hier: Beschluss über den Entwurf sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
1.
den 1. Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 48
„Erweiterung Pflinzhöck“ Stockhausen, bestehend aus dem Planentwurf und den
textlichen Festsetzungen (Anlage 1). Die Begründung (Anlage 2) mit dem
Umweltbericht (Anlage 3) wird gebilligt.
2.
die Durchführung der förmlichen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 2; 4 BauGB.
3.
die öffentliche Bekanntmachung der
Auslegung.
II. Begründung:
Anlass und Ziel der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 48
„Erweiterung Pflinzhöck“ wird aufgestellt, um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine weitere Wohnbebauung am östlichen Ortsrand des
Ortsteiles Stockhausen zu ermöglichen. In Übereinstimmung mit den Darstellungen
des Flächennutzungsplans erfolgt mit der geplanten Wohnbebauung die
städtebauliche Abrundung der Ortslage zur offenen Landschaft.
Der Geltungsbereich umfasst
eine Fläche von ca. 1,35 ha und wird derzeit größtenteils landwirtschaftlich
als Intensivgrünland genutzt. Im Norden und Westen grenzt das bereits bestehende
Wohngebiet „Am Pflinzhöck“ mit dem Bebauungsplan 2SH von 1991 an. Weiterhin
wird das Plangebiet im Osten durch die
angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen und im Süden durch das
Flurstück 307/1 und die anschließende Nesseaue begrenzt.
Da der bisherige Standort im
Außenbereich liegt, ist es notwendig, einen Bebauungsplan aufzustellen. Eine
Ergänzungssatzung kommt, wie vorab geprüft, hier nicht in Frage, da dies
planungsrechtlich nicht möglich ist. Dies wäre nur möglich, wenn sich an das
Plangebiet ein Bereich nach § 34 BauGB anschließen würde. In vorliegenden Fall
grenzt jedoch ein Bebauungsplan an, in welchem die Zulässigkeit nach § 30 BauGB
beurteilt wird.
Geplant ist an diesem
Standort ausschließlich die Errichtung von Einfamilienhäusern, in Form von
Einzel- und Doppelhäusern. Die Finanzierung der Planung wird durch einen
Bauträger übernommen, welcher im Eigentum der überwiegenden Flächen im
Geltungsbereich ist. Der Abschluss des städtebaulichen Vertrages zur
Kostenübernahme ist Voraussetzung für die Offenlegung.
Verfahren
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 28.11.2017
durch den Stadtrat (StR/0618/2017) gefasst.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes erfolgt gemäß § 13b BauGB im
beschleunigten Verfahren. Dementsprechend kann von einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB abgesehen werden. Da zu Beginn der Planung dieses Verfahren jedoch
noch nicht zur Verfügung stand, wurden bereits eine Grünordnung und ein
Umweltbericht erarbeitet. Es wird nun der § 13b BauGB angewendet, die
ursprünglich als notwendig ermittelten Kompensationsmaßnahmen werden
beibehalten, da diese in diesem Fall als bedeutendes Strukturelement gesehen
werden (sowohl in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild, als auch in Bezug
auf den zu erwartenden Eingriff). Auch die ursprünglich erarbeitete Grünordnung
und der Umweltbericht werden entsprechend weiter Bestandteil des
Bebauungsplanes bleiben.
Gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB wurde die Öffentlichkeit in der Zeit vom
Montag, den 20.05.2019 bis Freitag, den 21.06.2019 über die allgemeinen Ziele
und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen unterrichtet. Die
Unterlagen (Beschlussunterlage mit Anlage, Geltungsbereich,
Beschlussausfertigung, allgemeine Erläuterungen zur Planung) lagen während dieser
Zeit in der Stadtverwaltung der Stadt Eisenach, Karlsplatz 1, Seiteneingang, 1.
Etage, zur Einsichtnahme aus. Zudem konnten die Unterlagen im Internet
eingesehen werden. Während dieser Auslegungsfrist wurden keine Anregungen
schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift vorgebracht.
1. Entwurf zum Bebauungsplan
Es ist beabsichtigt im
Bereich des Bebauungsplanes die Ortslage mit einer Wohnbebauung abzurunden.
Hierzu werden ausschließlich Einfamilienhäuser, in Form von Einzel- und Doppelhäusern,
zugelassen und entsprechende Festsetzungen zum Maß der Nutzung getroffen. Die
Errichtung der Hauptgebäude soll dabei ausschließlich straßenbegleitend,
entlang der bereits vorhandenen Straße „Unter dem Pflinzhöck“ erfolgen. Als
Übergang zur freien Landschaft wird entlang der östlichen Plangebietsgrenze
eine naturnahe Gehölzfläche mit Saumstrukturen angelegt. Diese Maßnahme dient
gleichzeitig als Kompensationsmaßnahme.
wesentliche Inhalte der Planung
Ø Für das
Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ (WA)
nach § 4 BauNVO festgesetzt.
Begründung
Die
Einstufung der Nutzungsart erfolgt entsprechend der angrenzenden
Bestandssituation und entsprechend der geplanten Nutzung.
Ø Zulässig
sind nur Einzel- und Doppelhäuser bzw. nur Einzelhäuser.
Begründung
Die
genannten Festsetzungen erfolgen, um eine Beeinträchtigung des Orts- und
Landschaftsbildes zu vermeiden und zur Gewährleistung der städtebaulichen
Ordnung sowie der Umsetzung des Planzieles. Dieses wird unter Pkt. 5.2 bei den
Erläuterungen zu den Vollgeschossen und der Traufhöhe entsprechend näher
dargelegt.
Im
Plangebiet sind unter Berücksichtigung der städtebaulichen Zielstellung
(Staffelung der Gebäude) im nördlichen Teilbereich (2/3 des Plangebietes) nur
Einzel- und Doppelhäuser zulässig, dagegen sind im südlichen Teilbereich (1/3
des Plangebietes) ausschließlich Einzelhäuser möglich.
Ø Im Bereich
des "Allgemeinen Wohngebiets" wird die GRZ auf 0,4 festgesetzt.
Begründung
Die GRZ von 0,4 für Wohngebiete entspricht dem Maximalwert der
gesetzlichen Vorgabe laut BauNVO (Baunutzungsverordnung). Damit wird den
Eigentümern der größtmögliche Spielraum für die Nutzung der Grundstücke
ermöglicht.
Ø Die Zahl
der Vollgeschosse wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes unterschiedlich
festgesetzt. Im nördlichen Bereich, welcher in diesem Fall ca. 1/3 des
Plangebietes abdeckt, werden zwingend zwei Vollgeschosse und im verbleibenden
südlichen Bereich (2/3 des Plangebietes) maximal zwei Vollgeschosse zugelassen.
Gleichzeitig wird die zulässige Traufhöhe ausgehend vom nördlichen Teilbereich
(in diesem Fall 2/3 des Plangebietes) zum südlichen Teilbereich (1/3 des
Plangebietes) von +6,50 m auf +5,00 m verringert.
Begründung
Das städtebauliche Ziel besteht darin, durch die getroffenen
Festsetzungen eine Staffelung der möglichen Gebäude, in Bezug auf die Wirkung
des Orts- und Landschaftsbildes, ausgehend von Norden nach Süden zu erreichen.
Hierbei findet insbesondere die Ortsrandlage der Bebauung Berücksichtigung,
jedoch auch die im Norden an das Plangebiet direkt angrenzende Bebauung mit
einer entsprechenden Geschossigkeit und Nutzung (Mehrfamilienhäuser). Die im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes südlichsten liegenden Grundstücken sollen
dabei mit ihrer Bebauung die geringsten Auswirkungen auf das Orts- und
Landschaftsbild erzeugen. Dies wird durch die getroffenen Festsetzungen zur
Geschossigkeit und Traufhöhe, aber auch durch Festsetzung der zulässigen
Bauweise (nur Einzelhäuser zulässig) gewürdigt.
Die unterschiedlichen Teilbereiche werden durch die
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen (Knöttellinie [Planzeichen Nr. 15.14 der
Planzeichenverordnung]) festgesetzt.
verkehrstechnische Erschließung
Die Erschließung des
Plangebietes erfolgt über die bereits vorhandene Straße „Unter dem Pflinzhöck“.
Die öffentliche Straße ist bereits ausgebaut. Vorgesehen ist die Straße
trotzdem geringfügig nach Osten zu verbreitern (maximal um ca. 1,50 m) um
Einschränkungen durch die zu erwartenden Grundstückszufahrten, insbesondere bei
Begegnungsverkehr PkW/LkW, zu minimieren. Gleichzeitig erfolgt damit die
Einbeziehung des bereits vorhandenen Leitungsbestandes in den öffentlichen
Raum.
Die Erschließungsstraße hat
am Ende einen Wendehammer. Dieser bittet die Möglichkeit zum Wenden von
Fahrzeugen bis 10,0 m Länge (3-achsiges Müllfahrzeug). Somit sind hier keine
zusätzlichen Maßnahmen, zum Wenden für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge notwendig.
Die Darstellung im Plan erfolgt als öffentliche Straßenverkehrsfläche.
Grünordnung und Umweltbericht
Mit der Bebauung des Gebietes sind Umweltauswirkungen zu erwarten. So
werden die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt, Boden, Wasser und
die Wechselwirkungen untereinander eine erhebliche Beeinträchtigung durch die
geplante Nutzung erfahren, da momentan offene Bodenfläche versiegelt wird und
als Lebensraum nicht mehr zur Verfügung steht.
Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft, Klima und Landschaft werden
als weniger erheblich eingeschätzt, da nur eine geringe Anzahl an Bauplätzen
vorgesehen ist.
Auswirkungen auf den Menschen können durch die Erhöhung des Quell- und
Zielverkehrs und emittierende Heizungsanlagen entstehen. Aufgrund der geringen
Anzahl an Bauplätzen und der Lage am Ortsrand sind die Beeinträchtigungen
allerdings als weniger erheblich anzusehen.
Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope nach BNatSchG bzw. ThürNatG,
Wasser- bzw. Überschwemmungsgebiete sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sind
durch diese Planung nicht betroffen.
Die sich aus Bebauung und Versiegelung bislang unbebauter Flächen
voraussichtlich ergebenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und
Landschaftsbildes stellen einen Eingriff dar, der vollständig im Plangebiet
kompensiert werden kann.
Dafür wird die Kompensationsmaßnahme A 1 innerhalb des Plangebietes
herangezogen, die die Anlage einer naturnahen Gehölzfläche mit naturnahen
Saumstrukturen zum Ziel hat. Diese Maßnahme erfolgt auf Teilflächen der
Flurstücke 323/4, 446/1, 322/1, 461/2, 458, 373, 321 und 320 der Flur 5 der
Gemarkung Stockhausen auf einer Fläche von 3.500 m².
Des Weiteren ist je 200 m² Baugrundstücksfläche auf den unbebauten
Flächen der bebauten Grundstücke ein mittelkroniger Laubbaum anzupflanzen. Die
unbefestigten Flächen sind mit Rasen, Sträuchern und Bäumen zu begrünen.
Daneben tragen auch andere Maßnahmen zur Vermeidung weiterer
Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Plangebiet bei. Dazu zählt beispielsweise
die Reduzierung der Bodenversiegelung auf das erforderliche Minimum (GRZ 0,4),
um den weiteren Verlust von Boden und den damit verbundenen Bodenfunktionen zu
verhindern. Bauliche und gestalterische Festsetzungen im Bebauungsplan tragen
zur Einbindung der neuen Bebauung in den Landschaftsraum bei.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der im
Bebauungsplan enthaltenen Maßnahmen die prognostizierten Umweltauswirkungen
kompensiert werden können.
Alle weiteren zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie deren
Begründung und Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Anlagen 1 bis 3.
Beteiligungsverfahren/Bekanntmachung
Mit dem Beschluss über den
1. Entwurf und dessen förmliche Offenlegung wird der Bebauungsplan, bestehend
aus der Planzeichnung, der Begründung und dem Umweltbericht, der Öffentlichkeit
und den Behörden bzw. den Trägern öffentlicher Belange zur Kenntnis gegeben und
zur Diskussion gestellt. Die eingehenden Stellungnahmen müssen gewertet werden.
Die Stellungnahmen werden dem Stadtrat zur Kenntnis gegeben und das Ergebnis
(Abwägung) zur Beschlussfassung vorgelegt.
Voraussetzung hierfür ist
die amtliche Bekanntmachung der Offenlegung.
Die Planunterlagen werden in
der Abt. Stadtplanung offengelegt und sind zudem im Internet auf der Webseite
der Stadt Eisenach einzusehen. Eine fachkundige Erläuterung und die
Einsichtnahme in das Auslegungsmaterial sind in der Abteilung Stadtplanung für
jedermann möglich.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 - 1.Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 48 (Planzeichnung, textliche Festsetzungen)
Anlage 2 - Begründung zum 1. Entwurf
Anlage 3 - Umweltbericht zum 1. Entwurf
Die Anlagen können im Internet unter www.eisenach.de, Bereich Rathaus, Menüpunkt Stadtrat-Gremien, Unterpunkt Ratsinfosystem und im Büro des Stadtrates eingesehen werden.