I.
Beschlussvorschlag
Der
Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:
1. Die “Richtlinien zur Förderung von Kinder- und
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Familienbildung und -erholung in der Stadt
Eisenach” in der am 01.01.2007 in Kraft getretenen
Fassung werden hinsichtlich der festgeschriebenen Beträge, folglich der
möglichen Höhe der Förderung für das Jahr 2020 ausgesetzt.
2. Die Verfahrens- und Formregelungen der Richtlinien,
insbesondere das Antragsverfahren (mit Ausnahme der unten stehenden, geänderten
Antragsfristen), die Verwendungsnachweisführung (incl. der Antrags- und
Nachweisformulare) und die Folgen nicht zweckbestimmter Verwendung von
Fördermitteln sind entsprechend weiter anzuwenden.
Hinsichtlich der
Antragstellungen nach den Richtlinien 1 (Kinder- und Jugend-erholung), 2
(Internationale Jugendarbeit), 3 (außerschulische Jugendbildung und
Mitarbeiterfortbildung), 5 (investive Förderung von Einrichtungen und Trägern
der Jugendarbeit), 6 (Werterhaltung und Renovierung von Jugendeinrichtungen), 7
(nichtinvestive Innenausstattungen und Materialien für die
Jugendgruppenarbeit), 10 (Familienerholung) und 11 (Familienbildung) müssen die
Anträge bis spätestens 31.03. des jeweiligen Förderjahres eingereicht werden.
3. Über die Förderung freier Träger, insbesondere die Höhe der Förderung entscheidet ausschließlich der Jugendhilfeausschuss. Dazu legt die Verwaltung dem Jugendhilfeausschuss nach Ablauf der Antragsfrist eine Liste der beantragten Förderungen zur Beschlussfassung vor.
II.
Begründung
Rechtsgrundlage für die Förderung der freien Jugendhilfe bilden besonders
die §§ 4 Abs. 3 (Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien Jugendhilfe),
11 (Jugendarbeit), 12 (Jugend-verbandsarbeit), 13 (Jugendsozialarbeit), 14
(Erzieherischer Jugendschutz), 74 (Förderung der freien Jugendhilfe) SGB VIII
sowie die §§ 16 (Förderung der Jugendarbeit) und 17 (Förderung der
Jugendverbände) des Thüringer Kinder- und Jugendhilfeausführungsgesetzes
(ThürKJHAG)
Ergänzend dazu sind die Vorschriften des SGB I (Allgemeiner Teil), SGB X
(Verwaltungs-verfahren) und haushaltsrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Entsprechend § 71
Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII befasst sich der Jugendhilfeausschuss insbesondere mit
der Förderung der freien Jugendhilfe und ist deshalb zuständiges Gremium für
die Förderentscheidungen.
Die Richtlinien vom 01.01.2007 bilden in der Stadt Eisenach die Handlungsgrundlage
und die Ausgestaltung des Auswahlermessens für eine Förderung freier Träger und
tragen zur Transparenz bei der Förderung, insbesondere den Verfahrens- und
Formregelungen bei.
Die Richtlinien wurden mit Beschluss des
Jugendhilfeausschusses vom 12.12.2018 für das Jahr 2019 ausgesetzt.
Aufgrund der gegenwärtigen Haushaltslage ist es nach wie vor noch nicht
möglich, eine umfassende Förderung für den Bereich der Richtlinien zu
gewährleisten.
Wenn nicht alle Maßnahmen (für die eine Förderung beantragt und gemäß §
74 Abs.1 SGB VIII in Betracht kommt) in erforderlichem Umfang gefördert werden
können, muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung eine Prioritätensetzung über die Art und Höhe
der Förderung der einzelnen Träger vornehmen.
Mit der Aufhebung der Richtlinien hinsichtlich der Höhe von Förderungen
soll die Förderentscheidung über die weniger werdenden Mittel und das Setzen von
Förder-schwerpunkten ausschließlich beim Jugendhilfeausschuss liegen und damit
die Fördermittel-vergabe auf eine breite Basis gestellt werden.
Die Förderentscheidungen des Jugendhilfeausschusses sind daran gebunden,
in welcher Höhe Haushaltsmittel für die Förderbereiche zur Verfügung stehen.
Bei den Förderbereichen nach den Richtlinien (insbesondere Leistungen der
Jugendhilfe nach §§ 11- 14 SGB VIII i. V. m. § 79 SGB VIII) handelt es sich
entsprechend einschlägiger Rechtsgutachten und Kommentare um Pflichtaufgaben
der örtlichen, öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Zu den Leistungen nach §§
11- 14 SGB VIII wird im § 79 Abs. 2 SGB VIII darauf verwiesen, dass von den für
die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel ein angemessener Anteil für die
Jugendarbeit zu verwenden ist.
Mit der im § 79 (2) SGB VIII getroffenen Festlegung wird deutlich, dass
es hinsichtlich des “ob Jugendarbeit” eine klare Verpflichtung und hinsichtlich
der “Art und Höhe der Förderung/ Finanzierung von Jugendarbeit” ein pflichtgemäßes Ermessen im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel gibt. Die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens
setzt insbesondere die Bereitstellung finanzieller Mittel durch den örtlichen
öffentlichen Träger zur Erreichung des mit der Ermessensausübung angestrebten
Zweckes voraus. Mit anderen Worten, ein als Satzung zu beschließender Haushaltsplan
ist rechtswidrig, wenn er die Erfüllung der o. g. Leistungen und Aufgaben der
Jugendhilfe nicht in erforderlichen Maß und rechtzeitig ermöglicht.
Die Verfahrens- und Formregelungen der Richtlinien, insbesondere das
Antragsverfahren, die Verwendungsnachweisführung (incl. der Antrags- und
Nachweisformulare) und die Folgen nicht zweckbestimmter Verwendung von
Fördermitteln sollen weiter angewandt werden, um verwaltungs- und
haushaltsrechtlichen Belangen gerecht zu werden und ein geregeltes Förderverfahren
für die unterschiedlichen Förderbereiche zu gewährleisten.
Eine Liste über beantragte Förderungen soll die vollständige Übersicht
über alle beantragten Förderungen im Haushaltsjahr gewährleisten. Sie kann
allerdings erst nach vollständiger Antragslage, d.h. mit Ablauf aller
Antragsfristen zum 31.03. des Jahres vorgelegt werden.
Die vertraglich gebundenen Leistungen im Bereich der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes sind von dieser Beschlussvorlage nicht berührt.