Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion - Friedhofssatzungen und Gestaltungsbeirat
Vorlage
AF-0059/2020
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Werden diese unter Punkt 1 bis 6 genannten Voraussetzungen parallel/zeitgleich mit der geänderten Gebührensatzung dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt? (Wenn ja, wann? Wenn nein warum nicht?)

 

2.      Welche kalkulatorischen Konsequenzen/Auswirkungen bezüglich der Gebühren hat eine nicht fristgerechte Einhaltung der genannten Voraussetzungen (Genehmigungen, Änderung der Friedhofssatzung usw.)

 

3.      Wird davon ausgegangen, dass die neue Gebührensatzung, vorausgesetzt der Stadtrat beschließt diese mehrheitlich, eine Genehmigung durch die Landesbehörde erhält ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Voraussetzungen, ohne Änderung der Friedhofssatzung?

 

4.      Am 12.11.2019 beschloss der Stadtrat abschließend die Einsetzung eines „Gestaltungsbeirates“. Auf Nachfrage antwortete die Oberbürgermeisterin, dass sie 4 Wochen nach Beschlussfassung eine entsprechende Pressemitteilung veröffentlichen wird mit dem Ziel einer zeitnahen Bewerbung der Mitglieder und Bestätigung durch den Stadtrat.

 

Wann erfolgt diese öffentliche Bekanntmachung, so dass Bewerbungen für dieses Gremium eingehen können und der Beirat mit seiner Arbeit beginnen kann, die aufgrund der oben genannten Fragen und weiterer dringend erforderlich ist?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

Nein.

Eine Anpassung der Friedhofssatzung in Bezug auf muslimische Bestattungen ist derzeit nicht geplant. Der muslimische Bestattungsritus sieht einige Besonderheiten vor, die ihn von dem in Thüringen üblichem und gesetzlich geregeltem Bestattungswesen unterscheiden. Muslimische Bestattungsriten können daher nicht vollumfänglich in Thüringen umgesetzt werden.

Es wird jedoch auf Bestattungswünsche im jeweiligen Sterbefall im Rahmen des rechtlich Möglichen (ThürBestG) eingegangen. Im Jahr 2019 war das nur einmal erforderlich.

 

Zu 2.

Hier sind keine Auswirkungen zu erwarten. Es ist nicht beabsichtigt Leistungen anzubieten, die zusätzliche oder bisher nicht kalkulierte Kosten verursachen.

Das 50 jährige Grabnutzungsrecht wurde im Rahmen der vorliegenden Kalkulation für eine Bestattung berechnet.

Sollten weitere Bestattungsfälle auftreten, müssen diese im Rahmen der Nachkalkulation Beachtung finden.

 

Zu 3.

Unser Entwurf der Änderungssatzung wurde entsprechend der gültigen Gesetzeslage erstellt.

 

Zu 4.

Bekanntmachung erfolgte am 24.01.2020.