II.
Fragestellung
1. Warum wurde diese Bestattungsform in die neue Kalkulation und in die 2. Änderungssatzung aufgenommen, obgleich das Thüringer Bestattungsgesetz eine solche Form der Bestattung nicht erlaubt?
(Waren die Vorschriften dieses Gesetzes dem zuständigen Amt nicht bekannt?)
In der Kalkulation (1PM), der Grundlage für die 2. Änderungssatzung, ist diese Bestattungsform aufgrund der Zuarbeit der Stadtverwaltung unter Punkt 4.5 (S. 23) „Muslimisches Wahlgrab über 50 Jahre Nutzungsdauer“ kalkuliert.
Die Einnahmen für ein Grab werden in 2019 mit 3.927,36 €, in 2020 mit 4039,16 € und im Durchschnitt mit 3.983,26 € kalkuliert.
2. Entsprechen 50 Jahre Nutzungsdauer einer „lebenslangen Ruhezeit“?
(Wenn ja, auf welcher Grundlage? Wenn nein, warum nicht bzw. warum wurden 50 Jahre kalkuliert?)
3. Wie wird sich die Streichung dieser gesonderten Kalkulation auf die gesamte Gebührenentwicklung der Satzung auswirken?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
Zu 1.- 3.)
Da sich alle 3
Fragestellungen auf den zurückgezogenen Entwurf der 2. Änderungssatzung zur
Friedhofsgebührensatzung beziehen, ist mit der Einstellung des
Satzungsverfahrens die Grundlage für eine Beantwortung weggefallen.