Betreff
Einwohneranfrage - Krematorium
Vorlage
EAF-0203/2019
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie hoch ist der Restbetrag nach Verrechnung?

 

2.      Welche Gründe können angeführt werden, dass der „Ertrag“ in den städtischen Haushalt und nicht in den „Haushalt“- Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes als Einnahme verbucht wird, obgleich dieser vom Friedhofsamt erzielt wird?

 

3.      Würde sich dieser Ertrag, so er beim Friedhofswesen verbliebe, sich positiv auf das entstandene Defizit, welches durch die 2. Änderungssatzung ausgeglichen werden soll, positiv auswirken? (Wenn ja, in welcher Weise? Wenn nein, warum nicht?)

 

4.      Wer entscheidet darüber, dass ein Ertrag, der im Friedhofsamt erwirtschaftet wird, in den städtischen Haushalt fließt?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.)

Der Restbetrag beläuft sich für 2019 auf 18.300 Euro.

 

Zu 2. und 4.)

Der seit Vermietung der Räumlichkeiten des ehemaligen Krematoriums jährlich entstehende Überschuss (Restbetrag) aus Mieteinnahmen und Zinsaufwand wurde regelmäßig zur Deckung der in der Sparte Friedhof entstandenen Jahresfehlbeträge verwand und wird auch weiterhin bis zum Ende des Mietverhältnisses die Verluste kompensieren.

Die entsprechenden Ansätze wurden jeweils im Wirtschaftsplan des Regiebetriebes als Ertrag und Aufwand geplant und über die Gewinn- und Verlustrechnung vereinnahmt bzw. verausgabt.

Eine hiervon abweichende Verfahrensweise würde gegen die für den Regiebetrieb anzuwendende Thüringer Eigenbetriebsverordnung verstoßen. Zudem regelt der § 8 Abs.1 dieser Verordnung, dass Eigenbetriebe zur Bildung von Rücklagen Gewinne erwirtschaften sollen.

 

Zu 3.)

Seit Einstellung des Kremationsbetriebes (2009) sind sowohl verbleibender Aufwand als auch Ertrag kommunalabgabenrechtlich als nicht mehr betriebsnotwendig und damit nicht ansatzfähig aus der Kalkulation der Friedhofsgebühren auszusondern.

Folglich haben der Zinsaufwand und die Mieterträge keinen Einfluss auf die Höhe der Gebührensätze.