Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Frau Wolf - Privilegien Eisenach
Vorlage
AF-0094/2010
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.         Gibt es Sonderreglungen für Mitglieder des Stadtrates oder Mitarbeiter/innen der Eisenacher Stadtverwaltung?

(Sonderparkgenehmigungen, “Erlass” des Ausstellens oder bei der Bezahlung von “Knöllchen”, Ermäßigungen bei oder Erlass von Gebühren oder Beiträgen bzw. ähnliches)

 

2.         Wenn Ja: Welche, für wen und mit welcher Begründung?

 

3.         Welche Kosten entstehen der Stadt ggf. dafür oder entgehen ihr möglicherweise als Einnahmen.

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

der in der o. a. Anfrage angeführte Themenkreis bezieht sich auf den Aufgabenbereich des übertragenen Wirkungskreises. Demzufolge ist wegen Nichtzuständigkeit des Stadtrates eine detaillierte Beantwortung nicht möglich.

Dennoch soll grundsätzlich hierzu festgestellt werden, dass es keine “Sonderregelungen” für Mitarbeiter der Stadtverwaltung oder Mitglieder des Stadtrates zu Parkvergünstigungen oder gar einen Erlass von Forderungen (“Knöllchen”, Gebühren o.ä.) gibt.

 

Generell gilt aber, dass im übertragenen Wirkungskreis die Straßenverkehrsbehörde gem. § 46 Abs. 1 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen kann. Der Gesetzgeber regelt in § 46 (1) StVO 12 Möglichkeiten von Ausnahmeregelungen, u. a. auch Ausnahmen von Halte- und Parkverboten und/oder von der Vorschrift an Parkuhren nur während des Laufs der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten.

Entscheidungen über Ausnahmeregelungen trifft die Straßenverkehrsbehörde auf dieser gesetzlichen Grundlage nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, nicht aber auf eine bestimmte Sachentscheidung. Demzufolge wären bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung insbesondere die Berücksichtigung sachfremder Erwägungen fehlerhaft. In der Kommentierung zur StVO von Bouska/Leue (20. Auflage, Jehle-Verlag) heißt es (Zitat):

“Ausnahmen sollten nur genehmigt werden, wo das bei verständiger Abwägung der
Interessen der Allgemeinheit und des Einzelnen im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung einer unbilligen, vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigten, Härte notwendig ist.           


Nach diesen Maßstäben handelt die Straßenverkehrsbehörde bei der Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen.

 

Der “Erlass” von sogenannten “Knöllchen” regelt sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.

Nach § 47 Abs. 1 OWiG liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz).

Solange das Verfahren bei dieser Behörde anhängig ist, kann sie es einstellen. Hierfür sind allein sachliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes die Voraussetzung, nicht aber willkürliche Handlungen (z.B. Einstellung mit Rücksicht auf Stellung oder das Ansehen Betroffener).

Der nachgefragte Erlass von Gebühren regelt sich ausschließlich nach der Dienstanweisung des Oberbürgermeisters Nr. 118/2006 über Stundung, Niederschlagung, Erlass und Erlöschen von Forderungen der Stadt Eisenach.