I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat nimmt den Entwurf der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung) zur Kenntnis und verweist ihn zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Infrastruktur, Beteiligungen und Rechnungsprüfung.

 


II. Begründung:

 

Mit Ablauf des Kalkulationszeitraumes zum 31.12.2018 und der Einstellung des Satzungsverfahrens für die für 2019 und 2020 kalkulierten Friedhofsgebühren im Januar dieses Jahres befindet sich die Stadt Eisenach in einem kalkulationsfreien Zeitraum, in dem die 1. Änderung zur Gebührensatzung vom 22.10.2017 weiter gilt.

Dies hat das Thür. Landesverwaltungsamt (TLVwA) in seiner Stellungnahme zu diversen Fragestellungen klar formuliert (siehe Anlage 12). Darüber hinaus hat das TLVwA festgestellt, dass in Ermangelung einer beschlossenen Gebührenneukalkulation in der kalkulationsfreien Zeit Kostenüberdeckungen in einer Folgekalkulation zu berücksichtigen sind, während Unterdeckungen nicht durch die Gebührenzahler, sondern aus dem städtischen Haushalt auszugleichen sind.

Aus Gründen der Haushaltskonsolidierung und wegen der Abhängigkeit von Bedarfszuweisungen fordert die Aufsichtsbehörde dem kommunalen Einnahme-beschaffungsgrundsatz nach § 54 ThürKO Rechnung zu tragen und spätestens ab 2020 eine Neukalkulation vorzulegen.

Auf deren Empfehlung wurde das Institut für Public Management (IPM) in Berlin mit der Überarbeitung ihrer Kalkulation 2019/2020 auf Basis der fortgeschriebenen Kosten für den Zeitraum 2020 bis 2022 beauftragt.

 
Die ab dem 01.01.2021 in Kraft tretende Umsatzsteuerpflicht für einen Teil der Friedhofsleistungen erfordert eine nach Jahren differenzierte 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung (2020 umsatzsteuerfrei und 2021/2022 als durchschnittliche Gebühr tlw. mit Umsatzsteuer).

Darüber hinaus beschränken sich die Änderungen zur aktuellen Satzung allein auf die Gebührensätze und die Nummerierung der Gebührentatbestände. Zur besseren Übersicht wurden die Grabarten nachfrageorientiert angeordnet.

 

Der vollständige Kalkulationsbericht der IPM mit entsprechenden Erläuterungen zur Umsatzsteuerbetrachtung (S. 10 unter 2.3) wird als Anlage 4 vorgelegt.

Mit einer Präsentation und Erläuterung der Kalkulation am 19.11.2019, insbesondere der möglichen Berechnungsmodelle zur Grabnutzung, wurde den Stadträten Gelegenheit gegeben, das anzuwendende Modell festzulegen. Im Ergebnis ist das Eisenacher Modell favorisiert worden.

 

Der entsprechend einzubringende Satzungsentwurf sowie die Gebührenkalkulation wurden sodann der Rechtsaufsichtsbehörde zur Vorprüfung vorgelegt.

 

Zum besseren Verständnis werden mit

Anlage 5              eine Gegenüberstellung der neuberechneten zu den aktuell geltenden Gebühren

Anlage 6              ein Gebührenvergleich der häufigsten Bestattungsfälle,

Anlage 7              ein Kostenvergleich von Bestattungsvarianten am Beispiel einer Familie mit drei Sterbefällen in einem Zeitraum von 14 Jahren und

Anlage 8              ein Vergleich typischer Gebührenfälle verschiedener Thüringer Kommunen in

                         Form eines Diagramms beigefügt.

Bei Anlage 8 ist zu berücksichtigen, dass die dargestellten Eisenacher Gebührensätze wegen ihrer aktuellen Datenbasis bereits die durchschnittliche jährliche Kostensteigerung der Jahre 2019 bis 2022 beinhalten und zu 100 % decken.

 

Gemäß § 12 Abs. 6  des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)  sind alle  Kostenüber- und –unterdeckungen des Kalkulationszeitraumes 2017 und 2018 (Anlage 10 und 11) kumuliert in die Gebührenneuberechnung eingeflossen (siehe Kostenaufstellung im Kalkulationsbericht Seite 42).

 

Die Übersicht über die ermittelte Höhe der städtischen Zuschüsse (Anlage 9) zeigt, dass sich zur Entlastung des städtischen Haushaltes der jährliche Zuschussbedarf von bisher 283.270 € auf nunmehr durchschnittlich 192.272 € reduziert.

 

Der deutlichen Verteuerung der Kapellennutzung von bisher 181 € auf nunmehr 246,23 € und einem möglichen weiteren Sinken der Nachfrage soll durch die Einführung einer Grundgebühr für alle Bestattungsfälle entgegen gewirkt werden (siehe Kalkulationsbericht 4.6.2. S.31)

Für verbrauchsunabhängige Kosten, sogenannte Vorhaltung, ist dies nach § 12 Abs. 2 ThürKAG zulässig, weil die Friedhofskapelle eigens für den Bestattungsfall vorgehalten wird. In den Satzungsentwurf eingearbeitet wurde eine Grundgebühr in Höhe von 96,92 €, die bei jedem Bestattungsfall, auch ohne Kapellennutzung, fällig wird. Im Falle einer Trauerfeier wäre zusätzlich eine Benutzungsgebühr von 96,92 € zu entrichten.

Dieser Gebührentatbestand ist ebenfalls in der Präsentationsveranstaltung behandelt worden.

 

Die Präsentation vom 19.11.2019 (Stand 19.11.2019) wird auf Wunsch der anwesenden Stadträte als Anlage 15 beigefügt. Eine durch das IPM im Nachgang vorgenommene Korrektur hat anschließend zu minimal veränderten Gebührensätzen geführt (teilweise im Cent-Bereich).

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung beschließt der Stadtrat über den Erlass von Satzungen.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1:             Entwurf der 2. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die                     Benutzung der Friedhöfe der Stadt Eisenach (Friedhofsgebührensatzung)

Anlage 2:             Entwurf mit Änderungsverlauf

Anlage 3:             Fließtextversion

Anlage 4:             Kalkulationsbericht

Anlage 5:             Gegenüberstellung der Gebühren alt/neu

Anlage 6:             Gebührenvergleich häufiger Bestattungsfälle

Anlage 7:             Kostenvergleich Bestattungsvarianten für eine Familie

Anlage 8:             Städtevergleich

Anlage 9:             Übersicht über die städtischen Zuschüsse

Anlage 10:          Nachkalkulation 2017-2018

Anlage 11:          Betriebsabrechnung 2017-2018

Anlage 12:          Rechtsauskunft TLVwA

Anlage 13:          Stundensatz FH-Mitarbeiter

Anlage 14:          Grabarten

Anlage 15:          Präsentation IPM

 

Die Anlagen 2, 3, 4, 14 und 15 können Sie im Internet unter www.eisenach.de à Rathaus à Stadtrat und Gremien à Ratsinfosystem unter dem Tagesordnungspunkt der Stadtratssitzung und im Büro des Stadtrates einsehen.