Betreff
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach, hier: Einbringung
Vorlage
0060-StR/2019
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach wird zur Kenntnis genommen und zur weiteren Beratung in den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.


II. Begründung:

 

Nach dem die bisher geltende Hauptsatzung 1997 in Kraft getreten ist und durch 20 Änderungssatzungen überarbeitet wurde, wird vorgeschlagen, die Hauptsatzung neuzufassen.

 

Folgende Änderungen gegenüber der letzten Fassung der bisher geltenden Hauptsatzung sind vorgesehen:

 

§ 5 – Einwohnerversammlung

 

In Abs. 3 Satz 3 soll das Wort „zusätzlich“ eingefügt werden, damit der fragestellende Bürger neben der Information in der Tagespresse auch persönlich eine Antwort zu seinem Anliegen erhält.

 

§ 7 – Oberbürgermeister

 

Im Absatz 2 soll ein neuer Buchstabe b) eingefügt werden, der die Befugnis zum Abschluss von Auftragserweiterungen/Nachträgen neu regelt. Erstmals wird eine Unterscheidung zwischen Auftragserweiterungen/Nachträgen von Bauleistungen und von sonstigen Leistungen (Dienst- und Lieferleistungen sowie freiberuflichen Leistungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) vorgenommen werden. In der Geschäftsordnung soll geregelt werden, dass der für Finanzen zuständige Ausschuss zukünftig über Auftragserweiterungen/Nachträge über 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) pro Gewerk/vertraglich vereinbarter Bauleistung und über 10.000 Euro bei sonstigen Leistungen (ohne Umsatzsteuer) entscheidet. Um die Formulierungen in der Hauptsatzung und in der Geschäftsordnung des Stadtrates einheitlich zu fassen, ist eine Änderung im § 7 der Hauptsatzung notwendig.

 

Oftmals befindet sich die Stadt Eisenach in der Situation, dass sich der Beschaffungsbedarf während der Auftragsausführung verändert. Während kleinere quantitative Änderungen über Nachträge abgewickelt werden können, kommt es immer wieder vor, dass im Laufe der Auftragsdurchführung größere Anpassungen erforderlich werden. Solche Entwicklungen können in der Praxis verschiedenste Ursachen haben: unvorhergesehene Umstände, die den Bedarf plötzlich verändern oder zusätzliche Leistungen, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich werden.

 

Um die Fortführung von laufenden Maßnahmen/Leistungen ohne finanzielle, technische oder organisatorische Nachteile zu gewährleisten, ist es vorgesehen, dass der Stadtrat der Oberbürgermeisterin zur selbstständigen Erledigung den Abschluss von Auftrags-erweiterungen/Nachträgen bis 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) pro Gewerk/vertraglich vereinbarter Bauleistung und bis 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei sonstigen Leistungen überträgt. 

 

In der Geschäftsordnung soll zudem geregelt werden, dass der für Finanzen zuständige Ausschuss halbjährlich in Form einer Berichtsvorlage über die abgeschlossenen Auftragserweiterungen/ Nachträge informiert wird.

 

§ 8 – Beigeordnete

 

Im Abs. 3 Satz 2 wurde die Formulierung auf Hinweis des Landesverwaltungsamtes konkretisiert. Inhaltlich ergibt sich hieraus keine Änderung.

 

§ 9 – Ausschüsse, Gremien

 

Im Abs. 1 Satz 1 erfolgt mit der Änderung des Haupt- und Finanzausschusses in den Hauptausschuss eine Anpassung an die geplante Regelung in der Geschäftsordnung.

 

Weiterhin soll ein neuer Absatz 3 aufgenommen werden, der regelt, welche freiwilligen Beiräte in der Stadt bestehen. Neben den spezialgesetzlich geregelten Beiräten, wie dem Denkmalbeirat oder dem Naturschutzbeirat, soll sich ein Beirat mit der integrierten Stadtentwicklung beschäftigen. Es erscheint sinnvoll, sich diesem Bereich außerhalb der starren kommunalrechtlichen Regelungen im Rahmen eines Beirates zu widmen, um diese Thematik umfassend und fachübergreifend betrachten zu können. Hierzu wird derzeit ein Satzungsentwurf erarbeitet, der dem Stadtrat schnellstmöglich vorgelegt werden soll. Zum Kulturbeirat besteht bereits eine Satzung. Hier soll in einer der nächsten Stadtratssitzungen eine Neubesetzung vorgenommen werden. Die Bildung eines Friedhofsbeirates wurde in der Sitzung des Stadtrates am 12. März 2019 (Vorlagen-Nr. 1305-AT/2019) beschlossen. Die Satzung zum Friedhofsbeirat wird ebenfalls zur Stadtratssitzung am 10. September 2019 eingebracht.

 

Mit der Erweiterung der Anwendung der Besetzungsregelungen im Abs. 5 Satz 1 um städtische Gremien soll klargestellt werden, dass das Besetzungsverfahren für alle Besetzungen von Gremien gilt, sofern nicht etwas anderes geregelt ist.

 

§ 10 – Ausländerbeirat

 

Der § 10 der Hauptsatzung soll in weiten Teilen neu gefasst werden.

 

Mit Zunahme der Menschen mit Migrationshintergrund in Eisenach muss der Ausländerbeirat die Interessensvertretung der ausländischen Bevölkerung in Eisenach werden und als solche akzeptiert werden. Dazu sollen die Strukturen und die Aufgaben den neuen Herausforderungen angepasst werden. Der Ausländerbeirat benötigt für eine umfassende Aufgabenwahrnehmung einen Ort für Beratungen, Veranstaltungen usw.

 

Die Mitglieder des Ausländerbeirates haben in einem Schreiben Änderungswünsche für die Hauptsatzung eingebracht. Diese wurden im vorliegenden Entwurf mit eingearbeitet. Es wurde auf die explizite Berufung eines Asylbewerbers als Mitglied im Ausländerbeirat verzichtet. Aufgabe des Ausländerbeirates ist es nicht, aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären.

Im vorliegenden Entwurf spiegelt sich zum einen in der Zusammensetzung die ausländische Bevölkerungsstruktur wieder, zum anderen wird durch die Berufung von beratenden Mitgliedern die fachliche Arbeit gestärkt. Der Ausländerbeirat gewinnt durch die Bestellung von zwei Stadtratsmitgliedern zudem an politischem Einfluss und es entsteht eine direkte Verbindung zum Stadtrat.

 

§ 12 – Entschädigungen

 

Die letzte Anpassung der Entschädigung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 im Rahmen der 19. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eisenach (Vorlagen-Nr. 1169-StR/2018) beschlossen. Hier wurde in der Begründung angekündigt, dass eine weitere Anpassung des Sitzungsgeldes und der Entschädigung für den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Stadtrates erfolgen soll, wenn die neue Thüringer Entschädigungsverordnung in Kraft getreten ist. Dieser Ankündigung soll mit der Änderung des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 S. 1 Buchstaben a) und b) Rechnung getragen werden.

 

Weiterhin soll ein neuer Absatz 2 eingefügt werden, der die finanzielle Entschädigung für die Teilnahme an der digitalen Ratsarbeit regelt, die entsprechend des Stadtratsbeschlusses vom 25.06.2019 (Vorlagen-Nr. 0010-StR/2019) eingeführt werden soll. Die Abweichung des pauschalen Zuschusses nach Satz 3 ergibt sich daraus, dass grundsätzlich alle Varianten der Entschädigung zum Ende der Wahlperiode den gleichen Betrag ergeben sollen. Da in der aktuellen Wahlperiode die Entschädigungen erst zum 01. Dezember 2019 in Kraft treten, würde dementsprechend auch der pauschale Zuschuss zur Beschaffung eines Endgerätes niedriger ausfallen.

 

In Absatz 3 wurde lediglich das Wort „Stadtratsmitglieder“ an die Begrifflichkeit aus Absatz 1 angepasst.

 

In Abs. 6 Satz 3 wird mit dem vorgelegten Vorschlag bei einer längerfristigen Vertretung durch den stellvertretenden Ausschussvorsitzenden die Entschädigung für den genauen Zeitraum der Vertretung, und nicht mehr monatsweise, gewährt.

 

§ 17 – Beauftragter für Menschen mit Migrationshintergrund

 

Die bisherige ehrenamtliche Beauftragte für Menschen mit Migrationshintergrund, Frau Röder, kann diese Aufgabe nicht erneut wahrnehmen. Sie begründet dies unter anderem damit, dass eine ehrenamtliche Ausübung der Tätigkeit als Beauftragter für Menschen mit Migrationshintergrund neben einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit weder zeitlich noch fachlich zu leisten ist. Durch die Zunahme der ausländischen Bevölkerung in den letzten Jahren und die Vielfalt der Nationen, kann Sie die Aufgabe mit dem gewohnten Engagement nicht mehr ausführen.

Die Erfahrung zeigt, dass besonders die Beratung und Unterstützung von EU-Bürgern mehr in den Fokus rücken muss. Dies ist über die bisherige ehrenamtliche Tätigkeit nicht zu schaffen und bedarf einer intensiven Einarbeitung in dieses Fachgebiet. Der zukünftige hauptamtliche Beauftragte für Menschen mit Migrationshintergrund könnte dazu für Unternehmen im Rahmen der Fachkräftegewinnung und die damit verbundene Zuwanderung Ansprechpartner sein.

 

§ 18 – Beauftragter für die freiwilligen Feuerwehren in der Stadt und den Ortsteilen

 

In der Sitzung des Ältestenrates am 26.09.2019 wurde die Aufnahme eines Beauftragten für die freiwilligen Feuerwehren in die Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eisenach vorgeschlagen und beraten.

Dieser Änderungsvorschlag wurde vom Ältestenrat mit 5 Stimmen dafür, 1 Stimmen dagegen und 3 Stimmenthaltungen dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen.

Aufgrund dieser Empfehlung sowie des Schreibens des Stadtbrandinspektors und dessen Stellvertreter soll ein Beauftragter für die freiwilligen Feuerwehren in der Stadt und den Ortsteilen in der Neufassung der Hauptsatzung eingeführt werden.

 

§ 19 – Öffentliche Bekanntmachungen

 

Auf Hinweis des Landesverwaltungsamtes wurde die Regelung aus Abs. 4 Satz 2 in den Absatz 1 aufgenommen. Damit wird klargestellt, dass die Verordnung auch für die Satzungen gemäß Absatz 1 gilt.

 

In Abs. 3 Nummer 11 wurde die Steingasse als Stelle für öffentliche Bekanntmachungen gestrichen, da diese Schautafel nicht mehr genutzt wird.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf der Hauptsatzung der Stadt Eisenach

Anlage 2 – Gemarkungskarte - Anlage zum Entwurf der Hauptsatzung

Anlage 3 – Synopse

 

Die Anlage 3 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.