.)
Seit Einstellung des
Kremationsbetriebes (2009) sind sowohl verbleibender Aufwand als auch Ertrag
kommunalabgabenrechtlich als nicht mehr betriebsnotwendig und damit nicht
ansatzfähig aus der Kalkulation der Friedhofsgebühren auszusondern.
Folglich haben der
Zinsaufwand und die Mieterträge keinen Einfluss auf die Höhe der Gebührensätze.