Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Umsetzung "Tor zur Stadt"
Vorlage
AF-0040/2019
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       In welchen konkreten Vorgaben weicht das entstehende Bauwerk (FMZ) von den vom Stadtrat am 23.09.2014 beschlossenen Ergebnissen der Ideenwerkstatt ab? (Anlage: Ergebnisse AG vom 14.01.2016 / Arbeitsplan Projektgruppe)

2.       Warum hat die Oberbürgermeisterin in ihrer Funktion als „Untere Bauaufsichtsbehörde“ die Nichteinhaltung des Stadtratsbeschlusses nicht begleitet bzw. untersagt?

3.       Welche der aufgeführten Ablehnungsgründe konnten abschließend und rechtskonform geklärt werden?

4.       Wie wird, wie kann die Oberbürgermeisterin gewährleisten, dass aufgrund ihrer erteilten Baugenehmigung im Dezember 2016 unter der Bedingung des § 33 BauGB ein rechtskräftiger und den gesetzlichen Vorgaben konformer B-Plan vom LVwA genehmigt wird, bzw. welche Konsequenzen sind zu erwarten, wenn das Vorhaben nach Fertigstellung den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht?

5.       Wer trägt die Kosten für den passiven Schallschutz und welche Stellungnahme erfolgte von der Straßenverkehrsbehörde zu „Tempo 30 – Zonen“?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Das Bauwerk weicht ausschließlich entsprechend der vom Stadtrat im Nachgang zur Ideenwerkstatt ergangenen Beschlüsse vom Ergebnis der Ideenwerkstatt von 2014 ab, und zwar:

·         gemäß des Beschlusses des Stadtrates über die Billigung des 3. Bebauungsplanentwurfes vom Januar 2016 und

·         gemäß des Beschlusses des Stadtrates über die Abwägung des Beteiligungsergebnisses vom April 2016.

Der Bebauungsplanentwurf und die begleitenden Fachgutachten wurden in den vergangenen drei Jahren beschlussgemäß (also entsprechend des vom Stadtrat abgewägten Beteiligungsergebnisses) überarbeitet. Der Stadtrat wurde zwischenzeitlich regelmäßig über die Bearbeitungsstände informiert.

Das Bauwerk weicht somit zwar von der Ideenwerkstatt von 2014, nicht aber von den protokollierten Ergebnissen der Projektgruppensitzung vom 14.01.2016 ab. Diese Ergebnisse wurden zwischenzeitlich allesamt in das Projekt eingearbeitet und werden derzeit beginnend baulich umgesetzt. Hierzu war auch - über das abgewägte Beteiligungsergebnis des Stadtrates hinaus - keine weitergehende Änderung des Bebauungsplanentwurfes erforderlich.

zu 2.

Alle Beschlüsse des Stadtrates werden chronologisch abfolgend präzise umgesetzt.

 

zu 3.

Seit dem letzten Abwägungsbeschluss des Stadtrates zum B-Plan vom Mai 2016 wurden alle von den Beteiligten vorgetragenen Einwendungen abschließend und rechtskonform geklärt. Der 4. Bebauungsplanentwurf befindet sich in der redaktionellen Endbearbeitung und wird nach Fertigstellung sofort dem Stadtrat zur erneuten Billigung vorgelegt. Seit dem 14. Oktober liegen alle für die Beschlussvorlage erforderlichen Dokumente vor und werden nach letzter Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde und finaler Durchsicht in das Ratsinformationssystem samt des in Bearbeitung befindlichen Beschlusstextes eingepflegt.

 

zu 4.

Entsprechend § 33 BauGB ist eine Baugenehmigung ohne rechtskräftigen B-Plan erteilt worden, da nicht anzunehmen ist, dass das Vorhaben den zukünftigen Festsetzungen entgegensteht und der Bauherr sich diesen unterwarf. Aufgrund der vorliegenden Verkehrsbegleitplanung sowie der zwischenzeitlich vorgelegten Lärmgutachten ist weiterhin anzunehmen, dass es im B-Plan rechtskonforme Festsetzungen in allen Fragen geben wird, denen sich der Investor im Vorfeld unterwarf. Das Vorhaben wird derzeit plankonform umgesetzt und auch bei Fertigstellung auf Grund der vom Investor eingegangenen Verpflichtung in jedem Fall den gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen, erforderlichenfalls durch bauaufsichtlich anzuordnende Anpassungsmaßnahmen - hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.

Eine Genehmigung des Bebauungsplanes durch die Höhere Verwaltungsbehörde ist im Übrigen durch die Rechtskraft des Flächennutzungsplanes seit 2017 nicht mehr erforderlich.

 

zu 5.

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Verkehrslärmschutzmaßnahmen ist das Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung). Werden Immissionsgrenzwerte überschritten, müssen passive Schallschutzmaßnahmen geplant werden. Erst mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes werden – neben dem Planfeststellungsbeschluss - dem Grunde nach bestehende Ansprüche auf Lärmvorsorge verbindlich geklärt. Diese sind sodann in einem gesonderten, dem Bauleitplanverfahren und der Planfeststellung nachgeordneten Fachverfahren gemäß der 24. Bundesimmissionsschutzverordnung unter den Vorgaben der Verkehrslärmschutzrichtlinie von 1997 einschließlich der Anhörung  von Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsbehörde sowie den Fragen der Kostenträgerschaft zu regeln. Das nunmehr vorliegende Schallgutachten zum Verkehrslärm beinhaltet alle diesbezüglichen Grundlagen für das Folgeverfahren und ist zunächst als planrelevante Umweltinformation mit dem vierten Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen.