hier: Beratung und Beschlussfassung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Die Satzung der Stadt Eisenach über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung) entsprechend der Anlage 1.
II.
Begründung:
Gemäß des am 10. September 2019 beschlossenen
Antrages der SPD-Stadtratsfraktion – Wahlwerbesatzung – wird der Entwurf der
Wahlwerbesatzung (Anlage 1) zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die bisher in der Stadt Eisenach angewandte
Verfahrensweise bei der Wahlkampfplakatierung hat in der Zusammenarbeit
zwischen Parteien und Verwaltung noch Regelungs-/ Optimierungsbedarf.
Dieses greift der Entwurf der SPD zur
Wahlwerbesatzung teilweise auf. Daneben wird auch die Anzahl der Plakate (§ 3
Abs. 6) reglementiert und ein Verteilerschlüssel (§ 5) festgelegt.
Als Anlage 2 liegt ein Änderungsantrag vor,
der sich auf eine geänderten Entwurf der Wahlwerbesatzung (Anlage 3) bezieht.
Neben anderen, in der Synopse (Anlage 4) ersichtlichen Änderungen, wurde die
Reglementierung (Höchstzahl) sowie der Verteilerschlüssel auf Grund des
erheblichen Verwaltungs- und Kontrollaufwand im Verwaltungsentwurf verzichtet.
Da bereits bundes-, landes- und
kommunalrechtliche Regelungen, den Ordnungsbehörden die zur Abwehr der von
unzulässigen Plakatierungen ausgehenden Gefahren notwendigen Eingriffs- und
Regelungs- und Sanktionsbefugnisse geben, könnte aber generell auf den Erlass
einer Wahlwerbesatzung verzichtet werden. Ebenso bestünde auch die Möglichkeit
weitergehende Regelung im Rahmen einer Allgemeinverfügung vor der jeweiligen
Wahl zu erlassen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf der Wahlwerbesatzung
Anlage 2 – Änderungsantrag der Oberbürgermeisterin
Anlage 3 – Entwurf der Wahlwerbesatzung entspr. des Änderungsantrages der Oberbürgermeisterin
Anlage 4 – Synopse der Anlagen 1 und 3