II. Fragestellung
1. Gibt es ein seitens der Oberbürgermeisterin oder ihrer Vorgänger ausgesprochenes bzw. erlassenen Kommunikationsverbot zwischen Stadtrat und Stadtverwaltung? Wenn ja, wie lautet dieses?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
Es gibt kein Kommunikationsverbot zwischen Stadtrat und Stadtverwaltung.
Die Stadtverwaltung ist laut § 29 Abs. 1 ThürKO die von der Oberbürgermeisterin
geleitete Behörde. Der Stadtrat ist zwar in der Tat kein Legislativorgan
sondern ein kommunales Verwaltungsorgan, er ist aber nicht Bestandteil der
Behörde Stadtverwaltung.
Die Verbindung zwischen der Behörde und dem Verwaltungsorgan Stadtrat und
die Gewährleistung der Kommunikation zwischen beiden erfolgt durch das
Verwaltungsorgan Oberbürgermeisterin als Behördenleiterin, welches u.a. für den
Vollzug der Beschlüsse des Stadtrates zuständig ist.
Die Oberbürgermeisterin ist somit als kommunalpolitisch verantwortliches
Organ auch die Verbindung zum kommunalpolitisch verantwortlichen Organ
Stadtrat.
Im Rahmen der hierarchisch strukturierten Verwaltung besteht in der
Stadtverwaltung seit 1997, der Amtszeit des Oberbürgermeisters Dr. Brodhun,
folgende vom Oberbürgermeister festgelegte Regelung in der Allgemeinen
Geschäfts- und Dienstanweisung:
§ 53
Auskünfte an Stadtratsmitglieder
(1)
Zur Erteilung von Auskünften an Mitglieder des Stadtrates sind grundsätzlich
nur der Oberbürgermeister und für ihren jeweiligen Geschäftsbereich die
hauptamtlichen Beigeordneten berechtigt.
(2)
Das Büro Stadtrat ist zur Erteilung von organisatorischen sowie verfahrens- und
abrechnungstechnischen Auskünften an die Stadtratsmitglieder berechtigt.
(3)
Der Oberbürgermeister kann einzelne Bedienstete zur Auskunftserteilung im
Einzelfall schriftlich berechtigen.
(4)
Wird ein Mitarbeiter vom Oberbürgermeister im Einzelfall oder generell mit der
Teilnahme an Ausschusssitzungen beauftragt, so gilt die Genehmigung zur
Erteilung von Auskünften in diesem Ausschuss als erteilt, falls der
Oberbürgermeister nicht eine abweichende Regelung trifft.
(5) Die Dezernenten
sind berechtigt, Amtsleiter im Einzelfall oder generell mit der Teilnahme an
Ausschusssitzungen zu beauftragen, Absatz 4 gilt entsprechend.
Derartige Regelungen bestehen in praktisch jeder Kommunalverwaltung Deutschlands. Sie dienen dem Grundsatz der Einheit der Verwaltung und nicht zuletzt dem Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.