Betreff
Satzung über die Verwendung des Wappens der Stadt Eisenach (Wappensatzung)
hier: Einbringung
Vorlage
0043-StR/2019
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der vorliegende Entwurf einer Satzung über die Verwendung des Wappens der Stadt Eisenach (Wappensatzung) wird zur weiteren Beratung in den für das Ortsrecht zuständigen Ausschuss verwiesen.


II. Begründung:

 

Die Stadt Eisenach verfügt über ein Stadtwappen, welches in § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung textlich beschrieben ist. Das Stadtwappen dürfen Dritte nur nach vorheriger Genehmigung verwenden (§ 2 Abs. 4 Hauptsatzung i.V.m. § 7 Abs. 2 ThürKO).

Vermehrt machen Dritte von dieser Option Gebrauch und beantragen die Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens. Für die Genehmigung gibt es kein vom Stadtrat beschlossenes Verfahren. Die Genehmigung liegt somit ausschließlich im Ermessen der Verwaltung, die bei der Abwägung zur Genehmigung insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz und dem Willkürverbot Rechnung zu tragen hat. Zunehmend wird die Verwendung des Stadtwappens auch für kommerzielle Zwecke begehrt. Dabei darf nicht vergessen werden, dass das Wappen der Stadt Eisenach ein Hoheitszeichen ist, welches insbesondere den amtlichen Charakter der Stadt repräsentiert. Ein Hoheitszeichen soll ausdrücklich nicht dazu dienen, private Gewinne einzustreichen.

Es ist üblich, dass Städte das Verfahren zur Beantragung, Genehmigung und Verwendung von Hoheitszeichen in einer Satzung regeln. Damit entscheidet der demokratisch gewählte Stadtrat als Repräsentant der Bevölkerung, anhand welcher Kriterien die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte möglich ist. Die Befugnis zum Erlass einer entsprechenden Satzung ergibt sich aus § 19 ThürKO.

 

Bei der Erarbeitung des vorliegenden Satzungsentwurfes wurden die Satzungen der vergleichbaren Städte Ilmenau, Gotha, Suhl, Arnstadt und Nordhausen berücksichtigt.

 

Die Satzung bestimmt, dass die Verwendung das Wappen genehmigt werden soll, wenn ein Verein oder ein Gewerbetreibender den Sitz in Eisenach hat oder ein besonderer Bezug zur Stadt besteht. Es darf kein Anschein einer amtlichen Nutzung erweckt werden. Das Ansehen der Stadt ist zu wahren. Die Verwendung zu politischen, insbesondere parteipolitischen Zwecken, bleibt untersagt.

 

Es wird vorgeschlagen, die Nutzungsdauer auf fünf Jahre zu begrenzen. Damit wird die Verwaltung in die Lage versetzt, periodisch die Verwendung auf die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen zu prüfen. Ein kürzerer oder längerer Zeitraum wäre jedoch möglich. Eine Option zur Verlängerung der Genehmigung um ein weiteres Jahr tritt automatisch in Kraft, wenn nach erstmalig fünf Jahren die Genehmigung nicht widerrufen wird. Eine langfristige Nutzung des Stadtwappens kommt insbesondere für Vereine der Stadt in Betracht, die mit der Verwendung des Stadtwappens ihre Verbundenheit mit der Stadt Eisenach ausdrücken.

 

Sofern bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eine langfristige Genehmigung erteilt wurde, gilt automatisch bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres die Genehmigung fort.

 

Im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines einheitlichen, verbindlichen Erscheinungsbildes der Stadt Eisenach wurde auch das Stadtwappen neu gestaltet. So wird nunmehr auf bestimmte, nicht erforderliche Feinheiten in der graphischen Darstellung verzichtet. Ebenso wurden die zu verwendenden Farben einheitlich definiert. Das Aussehen des Wappens ist somit einheitlich und verbindlich gestaltet. Die Möglichkeiten auch der technischen Verwendung des Wappens wurden deutlich erhöht. Damit kann künftig das Stadtwappen insbesondere durch interessierte Vereine besser und vielfältiger verwendet werden.

 

Gleichrangig zum Stadtwappen enthält die Satzung Regelungen zur Verwendung des Stadtlogos. Das Stadtlogo war ursprünglich von der Stadt geschaffen worden, um die Möglichkeiten der Verwendung des Stadtwappens zu erweitern. Tatsächlich wurde bisher das Stadtlogo nicht nachgefragt. Allerdings wurde im Zusammenhang mit dem Stadtwappen auch das Stadtlogo grundsätzlich überarbeitet und findet bereits eine breite Verwendung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, auch in Zusammenarbeit mit unseren Partnern zu Werbezwecken. Es ist davon auszugehen, dass künftig auch das Stadtlogo nachgefragt wird. Zudem ist das Stadtwappen Bestandteil des Stadtlogos. Es besteht die Gefahr, dass Dritte das Stadtloge verwenden, ohne vorher die Genehmigung zu beantragen. Damit könnte die Satzung umgangen und faktisch außer Kraft gesetzt werden. Um dies zu vermeiden, ist eine Gleichstellung in der Satzung geboten.

 

Die nicht genehmigte Verwendung des Stadtwappens wird erstmalig als Ordnungswidrigkeit eingestuft, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Die abgestufte Genehmigungsgebühr gemäß Verwaltungskostensatzung der Stadt Eisenach bleibt von dieser Satzung unberührt.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der Wappensatzung der Stadt Eisenach

Anlage 2 – Anlage 1 zum Entwurf der Wappensatzung – Stadtwappen

Anlage 3 – Anlage 2 zum Entwurf der Wappensatzung – Stadtlogo

Anlage 4 – Rechtsgrundlagen

 

Die Anlagen 2 und 3 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.