Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Kosten des Rechtsstreites über den verweigerten Handschlag der Oberbürgermeisterin
Vorlage
AF-0014/2019
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie hoch sind die bisherigen Gesamtkosten des Rechtsstreites für die Stadt Eisenach?

2.      Wie hoch sind die bislang verauslagten Kosten für die Nichtzulassungsbeschwerde, welche Kosten dürfen im Fall einer Niederlage des Weiteren erwartet werden und aus welcher Haushaltsstelle werden diese Mittel finanziert?

3.      Wie vereinbart sich die Nichtzulassungsbeschwerde haushaltsrechtlich mit der vorläufigen Haushaltsführung? Handelt es sich um eine unabweisbare Ausgabe bzw. wie begründet die OB die diesbezüglichen Ausgaben haushaltsrechtlich?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1. und 2.

 

Die tatsächlichen Kosten können erst nach einer entsprechenden Kostenfestsetzung durch die beteiligten Instanzgerichte abschließend benannt werden. Ohne Kostenfestsetzungsbeschluss können die Kosten nicht seriös beziffert werden, da z.B. die außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht abschließend bekannt sind.

 

 

zu 3.

In der vorläufigen Haushaltsführung sind alle Ausgaben zu leisten, die rechtlich verpflichtend und/ oder unaufschiebbar notwendig sind. Die Unaufschiebbarkeit leitet sich aus den gegebenen Fristen ab. Die rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Stadt Eisenach als Beklagte in das Verfahren gezwungen wurde und die Nichtzulassungsbeschwerde als das Mittel zur Rechtswahrung der Beklagten erforderlich war.