I.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Klima, Verkehr und Sport beschließt:
den als Anlage beigefügten Forstwirtschaftsplan 2020 für den Kommunalwald der Stadt Eisenach - erstellt durch das Thüringer Forstamt Marksuhl.
II. Begründung
Seit der Rückübertragung des Kommunalwaldes
im Jahr 1992 an die Stadt Eisenach ist diese gem. § 33 Abs. 1 Thüringer
Waldgesetz – ThürWaldG – i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. September 2008
(GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S.
352) verpflichtet, über die Bewirtschaftung des Waldes im Rahmen der
Bestimmungen dieses Gesetzes als Selbstverwaltungsaufgabe zu entscheiden. Im
Jahr 1992 wurde auf der Grundlage des ThürWaldG der Beschluss gefasst, die
Bewirtschaftung des Waldes per Vertrag dem Forstamt Eisenach zu übertragen.
Seitdem existiert zwischen dem ehem. Forstamt Eisenach, jetzt zuständig
Forstamt Marksuhl, und der Stadt ein Vertrag über die forsttechnische Leitung
und den forsttechnischen Betrieb im Kommunalwald der Stadt Eisenach.
Entsprechend ergänzt wurde der Vertrag nach den im Jahr 1998 erfolgten
Eingemeindungen.
Mit § 3 Abs. 1, Pkt. 1 des vorgenannten Vertrages wurde auf der Grundlage des §
33 Abs. 7 ThürWaldG für die Bewirtschaftung des Waldes die Aufstellung der
jährlichen Forstwirtschaftspläne durch das Forstamt vereinbart.
Der Forstwirtschaftsplan, aufgestellt vom örtlich zuständigen Forstamt, ist
nach § 33 Abs. 7 ThürWaldG mit einem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der
Gemeinde zur Beschlussfassung vorzulegen. Darüber hinaus ist bei der
Aufstellung der Pläne auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche des
Eigentümers des Waldes Rücksicht zu nehmen, soweit es mit den Zielen des
Thüringer Waldgesetzes und einer pfleglichen sowie wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung vereinbar ist.
Bei der Genehmigung des Forstwirtschaftsplanes handelt es sich um keine
laufende Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises i. S. § 29 Abs. 2 Thüringer
Kommunalordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 242, 244), so
dass die alleinige Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin nicht gegeben ist.
Die Beschlussfassung durch den Ausschuss für
Stadtentwicklung, Klima, Verkehr und Sport ist erforderlich (Geschäftsordnung
Stadtrat § 31 Abs. 1 Buchstabe b).
Das Gesamtbetriebsergebnis beträgt – 45.713,18 €.
Das Gesamtbetriebsergebnis resultiert aus den Hohen Kosten der
Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers sowie des Waldschutzes.
Hier sind nun die Folgekosten für die Sturmereignisse im Frühjahr 2018, der
extrem niederschlagsarmen letzten 2 Jahre sowie der Borkenkäferbefall in der
Fichte finanziell spürbar. Zudem sind Einnahmeverluste durch das Überangebot
von Nadelholz, aufgrund des schlechten Holzabsatzes mit geringeren
Festmeterpreisen, zu verzeichnen. Des Weiteren sind für 2020 geringere
Einschlagsmengen geplant.
Hinweis:
Das Land Thüringen hat den kommunalen Waldbesitzern aufgrund der Waldschäden Mittel im Rahmen der Bedarfszuweisung gewährt (VV-Bedarfszuweisung Soforthilfe Kommunalwald). Hier wurde der Stadt Eisenach, als Kommunalwaldbesitzerin, zur Überwindung dieser außergewöhnlichen Belastung ein Betrag in Höhe von 56.477,00 € als nicht rückzahlbare Bedarfszuweisung im Dezember 2019 zur Verfügung gestellt. Diese wurden im Abschnitt 90 gebucht und flossen 2019 in den Gesamthaushalt ein.
Anlagen
Forstwirtschaftsplan 2020