I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Die Satzung über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14
und 16 BauGB für den in den Anlagen zur
Satzung ausgewiesenen Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt Eisenach Nr.
50 „Sondergebiet Windenergie am Reitenberg“ Neukirchen unter Verzicht der
Einbringung gemäß § 15 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt
Eisenach.
II.
Begründung:
Die
Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes wurde am 21.05.2019 durch den Stadtrat
der Stadt Eisenach (Beschluss- Nr. StR/0843/2019) beschlossen. Städtebauliches
Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung eines Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung „Gebiet für Windenergieanlagen“ sowie die Sicherung der landwirtschaftlichen
Nutzflächen im Plangebiet, deren Inanspruchnahme bauzeitlich als auch
anlagebedingt auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen ist.
Mit dem Bebauungsplan werden die Ziele des Regionalplanes Südwestthüringen und
des Flächennutzungsplanes der Stadt Eisenach verfolgt und konkretisiert. Die
Stadt Eisenach möchte die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Feinsteuerung der verschiedenen Nutzungsinteressen im Sondergebiet Windenergie
am Reitenberg schaffen und Einfluss darauf nehmen, wie die Entwicklung der
Windenergienutzung auf dem Gebiet der Stadt erfolgen soll.
Der Anlass für den
Erlass einer Veränderungssperre sind 4 Anträge auf Errichtung von
Windenergieanlagen im Bereich des Vorranggebietes Windenergie W-3 „Reitenberg
bei Neukirchen / Eisenach, Krauthausen“. Die Anträge lassen befürchten, dass
die Realisierung der Planungsziele des Bebauungsplanes bei Umsetzung der
beantragten Vorhaben wesentlich erschwert oder unmöglich wird. Planungsziele
sind u.a. durch konkrete Festsetzungen zum Standort und zur Dimension der
Windkraftanlagen deren Auswirkungen auf die nahe gelegenen Siedlungsbereiche
besonders im Hinblick auf das Schutzgut Mensch sowie auf das Natur- und
Landschaftsbild, hierbei insbesondere im Zusammenhang mit der
Welterberegion Wartburg und Hainich, mit
den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Stadt in Einklang zu bringen.
Durch die beantragten Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von erstmalig bis 247
m könnte eine neue Bezugsgröße entstehen, die durch den Bebauungsplan nur noch
erschwert steuerbar und abzuändern ist.
Eine Steuerung der
Höhenentwicklung der Anlagen durch den Bebauungsplan wird außerdem zur
Abwendung einer Gefährdung des Weltkulturerbestatus der Wartburg beabsichtigt.
Die Wahrnehmung der Landschaft von der Burg aus wird durch den Windpark am
Reitenberg bereits gegenwärtig massiv gestört. Durch eine Realisierung der
beantragten Vorhaben wurde sich diese Situation weiter verschärfen und zu kaum
noch umkehrbaren Veränderungen des Landschaftsbildes führen.
Der räumliche
Geltungsbereich der Satzung über eine Veränderungssperre ist deckungsgleich mit
dem Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich ist in zwei
Teilflächen untergliedert. Der Geltungsbereich für die Teilfläche 1 in der
Gemarkung Neukirchen, Flur 5 wird begrenzt im Norden durch die Gemarkungsgrenze
zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Lauterbach, im Osten durch die
Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Bischofroda, im Süden
durch die südliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 505/1 sowie durch Teile
der Flurstücke Nr. 512 bis 517 (bis zu einer Grundstückstiefe von 60 m parallel
zur südlichen Flurstückgrenze des Flurstückes Nr. 503) von der südöstlichen
Ecke des Flurstücks Nr. 505/1 bis zur südwestlichen Ecke des Flurstücks Nr.
518, durch Teile der Flurstücke Nr. 524/1, 525/1, 526/1, 527/1, 528/1, 529/1,
530/1, 542, jeweils von der südwestlichen Ecke des Flurstücks Nr. 518 über die
südöstliche Ecke des Flurstücks Nr. 530/1 bis zum Schnittpunkt mit der
Gemarkungsgrenze, im Westen durch die Trasse der Landstraße L 1016
(Flurstück-Nr. 494/1, außenliegend).
Der Geltungsbereich
für die Teilfläche 2 in der Gemarkung Neukirchen, Flure 3, 4, 6 und 7 wird
begrenzt im Norden durch die nördliche Flurstückgrenze der Flurstücke Nr. 407
bis 413, die östliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 413, durch die
nördliche Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 406/1 (Weg, innenliegend) von
Flurstück Nr. 414 bis 422/1 (außenliegend), durch den Schnitt des Flurstücks
Nr. 571/1 von der nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 406/1 bis zur
nordwestlichen Ecke des Flurstücks Nr. 549/7, durch die nördliche
Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 549/7, die westliche Flurstückgrenze des Flurstücks
Nr. 550 von der nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 549/7 bis zur
Gemarkungsgrenze im Norden sowie durch die Gemarkungsgrenze zwischen den
Gemarkungen Neukirchen und Bischofroda, im Osten durch die Gemarkungsgrenze
zwischen den Gemarkungen Neukirchen und Bischofroda sowie die östliche
Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 775, im Süden durch die nördliche
Flurstückgrenze des Flurstücks Nr. 316/1 (Kreisstraße K4, außenliegend) von
Flurstück Nr. 317 bis 335/1, die südliche Flurstückgrenze des Flurstück-Nr.
571/1 (Landstraße L 1016), durch die südliche Flurstückgrenze des Flurstücks
Nr. 697/1 von der südwestlichen Ecke dieses Flurstücks bis zur nordwestlichen
Ecke des Flurstücks Nr. 736, durch die westliche Flurstückgrenze des Flurstücks
Nr. 736, durch die südlichen Flurstückgrenzen der Flurstücke Nr. 723 bis 736
(bis auf Höhe der nordwestlichen Ecke des Flurstücks Nr. 757), durch die
westlichen Flurstückgrenzen der Flurstücke Nr. 757 und Nr. 792 (dabei Schnitt
durch die Flurstücke Nr. 742/1, 773/1 und 774/1, die östlich davon jeweils
innenliegend sind) sowie durch die südlichen Flurstückgrenzen der Flurstücke
Nr. 775 bis 792, im Westen durch die Gemarkungsgrenze zwischen den Gemarkungen
Neukirchen und Ütteroda.
Satzungsentwürfe
– so auch die betreffende Satzung über eine Veränderungssperre - sollen nach §
15 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach vom
17.07.2014, zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 04.09.2018,
zunächst in die entsprechenden Ausschüsse verwiesen werden (Einbringung). Der
Stadtrat kann im Einzelfall eine abweichende Verfahrensweise beschließen und
die einstufige Beratung und Beschlussfassung wie im hier vorliegenden Fall
durchführen.