hier: Entlastung des Verwaltungsrates der Wartburg-Sparkasse für das Geschäftsjahr 2018
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1. Der
Stadtrat nimmt den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk sowie den
Lagebericht der Wartburg-Sparkasse für das Geschäftsjahr 2018 zur Kenntnis.
2. Dem Verwaltungsrat der Wartburg-Sparkasse wird für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.
II.
Begründung:
Der Verwaltungsrat der Wartburg-Sparkasse hat in seiner
Sitzung am 13.06.2019 den mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der
Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen versehenen
Jahresabschluss zum 31.12.2018
mit einer Bilanzsumme von 1.815.456.441,45 EUR
und einem Jahresüberschuss von 1.735.423,11 EUR
einstimmig festgestellt und den Lagebericht des Vorstands der Sparkasse gebilligt.
Dem Vorstand wurde in der Sitzung des Verwaltungsrates am 13.06.2019 gemäß § 20 Abs. 4 ThürSpkG Entlastung für das Geschäftsjahr zum 31.12.2018 erteilt.
Gemäß § 21 Abs. 1 ThürSpkG ist von dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss mindestens ein Viertel den Rücklagen zuzuführen und damit zur Stärkung der Substanz der Sparkasse zu verwenden. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes die teilweise oder vollständige Abführung an den Träger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke beschließen, soweit er nicht zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals benötigt wird.
Auch die 6. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes
(HSK) der Stadt Eisenach (Stadtratsbeschluss vom 21.05.2019) beinhaltet unter
der lfd. Nr. VwHH6 die Maßnahme „Wartburg-Sparkasse (WAK-SPK):
Gewinnausschüttung“. Darin heißt es: “Die Oberbürgermeisterin wird
unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Wartburg-Sparkasse beauftragt, in
Abstimmung mit dem Wartburgkreis die Möglichkeit jährlicher
Gewinnausschüttungen auch weiterhin
zu prüfen“.
In der Verwaltungsratssitzung am 28.03.2019 wurde im Rahmen des TOP 2 „Verwendung des Jahresüberschusses“ die notwendige Stärkung des Eigenkapitals erörtert. Grundsätzlich wurde bereits vorgesehen, keine Ausschüttung vorzunehmen und den ausgewiesenen Jahresüberschuss nach § 21 Satz 1 und 2 ThürSpkG in voller Höhe zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals den Rücklagen der Wartburg-Sparkasse zuzuführen.
Folgender Beschluss wurde dazu in der Verwaltungsratssitzung am 13.06.2019 gefasst:
„Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes nach § 21 Satz 2 ThürSpkG den Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2018 i. H. v. 1.735 TEUR in voller Höhe zur Stärkung des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse zu verwenden und den Rücklagen zuzuführen.“
Gemäß § 20 Abs. 5 ThürSpkG beschließt die Vertretungskörperschaft des Trägers über die Entlastung des Verwaltungsrates.
Der Beschlussvorlage sind Kopien der Verwaltungsratsbeschlüsse sowie dazugehörige Anlagen beigefügt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Kopie des Verwaltungsratsbeschlusses vom
13.06.2019 über die Feststellung
des Jahresabschlusses
zum 31.12.2018 sowie Bilanz und GuV,
Anlage 2: Kopie des Verwaltungsratsbeschlusses vom
13.06.2019 über die Billigung
des Lageberichtes der
Wartburg-Sparkasse,
Anlage 3: Kopie des Verwaltungsratsbeschlusses vom
13.06.2019 über die Verwendung
des Jahresüberschusses
2018,
Anlage 4: Kopie des Verwaltungsratsbeschlusses vom
13.06.2019 über die Entlastung
des Vorstandes,
Anlage 5: Kopie des Berichtes des Verwaltungsrates