Betreff
Satzung über eine Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr. 50 „Sondergebiet Windenergie am Reitenberg“ Neukirchen
Vorlage
0042-StR/2019
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Satzung über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB  für den in den Anlagen zur Satzung ausgewiesenen Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr. 50 „Sondergebiet Windenergie am Reitenberg“ Neukirchen unter Verzicht der Einbringung gemäß § 15 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach.

 


II. Begründung:

 

Die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes wurde am 21.05.2019 durch den Stadtrat der Stadt Eisenach (Beschluss- Nr. StR/0843/2019) beschlossen. Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Gebiet für Windenergieanlagen“ sowie die Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzflächen im Plangebiet, deren Inanspruchnahme bauzeitlich als auch anlagebedingt auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen ist. Mit dem Bebauungsplan werden die Ziele des Regionalplanes Südwestthüringen und des Flächennutzungsplanes der Stadt Eisenach verfolgt und konkretisiert. Die Stadt Eisenach möchte die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Feinsteuerung der verschiedenen Nutzungsinteressen im Sondergebiet Windenergie am Reitenberg schaffen und Einfluss darauf nehmen, wie die Entwicklung der Windenergienutzung auf dem Gebiet der Stadt erfolgen soll. 

 

Der Anlass für den Erlass einer Veränderungssperre sind 4 Anträge auf Errichtung von Windenergieanlagen im Bereich des Vorranggebietes Windenergie W-3 „Reitenberg bei Neukirchen / Eisenach, Krauthausen“. Die Anträge lassen befürchten, dass die Realisierung der Planungsziele des Bebauungsplanes bei Umsetzung der beantragten Vorhaben wesentlich erschwert oder unmöglich wird. Planungsziele sind u.a. durch konkrete Festsetzungen zum Standort und zur Dimension der Windkraftanlagen deren Auswirkungen auf die nahe gelegenen Siedlungsbereiche besonders im Hinblick auf das Schutzgut Mensch sowie auf das Natur- und Landschaftsbild, hierbei insbesondere im Zusammenhang mit der Welterberegion  Wartburg und Hainich, mit den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Stadt in Einklang zu bringen. Durch die beantragten Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von erstmalig bis 247 m könnte eine neue Bezugsgröße entstehen, die durch den Bebauungsplan nur noch erschwert steuerbar und abzuändern ist.

 

Eine Steuerung der Höhenentwicklung der Anlagen durch den Bebauungsplan wird außerdem zur Abwendung einer Gefährdung des Weltkulturerbestatus der Wartburg beabsichtigt. Die Wahrnehmung der Landschaft von der Burg aus wird durch den Windpark am Reitenberg bereits gegenwärtig massiv gestört. Durch eine Realisierung der beantragten Vorhaben wurde sich diese Situation weiter verschärfen und zu kaum noch umkehrbaren Veränderungen des Landschaftsbildes führen.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über eine Veränderungssperre ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich ist in zwei Teilflächen untergliedert. Der Geltungsbereich für die Teilfläche 1 in der Gemarkung Neukirchen, Flur 5 wird begrenzt im Norden durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Lauterbach, im Osten durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Bischofroda, im Süden durch die südliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 505/1 sowie durch Teile der Flurstücke Nr. 512 bis 517 (bis zu einer Grundstückstiefe von 60 m parallel zur südlichen Flurstückgrenze des Flurstückes Nr. 503) von der südöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 505/1 bis zur südwestlichen Ecke des Flurstücks Nr. 518, durch Teile der Flurstücke Nr. 524/1, 525/1, 526/1, 527/1, 528/1, 529/1, 530/1, 542, jeweils von der südwestlichen Ecke des Flurstücks Nr. 518 über die südöstliche Ecke des Flurstücks Nr. 530/1 bis zum Schnittpunkt mit der Gemarkungsgrenze, im Westen durch die Trasse der Landstraße L 1016 (Flurstück-Nr. 494/1, außenliegend).

 

Der Geltungsbereich für die Teilfläche 2 in der Gemarkung Neukirchen, Flure 3, 4, 6 und 7 wird begrenzt im Norden durch die nördliche Flurstückgrenze der Flurstücke Nr. 407 bis 413, die östliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 413, durch die nördliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 406/1 (Weg, innenliegend) von Flurstück Nr. 414 bis 422/1 (außenliegend), durch den Schnitt des Flurstücks Nr. 571/1 von der nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 406/1 bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstücks Nr. 549/7, durch die nördliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 549/7, die westliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 550 von der nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 549/7 bis zur Gemarkungsgrenze im Norden sowie durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Bischofroda, im Osten durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Bischofroda sowie die östliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 775, im Süden durch die nördliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 316/1 (Kreisstraße K4, außenliegend) von Flurstück Nr. 317 bis 335/1, die südliche Flurstückgrenze des Flurstück-Nr. 571/1 (Landstraße L 1016), durch die südliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 697/1 von der südwestlichen Ecke dieses Flurstücks bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstücks Nr. 736, durch die westliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 736, durch die südlichen Flurstückgrenzen der Flurstücke Nr. 723 bis 736 (bis auf Höhe der nordwestlichen Ecke des Flurstücks Nr. 757), durch die westlichen Flurstückgrenzen der Flurstücke Nr. 757 und Nr. 792 (dabei Schnitt durch die Flurstücke Nr. 742/1, 773/1 und 774/1, die östlich davon jeweils innenliegend sind) sowie durch die südlichen Flurstückgrenzen der Flurstücke Nr. 775 bis 792, im Westen durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Ütteroda.

 

Satzungsentwürfe – so auch die betreffende Satzung über eine Veränderungssperre - sollen nach § 15 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach vom 17.07.2014, zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 04.09.2018, zunächst in die entsprechenden Ausschüsse verwiesen werden (Einbringung). Der Stadtrat kann im Einzelfall eine abweichende Verfahrensweise beschließen und die einstufige Beratung und Beschlussfassung wie im hier vorliegenden Fall durchführen.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 - Satzung über eine Veränderungssperre

Anlage 2 - Geltungsbereiche der Teilflächen 1 und 2 als Anlage 01 zur Satzung

Anlage 3 - Flurstücksliste als Anlage 02 zur Satzung