I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach wird zur Kenntnis genommen und zur weiteren Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
II.
Begründung:
Nach dem die bisher geltende Hauptsatzung 1997 in Kraft getreten ist und durch 20 Änderungssatzungen überarbeitet wurde, wird vorgeschlagen, die Hauptsatzung neuzufassen.
Folgende Änderungen gegenüber der letzten Fassung der bisher geltenden Hauptsatzung sind vorgesehen:
§ 5 – Einwohnerversammlung
In Abs. 3 Satz 3 soll das Wort „zusätzlich“ eingefügt werden, damit der fragestellende Bürger neben der Information in der Tagespresse auch persönlich eine Antwort zu seinem Anliegen erhält.
§ 7 – Oberbürgermeister
Im Absatz 2 soll ein neuer Buchstabe b) eingefügt werden, der die Befugnis zum Abschluss von Auftragserweiterungen/Nachträgen neu regelt. Erstmals wird eine Unterscheidung zwischen Auftragserweiterungen/Nachträgen von Bauleistungen und von sonstigen Leistungen (Dienst- und Lieferleistungen sowie freiberuflichen Leistungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) vorgenommen werden. In der Geschäftsordnung soll geregelt werden, dass der für Finanzen zuständige Ausschuss zukünftig über Auftragserweiterungen/Nachträge über 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) pro Gewerk/vertraglich vereinbarter Bauleistung und über 10.000 Euro bei sonstigen Leistungen (ohne Umsatzsteuer) entscheidet. Um die Formulierungen in der Hauptsatzung und in der Geschäftsordnung des Stadtrates einheitlich zu fassen, ist eine Änderung im § 7 der Hauptsatzung notwendig.
Oftmals befindet sich die Stadt Eisenach in der Situation, dass sich der
Beschaffungsbedarf während der Auftragsausführung verändert. Während kleinere
quantitative Änderungen über Nachträge abgewickelt werden können, kommt es
immer wieder vor, dass im Laufe der Auftragsdurchführung größere Anpassungen
erforderlich werden. Solche Entwicklungen können in der Praxis verschiedenste
Ursachen haben: unvorhergesehene Umstände, die den Bedarf plötzlich verändern
oder zusätzliche Leistungen, die zur Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen erforderlich werden.
Um die Fortführung von laufenden Maßnahmen/Leistungen ohne finanzielle,
technische oder organisatorische Nachteile zu gewährleisten, ist es vorgesehen,
dass der Stadtrat der Oberbürgermeisterin zur selbstständigen Erledigung den
Abschluss von Auftrags-erweiterungen/Nachträgen bis 50.000 Euro (ohne
Umsatzsteuer) pro Gewerk/vertraglich vereinbarter Bauleistung und bis 10.000
Euro (ohne Umsatzsteuer) bei sonstigen Leistungen überträgt.
In der Geschäftsordnung soll zudem geregelt
werden, dass der für Finanzen zuständige Ausschuss halbjährlich in Form einer
Berichtsvorlage über die abgeschlossenen Auftragserweiterungen/ Nachträge
informiert wird.
§ 8 – Beigeordnete
Im Abs. 3 Satz 2 wurde die Formulierung auf
Hinweis des Landesverwaltungsamtes konkretisiert. Inhaltlich ergibt sich
hieraus keine Änderung.
§ 9 – Ausschüsse, Gremien
Im Abs. 1 Satz 1 erfolgt mit der Änderung des
Haupt- und Finanzausschusses in den Hauptausschuss eine Anpassung an die
geplante Regelung in der Geschäftsordnung.
Weiterhin soll ein neuer Absatz 3 aufgenommen
werden, der regelt, welche freiwilligen Beiräte in der Stadt bestehen. Neben
den spezialgesetzlich geregelten Beiräten, wie dem Denkmalbeirat oder dem
Naturschutzbeirat, soll sich ein Beirat mit der integrierten Stadtentwicklung
beschäftigen. Es erscheint sinnvoll, sich diesem Bereich außerhalb der starren
kommunalrechtlichen Regelungen im Rahmen eines Beirates zu widmen, um diese
Thematik umfassend und fachübergreifend betrachten zu können. Hierzu wird
derzeit ein Satzungsentwurf erarbeitet, der dem Stadtrat schnellstmöglich
vorgelegt werden soll. Zum Kulturbeirat besteht bereits eine Satzung. Hier soll
in einer der nächsten Stadtratssitzungen eine Neubesetzung vorgenommen werden.
Die Bildung eines Friedhofsbeirates wurde in der Sitzung des Stadtrates am 12.
März 2019 (Vorlagen-Nr. 1305-AT/2019) beschlossen. Die Satzung zum
Friedhofsbeirat wird ebenfalls zur Stadtratssitzung am 10. September 2019
eingebracht.
Mit der Erweiterung der Anwendung der
Besetzungsregelungen im Abs. 5 Satz 1 um städtische Gremien soll klargestellt
werden, dass das Besetzungsverfahren für alle Besetzungen von Gremien gilt,
sofern nicht etwas anderes geregelt ist.
§ 10 – Ausländerbeirat
Der § 10 der Hauptsatzung soll in weiten Teilen neu gefasst werden.
Mit Zunahme der Menschen mit Migrationshintergrund in Eisenach muss der
Ausländerbeirat die Interessensvertretung der ausländischen Bevölkerung in
Eisenach werden und als solche akzeptiert werden. Dazu sollen die Strukturen
und die Aufgaben den neuen Herausforderungen angepasst werden. Der
Ausländerbeirat benötigt für eine umfassende Aufgabenwahrnehmung einen Ort für
Beratungen, Veranstaltungen usw.
Die Mitglieder des Ausländerbeirates haben in einem Schreiben
Änderungswünsche für die Hauptsatzung eingebracht. Diese wurden im vorliegenden
Entwurf mit eingearbeitet. Es wurde auf die explizite Berufung eines
Asylbewerbers als Mitglied im Ausländerbeirat verzichtet. Aufgabe des
Ausländerbeirates ist es nicht, aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären.
Im vorliegenden Entwurf spiegelt sich zum einen in der Zusammensetzung
die ausländische Bevölkerungsstruktur wieder, zum anderen wird durch die
Berufung von beratenden Mitgliedern die fachliche Arbeit gestärkt. Der
Ausländerbeirat gewinnt durch die Bestellung von zwei Stadtratsmitgliedern
zudem an politischem Einfluss und es entsteht eine direkte Verbindung zum
Stadtrat.
§ 12 – Entschädigungen
Die letzte Anpassung der Entschädigung hat der Stadtrat in seiner Sitzung
am 11. Dezember 2018 im Rahmen der 19. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der
Stadt Eisenach (Vorlagen-Nr. 1169-StR/2018) beschlossen. Hier wurde in der
Begründung angekündigt, dass eine weitere Anpassung des Sitzungsgeldes und der
Entschädigung für den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des
Stadtrates erfolgen soll, wenn die neue Thüringer Entschädigungsverordnung in
Kraft getreten ist. Dieser Ankündigung soll mit der Änderung des Abs. 1 Satz 1
und Abs. 6 S. 1 Buchstaben a) und b) Rechnung getragen werden.
Weiterhin soll ein neuer Absatz 2 eingefügt werden, der die finanzielle
Entschädigung für die Teilnahme an der digitalen Ratsarbeit regelt, die
entsprechend des Stadtratsbeschlusses vom 25.06.2019 (Vorlagen-Nr.
0010-StR/2019) eingeführt werden soll. Die Abweichung des pauschalen Zuschusses
nach Satz 3 ergibt sich daraus, dass grundsätzlich alle Varianten der
Entschädigung zum Ende der Wahlperiode den gleichen Betrag ergeben sollen. Da
in der aktuellen Wahlperiode die Entschädigungen erst zum 01. Dezember 2019 in
Kraft treten, würde dementsprechend auch der pauschale Zuschuss zur Beschaffung
eines Endgerätes niedriger ausfallen.
In Absatz 3 wurde lediglich das Wort „Stadtratsmitglieder“ an die
Begrifflichkeit aus Absatz 1 angepasst.
In Abs. 6 Satz 3 wird mit dem vorgelegten Vorschlag bei einer
längerfristigen Vertretung durch den stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
die Entschädigung für den genauen Zeitraum der Vertretung, und nicht mehr
monatsweise, gewährt.
§ 17 – Beauftragter für Menschen mit Migrationshintergrund
Die bisherige ehrenamtliche Beauftragte für Menschen mit
Migrationshintergrund, Frau Röder, kann diese Aufgabe nicht erneut wahrnehmen.
Sie begründet dies unter anderem damit, dass eine ehrenamtliche Ausübung der
Tätigkeit als Beauftragter für Menschen mit Migrationshintergrund neben einer
anderen hauptberuflichen Tätigkeit weder zeitlich noch fachlich zu leisten ist.
Durch die Zunahme der ausländischen Bevölkerung in den letzten Jahren und die
Vielfalt der Nationen, kann Sie die Aufgabe mit dem gewohnten Engagement nicht
mehr ausführen.
Die Erfahrung zeigt, dass besonders die Beratung und Unterstützung von
EU-Bürgern mehr in den Fokus rücken muss. Dies ist über die bisherige
ehrenamtliche Tätigkeit nicht zu schaffen und bedarf einer intensiven
Einarbeitung in dieses Fachgebiet. Der zukünftige hauptamtliche Beauftragte für
Menschen mit Migrationshintergrund könnte dazu für Unternehmen im Rahmen der
Fachkräftegewinnung und die damit verbundene Zuwanderung Ansprechpartner sein.
§ 18 – Beauftragter für die freiwilligen Feuerwehren in der Stadt und den
Ortsteilen
In der Sitzung des Ältestenrates am 26.09.2019 wurde die Aufnahme eines
Beauftragten für die freiwilligen Feuerwehren in die Neufassung der
Hauptsatzung der Stadt Eisenach vorgeschlagen und beraten.
Dieser Änderungsvorschlag wurde vom Ältestenrat mit 5 Stimmen dafür, 1 Stimmen dagegen und 3 Stimmenthaltungen dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen.
Aufgrund dieser Empfehlung sowie des Schreibens des
Stadtbrandinspektors und dessen Stellvertreter soll ein Beauftragter für die
freiwilligen Feuerwehren in der Stadt und den Ortsteilen in der Neufassung der
Hauptsatzung eingeführt werden.
§ 19 – Öffentliche Bekanntmachungen
Auf Hinweis des Landesverwaltungsamtes wurde die Regelung aus Abs. 4 Satz
2 in den Absatz 1 aufgenommen. Damit wird klargestellt, dass die Verordnung
auch für die Satzungen gemäß Absatz 1 gilt.
In Abs. 3 Nummer 11 wurde die Steingasse als Stelle für öffentliche Bekanntmachungen gestrichen, da diese Schautafel nicht mehr genutzt wird.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf der Hauptsatzung der Stadt Eisenach
Anlage 2 – Gemarkungskarte - Anlage zum Entwurf der Hauptsatzung
Anlage 3 – Synopse
Die Anlage 3 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.