II. Fragestellung
1.
In welchen konkreten Vorgaben weicht das entstehende
Bauwerk (FMZ) von den vom Stadtrat am 23.09.2014 beschlossenen Ergebnissen der
Ideenwerkstatt ab? (Anlage: Ergebnisse AG vom 14.01.2016 / Arbeitsplan
Projektgruppe)
2.
Warum hat die Oberbürgermeisterin in ihrer Funktion
als „Untere Bauaufsichtsbehörde“ die Nichteinhaltung des Stadtratsbeschlusses
nicht begleitet bzw. untersagt?
3.
Welche der aufgeführten Ablehnungsgründe konnten
abschließend und rechtskonform geklärt werden?
4.
Wie wird, wie kann die Oberbürgermeisterin
gewährleisten, dass aufgrund ihrer erteilten Baugenehmigung im Dezember 2016
unter der Bedingung des § 33 BauGB ein rechtskräftiger und den gesetzlichen
Vorgaben konformer B-Plan vom LVwA genehmigt wird, bzw. welche Konsequenzen
sind zu erwarten, wenn das Vorhaben nach Fertigstellung den gesetzlichen
Vorgaben nicht entspricht?
5. Wer trägt die Kosten für den passiven Schallschutz und welche Stellungnahme erfolgte von der Straßenverkehrsbehörde zu „Tempo 30 – Zonen“?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
zu 1.
Das Bauwerk weicht
ausschließlich entsprechend der vom Stadtrat im Nachgang zur Ideenwerkstatt
ergangenen Beschlüsse vom Ergebnis der Ideenwerkstatt von 2014 ab, und zwar:
·
gemäß
des Beschlusses des Stadtrates über die Billigung des 3. Bebauungsplanentwurfes
vom Januar 2016 und
·
gemäß
des Beschlusses des Stadtrates über die Abwägung des Beteiligungsergebnisses
vom April 2016.
Der
Bebauungsplanentwurf und die begleitenden Fachgutachten wurden in den
vergangenen drei Jahren beschlussgemäß (also entsprechend des vom Stadtrat
abgewägten Beteiligungsergebnisses) überarbeitet. Der Stadtrat wurde
zwischenzeitlich regelmäßig über die Bearbeitungsstände informiert.
Das Bauwerk weicht
somit zwar von der Ideenwerkstatt von 2014, nicht aber von den protokollierten
Ergebnissen der Projektgruppensitzung vom 14.01.2016 ab. Diese Ergebnisse
wurden zwischenzeitlich allesamt in das Projekt eingearbeitet und werden
derzeit beginnend baulich umgesetzt. Hierzu war auch - über das abgewägte
Beteiligungsergebnis des Stadtrates hinaus - keine weitergehende Änderung des
Bebauungsplanentwurfes erforderlich.
zu 2.
Alle Beschlüsse des Stadtrates werden chronologisch abfolgend präzise umgesetzt.
zu 3.
Seit dem letzten Abwägungsbeschluss des Stadtrates zum B-Plan vom Mai 2016 wurden alle von den Beteiligten vorgetragenen Einwendungen abschließend und rechtskonform geklärt. Der 4. Bebauungsplanentwurf befindet sich in der redaktionellen Endbearbeitung und wird nach Fertigstellung sofort dem Stadtrat zur erneuten Billigung vorgelegt. Seit dem 14. Oktober liegen alle für die Beschlussvorlage erforderlichen Dokumente vor und werden nach letzter Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde und finaler Durchsicht in das Ratsinformationssystem samt des in Bearbeitung befindlichen Beschlusstextes eingepflegt.
zu 4.
Entsprechend § 33 BauGB ist eine
Baugenehmigung ohne rechtskräftigen B-Plan erteilt worden, da nicht anzunehmen
ist, dass das Vorhaben den zukünftigen Festsetzungen entgegensteht und der
Bauherr sich diesen unterwarf. Aufgrund der vorliegenden Verkehrsbegleitplanung
sowie der zwischenzeitlich vorgelegten Lärmgutachten ist weiterhin anzunehmen,
dass es im B-Plan rechtskonforme Festsetzungen in allen Fragen geben wird,
denen sich der Investor im Vorfeld unterwarf. Das Vorhaben wird derzeit
plankonform umgesetzt und auch bei Fertigstellung auf Grund der vom Investor
eingegangenen Verpflichtung in jedem Fall den gesetzlichen Vorgaben entsprechen
müssen, erforderlichenfalls durch bauaufsichtlich anzuordnende
Anpassungsmaßnahmen - hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.
Eine Genehmigung des Bebauungsplanes durch
die Höhere Verwaltungsbehörde ist im Übrigen durch die Rechtskraft des
Flächennutzungsplanes seit 2017 nicht mehr erforderlich.
zu 5.
Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Verkehrslärmschutzmaßnahmen ist das Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung). Werden Immissionsgrenzwerte überschritten, müssen passive Schallschutzmaßnahmen geplant werden. Erst mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes werden – neben dem Planfeststellungsbeschluss - dem Grunde nach bestehende Ansprüche auf Lärmvorsorge verbindlich geklärt. Diese sind sodann in einem gesonderten, dem Bauleitplanverfahren und der Planfeststellung nachgeordneten Fachverfahren gemäß der 24. Bundesimmissionsschutzverordnung unter den Vorgaben der Verkehrslärmschutzrichtlinie von 1997 einschließlich der Anhörung von Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsbehörde sowie den Fragen der Kostenträgerschaft zu regeln. Das nunmehr vorliegende Schallgutachten zum Verkehrslärm beinhaltet alle diesbezüglichen Grundlagen für das Folgeverfahren und ist zunächst als planrelevante Umweltinformation mit dem vierten Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen.