Betreff
Einwohneranfrage - Friedhof: Ausschreibung "Liegeplatten"
Vorlage
EAF-0207/2019
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wurde vor der Ausschreibung „Liegeplatten“ eine Kalkulation entsprechend der Intensionen, eine Änderung der 2. Gebührensatzung - Korrektur der Gebühren nach unten - zu prüfen, vorgenommen?

(Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welcher Höhe wurde kalkuliert?)

 

2.       Warum wird aufgrund der über 20%-igen Steigerung die Ausschreibung wegen Nichtvorhandenseins eines wirtschaftlichen Angebotes nicht aufgehoben?

 

3.       Wie ist die Antwort des Bürgermeisters bezugnehmend auf den oben dargestellten Sachverhalt zu verstehen?

„Man wird sehen in der Breite der unterschiedlichen Positionen, was das für einen Einfluss haben wird und wir natürlich die Marktentwicklung sich niederschlagen wird.“ (Was heißt „Breite der unterschiedlichen Positionen“? Was heißt „... wie die Marktentwicklung sich niederschlagen wird“?)

 

4.       Wie wird sich die Gebühr der zurückgezogenen 2.Änderungssatzung bei Beibehaltung eines solchen Verteuerung auf den Nutzer auswirken (erneute und weitere Erhöhung der Nutzungsgebühren)?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1. und 2.:

Wegen des Auslaufens der Rahmenvereinbarung zur Fertigung und Lieferung von Liegeplatten zur Namensnennung auf Grabstätten zum 31.12.2018, wurde im IV. Quartal 2018 begonnen, eine Neuausschreibung vorzubereiten.

Vor Einleitung eines Vergabeverfahrens ist gemäß § 3 der Vergabeverordnung (VgV) der voraussichtliche Auftragswert für die zu vergebende Leistung zu schätzen. Dies ist notwendig, um die Art des Vergabeverfahrens zum einen und die anzuwendenden Vergabevorschriften zu bestimmen.

 

Da erneut eine Rahmenvereinbarung für 3 Kalenderjahre (01.01.2019 – 31.12.2021) geschlossen werden sollte, war dieser Auftragswert gemäß § 4 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) für die gesamte Laufzeit, mithin 3 Jahre, zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung ist nach § 3 Abs. 3 VgV der Tag, an dem das Vergabeverfahren eingeleitet wird.

Das bedeutet, dass jeweils aktuell, zu Beginn des Verfahrens, eine Markterkundung stattfinden muss und nicht etwa in der Vergangenheit erzielte Angebotspreise zugrunde gelegt werden können.

 

Damit ist auch ein Vergleich von erzielten Angebotspreisen mit dem Ergebnis vorausgegangener Ausschreibungen unzulässig.

 

Nachdem auf Grund des geschätzten Auftragswertes gemäß Nr. 1.2.2.2 Abs. 1 der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) eine beschränkte Ausschreibung zulässig war, wurden 5 Unternehmen (zwingend sind 3) zur Angebotsabgabe aufgefordert.

Gemäß § 11 Abs. 4 der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) soll bei Neuausschreibungen ein Bieterwechsel sichergestellt werden.

 

Nachdem nur 2 Unternehmen fristgerecht ein Angebot abgegeben haben, wurde das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis nach Nr. 14.1 Abs. 4 ThürVVöA mit der eigenen Kalkulation/ Schätzung (und eben nicht mit früheren Angebotspreisen) verglichen. Das günstigere Angebot lag preislich zwar deutlich über der Schätzung, die Differenz betrug allerdings weit weniger als 20 %.

 

Zu 3.:

Auf Grund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Bürgermeisters, kann hierzu keine Aussage getroffen werden.

 

Zu 4.:

Die Fragestellung bezieht sich erneut auf den zurückgezogenen Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung und ist folglich nach Einstellung des Beschlussfassungsverfahrens hinfällig.