hier: Bestellung der städtischen Verbandsräte
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1. Herr/Frau
……………………,
2. Herr/Frau
……………………,
3. Herr/Frau
……………………,
4. Herr/Frau
……………………,
5. Herr/Frau
…………………… und
6. Herr/Frau
……………………
werden zu Verbandsräten des Trink- und AbwasserVerbandes
Eisenach-Erbstromtral (TAV) bestellt.
Ferner werden
Herr/Frau …………………… als Stellvertreter zu 1.,
Herr/Frau …………………… als Stellvertreter zu 2.,
Herr/Frau …………………… als Stellvertreter zu 3.,
Herr/Frau …………………… als Stellvertreter zu 4.,
Herr/Frau …………………… als Stellvertreter zu 5. und
Herr/Frau …………………… als Stellvertreter zu 6.
als stellvertretende Verbandsräte bestellt.
II.
Begründung:
Die Stadt Eisenach hat gemäß § 6 Abs. 4 der Verbandssatzung des TAV insgesamt sieben Verbandsräte zu entsenden.
Die Oberbürgermeisterin ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) Verbandsrat kraft Amtes. Folglich sind sechs weitere Verbandsräte sowie deren Stellvertreter (§ 28 Abs. 3 Satz 1 ThürKGG i. V. m. § 6 Abs. 2 der Verbandssatzung) durch den Stadtrat zu bestellen. Die Oberbürgermeisterin wird im Bedarfsfall durch ihren Vertreter im Amt vertreten.
Da die Verbandssatzung des TAV hinsichtlich der Besetzung keine Vorgaben macht, ist nach § 9 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach dem Berechnungsverfahren Hare-Niemeyer zugrunde zu legen.
Demnach sind
1 Sitz durch die Fraktion DIE LINKE,
1 Sitz durch die CDU-Fraktion,
1 Sitz durch die SPD-Fraktion,
1 Sitz durch die AfD-Fraktion,
1 Sitz durch die Fraktion Bündnis 90/ Die GRÜNEN und
1 Sitz durch die NPD-Fraktion
zu besetzen. Analog ist bei der Besetzung der Stellvertretung zu verfahren.