I. Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Kostenspaltung für die
Erneuerung von Teileinrichtungen in Straßen der Stadt Eisenach
Erschließungsanlage Teileinrichtung
Zukünftige Maßnahmen:
Kernstadt August-Rudloff-Straße Gehweg
Okenstraße Gehweg
Amrastraße (von Mühlhäuser Str. Gehweg
bis Christianstraße)
Amrastraße (von Christianstraße Gehweg
bis Fußgängerbrücke)
Herrenmühlenstraße Gehweg
(von Fußgängerbrücke bis Kasseler Straße)
OT Hörschel Mühlstraße Beleuchtung
(von Rennsteigstraße bis
Ende der Bebauung in Richtung
Kläranlage)
OT Wartha Weg am Ufer der Werra Beleuchtung
Bereits abgerechnete Maßnahmen, durch
Widerspruchsverfahren aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen:
Kernstadt Altstadtstraße Gehweg/Oberflächenentwässerung
Bleichrasen Oberflächenentwässerung
Brombeerweg Beleuchtung
Erbstal Beleuchtung
OT Stregda Kanalstraße Gehweg
Alte Poststraße Gehweg
Madelunger Straße Beleuchtung
Hauptstraße Gehweg
Am Wasserlauf Oberflächenentwässerung
OT Berteroda Am Schlösschen Beleuchtung
An der Eiche Beleuchtung
II. Begründung
Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Thüringen vom 22.01.2008, Az. 4 EO 660/03, und dem Folgen des Verwaltungsgerichtes Meiningen mit seiner Entscheidung zu drei Klageverfahren gegen die Stadt Eisenach am 03.05.2010, Az. 1 K 600/07, 1 K 601/07 und 1 K 627/07, wurde entschieden, dass die Entstehung von sachlichen (Teil-) Beitragspflichten für ausgebaute Teileinrichtungen innerhalb einer Anlage eine wirksame Kostenspaltung mittels eines entsprechenden Beschlusses fordert.
Bisher war das Vorliegen des entsprechenden Bauprogramms (z.B. nur Ausbau der Fahrbahn, nur Erneuerung der Beleuchtung und des Gehweges usw.) nicht beanstandet worden. Der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht war u.a. an den Eingang der letzten Unternehmerrechnung gekoppelt.
Das Beitragsrecht stellt jedoch auf eine Erschließungsanlage in ihrer gesamten Ausdehnung ab. Bezieht sich das Bauprogramm nur auf eine oder mehrere Teileinrichtungen (z.B. Gehweg, Beleuchtung, Fahrbahn, Oberflächenentwässerung usw.), kann für die nicht insgesamt ausgebaute Anlage noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen. Vielmehr können nach neuer Rechtsprechung sachliche (Teil-) Beitragspflichten erst mit einer wirksamen Kostenspaltung entstehen.
Die Satzung über das Erheben von Straßenausbaubeiträgen (SAB) der Stadt Eisenach sieht eine solche Kostenspaltung vor. Die Entscheidung über eine Kostenspaltung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Finanzierung einer Ausbaumaßnahme und damit für den Gemeindehaushalt. Durch eine wirksame Kostenspaltung wird von dem eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, nämlich der Fertigstellung aller Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlage, abgewichen und einer vorgezogenen Finanzierung der jeweiligen (Teil-) Ausbaumaßnahme der Vorzug gegeben.
Vorliegend betrifft das eine Vielzahl von Straßen der Stadt Eisenach, die nachfolgend mit der entsprechenden Teileinrichtung genannt, Gegenstand der Beitragserhebung sind. Da ein Ausbau der übrigen Teileinrichtungen der gesamten Erschließungsanlagen nicht abzusehen ist, ist nunmehr der Beschluss zu fassen, die Kosten der abgeschlossen (Teil-) Baumaßnahme ”abzuspalten”, um sie zu refinanzieren.
Erschließungsanlage Teileinrichtung
Zukünftige Maßnahmen:
Kernstadt August-Rudloff-Straße Gehweg
Okenstraße Gehweg
Amrastraße (von Mühlhäuser Str. Gehweg
bis Christianstraße)
Amrastraße (von Christianstraße Gehweg
bis Fußgängerbrücke)
Herrenmühlenstraße Gehweg
(von Fußgängerbrücke bis Kasseler Straße)
OT Hörschel Mühlstraße Beleuchtung
(von Rennsteigstraße bis
Ende der Bebauung in Richtung
Kläranlage)
OT Wartha Weg am Ufer der Werra Beleuchtung
Bereits abgerechnete Maßnahmen, durch
Widerspruchsverfahren aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen:
Kernstadt Altstadtstraße Gehweg/Oberflächenentwässerung
Bleichrasen Oberflächenentwässerung
Brombeerweg Beleuchtung
Erbstal Beleuchtung
OT Stregda Kanalstraße Gehweg
Alte Poststraße Gehweg
Madelunger Straße Beleuchtung
Hauptstraße Gehweg
Am Wasserlauf Oberflächenentwässerung
OT Berteroda Am Schlösschen Beleuchtung
An der Eiche Beleuchtung
Im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren kann das Fehlen eines
Kostenspaltungsbeschlusses beanstandet werden. Daher ist er für die
aufgeführten Teilbaumaßnahmen zu fassen, um die sachliche Beitragspflicht
entstehen zu lassen und somit dem Gebot der geltenden Beitragserhebungspflicht
in Thüringen, die auch durch das vom Thüringer Innenministerium in Auftrag
gegebene Rechtsgutachten des Prof. Michael Brenner nachhaltig bestätigt
wurde, rechtssicher Folge leisten zu
können.
Bei der Entscheidung über eine Kostenspaltung handelt es sich nicht um eine
laufende Angelegenheit der Gemeinde, sondern um einen innerdienstlichen
Ermessensakt, der als Beschluss vom Stadtrat zu fassen ist.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, Kostenersparnis und Transparenz erfolgt die Zusammenfassung der genannten Maßnahmen in einem Beschluss.