II. Fragestellung
1.
Gibt es eine Beschreibung des Vergabeprozesses nach
Eingang der Anträge der Vereine gem. § 5 Allgemeine Benutzungssatzung für
Sportstätten. Wenn Ja, bitte erläutern. Wenn Nein, wie ist die Vergabe dann
geregelt?
2.
Wie viele Anträge von Vereinen lagen zum Stichtag
31.05.19 für das aktuelle Schuljahr vor? Bitte ohne Vereinsname aber nach
Sportart und Alter (z.B. 5 x Handball, davon 1x Männer 4x Jugend, 4 x Fußball,
davon 4 x Jugend) angeben.
3.
Wieviel Prozent der belegten Hallenzeiten wurden in
den zurückliegenden Jahren durch die Vereine genutzt? Bitte für die Schuljahre
2018/2019, 2017/2018, 2016/2017 auf Basis der Belegungspläne und der Auswertung
der Hallenbücher beantworten.
4.
Welchen Stellenwert haben Kinder- und
Jugendmannschaften bei der Vergabe der Hallenzeiten, da diese zahlenmäßig über
sehr viele Sportlerinnen und Sportler verfügen?
5.
Wurde die Möglichkeit einer flexibleren
Hallenbelegung durch z.B. Einführung eines Sommer- und Winterplans,
Zusammenlegung von Trainingszeiten bei geringer Anzahl Sportler zur effektiven
Nutzung der Trainingsfläche, Kooperationen zwischen Vereinen (z.B. zwei
Alt-Herren -Teams teilen sich eine Zeit und trainieren gemeinsam) geprüft? Wenn
ja, mit welchem Ergebnis, wenn Nein, warum nicht?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
1.)Die Neuvergabe der Sportstätten erfolgt auf schriftlichen Antrag bei freier Kapazität mittels Nutzungsvereinbarung.
Diese wird für das laufende Schuljahr abgeschlossen und verlängert sich automatisch, sofern keine Änderungen bzw. Kündigungen eintreten.
Die automatische Verlängerung der Nutzungsvereinbarungen wurde zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes eingeführt.
Eine gesonderte schriftliche Beantragung ist nicht erforderlich. Änderungsanträge in den Belegungszeiten bedürfen weiterhin der Schriftform. Sofern diese nicht vorliegen, wird dies als Folgeantrag für die bestehenden Belegungszeiten gewertet.
2a) Nutzungsantrag konnte genehmigt werden:
Volleyball (Jugend/Frauen), Akrobatik (Jugend), Fußball (Kinder, AG-Schule), Freizeitsport (Jugendliche/Schule), Freizeitsport (Jugend), Feuerwehrsport, Kinder-u. Jugendsport allg., Chearleading (Jugend), Fußball (Freizeit Männer)
2 b) Nutzungsantrag konnte bisher aufgrund fehl. Kapazität nicht genehmigt werden bzw. es konnte bisher keine passende Nutzungszeit angeboten werden:
Anträge innerhalb der Frist: Motorsport (Jugend), Fußball (Jugend), Freizeitsport (Jugend)
Anträge nach Ablauf der Frist: Handball Frauen
3.) Die Nutzungsrate im Winterhalbjahr beträgt 100%. Im Sommerhalbjahr erfolgt insbesondere im Hinblick auf die Witterung und die Urlaubszeit keine volle Auslastung der Hallen.
4.)Bei der Belegung hat Schulsport als pflichtige Aufgabe Vorrang. Für den Vereinssport kommen folgende nicht schriftlich fixierte Parameter zur Anwendung: Wettkampfsport vor Freizeitsport und Kinder- und Jugendsport vor Erwachsenensport, d. h. diese Mannschaften bekommen vornehmlich die Zeiten zwischen 16:00 und 20:30 Uhr. Erwachsenenmannschaften bekommen auch Zeiten ab 20:30 zugewiesen.
5.) Die Möglichkeit einer flexibleren Hallenbelegung besteht bereits jetzt. In der Vergangenheit gab es jedoch keine Nutzungsanträge für ein „Sommerhalbjahr“, da dies i.d.R. lediglich den Zeitraum vom 01.04. bis zum Beginn der Sommerferien betrifft.
Die Winterzeit gilt vom 01.11. bis 31.03. des darauffolgenden Jahres. Hier haben wir in allen gedeckten Sportstätten fast 100% Auslastung.
Prozesse zur Optimierung der Belegungszeiten wie z.B. Kooperationen von Vereinen werden seitens der Sportstättenverwaltung unterstützt.