hier: Einbringung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Der Stadtrat nimmt den Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach
(Friedhofsgebührensatzung) zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung
in den Ausschuss für Infrastruktur, Beteiligungen und Rechnungsprüfung.
II.
Begründung:
Mit Ablauf des
Kalkulationszeitraumes zum 31.12.2018 und der Einstellung des
Satzungsverfahrens für die für 2019 und 2020 kalkulierten Friedhofsgebühren im
Januar dieses Jahres befindet sich die Stadt Eisenach in einem
kalkulationsfreien Zeitraum, in dem die 1. Änderung zur Gebührensatzung vom
22.10.2017 weiter gilt.
Dies hat das Thür.
Landesverwaltungsamt (TLVwA) in seiner Stellungnahme zu diversen
Fragestellungen klar formuliert (siehe Anlage 12). Darüber hinaus hat das TLVwA
festgestellt, dass in Ermangelung einer beschlossenen Gebührenneukalkulation in
der kalkulationsfreien Zeit Kostenüberdeckungen in einer Folgekalkulation zu
berücksichtigen sind, während Unterdeckungen nicht durch die Gebührenzahler,
sondern aus dem städtischen Haushalt auszugleichen sind.
Aus Gründen der
Haushaltskonsolidierung und wegen der Abhängigkeit von Bedarfszuweisungen
fordert die Aufsichtsbehörde dem kommunalen Einnahme-beschaffungsgrundsatz nach
§ 54 ThürKO Rechnung zu tragen und spätestens ab 2020 eine
Neukalkulation vorzulegen.
Auf deren Empfehlung
wurde das Institut für Public Management (IPM) in Berlin mit der Überarbeitung
ihrer Kalkulation 2019/2020 auf Basis der fortgeschriebenen Kosten für den
Zeitraum 2020 bis 2022 beauftragt.
Die ab dem 01.01.2021 in Kraft tretende Umsatzsteuerpflicht für einen Teil der
Friedhofsleistungen erfordert eine nach Jahren differenzierte 2.
Änderungssatzung zur Gebührensatzung (2020 umsatzsteuerfrei und 2021/2022 als
durchschnittliche Gebühr tlw. mit Umsatzsteuer).
Darüber hinaus
beschränken sich die Änderungen zur aktuellen Satzung allein auf die
Gebührensätze und die Nummerierung der Gebührentatbestände. Zur besseren
Übersicht wurden die Grabarten nachfrageorientiert angeordnet.
Der vollständige
Kalkulationsbericht der IPM mit entsprechenden Erläuterungen zur
Umsatzsteuerbetrachtung (S. 10 unter 2.3) wird als Anlage 4 vorgelegt.
Mit einer
Präsentation und Erläuterung der Kalkulation am 19.11.2019, insbesondere der
möglichen Berechnungsmodelle zur Grabnutzung, wurde den Stadträten Gelegenheit
gegeben, das anzuwendende Modell festzulegen. Im Ergebnis ist das Eisenacher
Modell favorisiert worden.
Der entsprechend
einzubringende Satzungsentwurf sowie die Gebührenkalkulation wurden sodann der
Rechtsaufsichtsbehörde zur Vorprüfung vorgelegt.
Zum besseren
Verständnis werden mit
Anlage 5 eine
Gegenüberstellung der neuberechneten zu den aktuell geltenden Gebühren
Anlage 6 ein Gebührenvergleich der
häufigsten Bestattungsfälle,
Anlage 7 ein
Kostenvergleich von Bestattungsvarianten am Beispiel einer Familie mit drei
Sterbefällen in einem Zeitraum von 14 Jahren und
Anlage 8 ein Vergleich typischer
Gebührenfälle verschiedener Thüringer Kommunen in
Form eines Diagramms
beigefügt.
Bei Anlage 8 ist zu
berücksichtigen, dass die dargestellten Eisenacher Gebührensätze wegen ihrer
aktuellen Datenbasis bereits die durchschnittliche jährliche Kostensteigerung
der Jahre 2019 bis 2022 beinhalten und zu 100 % decken.
Gemäß § 12 Abs.
6 des Thüringer Kommunalabgabengesetz
(ThürKAG) sind alle Kostenüber- und –unterdeckungen des
Kalkulationszeitraumes 2017 und 2018 (Anlage 10 und 11) kumuliert in die
Gebührenneuberechnung eingeflossen (siehe Kostenaufstellung im
Kalkulationsbericht Seite 42).
Die Übersicht über
die ermittelte Höhe der städtischen Zuschüsse (Anlage 9) zeigt, dass sich zur
Entlastung des städtischen Haushaltes der jährliche Zuschussbedarf von bisher
283.270 € auf nunmehr durchschnittlich 192.272 € reduziert.
Der deutlichen
Verteuerung der Kapellennutzung von bisher 181 € auf nunmehr 246,23 € und einem
möglichen weiteren Sinken der Nachfrage soll durch die Einführung einer
Grundgebühr für alle Bestattungsfälle entgegen gewirkt werden (siehe
Kalkulationsbericht 4.6.2. S.31)
Für
verbrauchsunabhängige Kosten, sogenannte Vorhaltung, ist dies nach § 12 Abs. 2
ThürKAG zulässig, weil die Friedhofskapelle eigens für den Bestattungsfall
vorgehalten wird. In den Satzungsentwurf eingearbeitet wurde eine Grundgebühr
in Höhe von 96,92 €, die bei jedem Bestattungsfall, auch ohne Kapellennutzung,
fällig wird. Im Falle einer Trauerfeier wäre zusätzlich eine Benutzungsgebühr
von 96,92 € zu entrichten.
Dieser
Gebührentatbestand ist ebenfalls in der Präsentationsveranstaltung behandelt
worden.
Die Präsentation vom
19.11.2019 (Stand 19.11.2019) wird auf Wunsch der anwesenden Stadträte als
Anlage 15 beigefügt. Eine durch das IPM im Nachgang vorgenommene Korrektur hat
anschließend zu minimal veränderten Gebührensätzen geführt (teilweise im
Cent-Bereich).
Gemäß § 26 Abs. 2
Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung beschließt der Stadtrat über den Erlass von
Satzungen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Entwurf der 2. Änderungssatzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung)
Anlage 2: Entwurf mit Änderungsverlauf
Anlage 3: Fließtextversion
Anlage 4: Kalkulationsbericht
Anlage 5: Gegenüberstellung der Gebühren
alt/neu
Anlage 6: Gebührenvergleich häufiger
Bestattungsfälle
Anlage 7: Kostenvergleich Bestattungsvarianten
für eine Familie
Anlage 8: Städtevergleich
Anlage 9: Übersicht über die städtischen
Zuschüsse
Anlage 10: Nachkalkulation 2017-2018
Anlage 11: Betriebsabrechnung 2017-2018
Anlage 12: Rechtsauskunft TLVwA
Anlage 13: Stundensatz FH-Mitarbeiter
Anlage 14: Grabarten
Anlage 15: Präsentation IPM
Die Anlagen 2, 3, 4, 14 und 15 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und
Gremien à Ratsinfosystem
unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates
einsehen.