Betreff
Anfrage der FDP-Stadtratsfraktion VUW II
Vorlage
AF-0061/2020
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Welchen Vorschlag unterbreitete Herr Schauerte in „seiner Verantwortung als Geschäftsleiter den Gesellschaftern gegenüber“, diesen in 2019 prognostizierten (nicht realen) Verlust in Höhe von 7,5 Millionen angesichts der erneuten, oben genannten Verbindlichkeiten des Haushaltes 2020 in den Folgejahren abzubauen?

 

2.       Auf welcher Rechtsgrundlage ist die gkAÖR Wartburgmobil in den oben genannten Bereichen marktwirtschaftlich tätig?

 

3.       Auf welcher Rechtsgrundlage ist es gestattet, diesen EU-Schwellenwert bei genanntem Vertragsabschluss zu vernachlässigen?

 

4.       Welche weiteren Angebote wurden wann und wie eingeholt, um feststellen/beurteilen zu können, dass das „Angebot der gkAÖR das beste Angebot ist“?

 

5.       Wie ist es möglich, eine künftige öffentliche Ausschreibung gemäß VOL vorzunehmen, obgleich die Preise für alle zu erbringenden Leistungen vor der öffentlichen Ausschreibung bereits vertraglich im Beschluss festgelegt wurden?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Aus der Planung für den Haushalt des Jahres 2020 ergibt sich folgende Entwicklung der Kreditverbindlichkeiten aus Investitionen für die Jahre 2019 bis 2023:

 

 

Kredite werden dabei nur für zu tätigende Investitionen aufgenommen. Der Anteil der Fremdfinanzierung beträgt bei einem für die Jahre 2019 bis 2020 geplanten Gesamtinvestitonsvolumen von 20.329.750 Euro rund 41%.

 

Die Planung beinhaltet alle Invesitionen, die zum Erhalte des Anlagevermögens und zur sachgerechten Ausrichtung des Unternehmens erforderlich sind. Sie enthalten neben Inverstionen in Elektromobilität und den Fuhrpark auch die notwendigen Investitionen in Hard- und Software und PV-Anlage für eine möglichst ökologische Betriebsführung.

 

In Bezug auf die Investitionen in den Fuhrparkt ist bei einem aktuellen Fahrzeugbestand von 118 KOM und einer gesetzlichen Abschreibungsdauer von 9 Jahren eine Erneuerungsbedarf von rund 13 KOM (118/9) pro Jahr. Dabei handelt es sich um das maximal notwendige Volumen, dass in Anbetracht

 

·         der finanziellen Möglichkeiten,

·         einen geplanten ausgeglichenen Ergebnis und

·         einer Laufzeit der Konzessionen von 10 Jahren

 

für die kommenden 4 bis 5 Jahre zu investieren wäre. In der Folgezeit müssten dann die Investitionen auf das unbeding notwendig Maß reduziert werden, um im Falle, dass die Leistungen nach Ablauf der Konzessionen (2029) nicht erneut selbst erbracht werden, aus dem Abschreibungvolumen die Liquidität für die weitgende Schuldentilgung vorhanden ist.  

Davon abweichend können die tatsächlichen Investitionen sein. Das liegt darin begründet, dass die Investitionen nur in Abhängigkeit

 

·         eines ausgeglichenen Ergebnisses,

·         der Gewährung der geplanten Fahrzeugförderung durch das Land,

·         den geplanten Kreditkonditionen und

·         einer sachgerechten Leistungsplanung

 

realisiert werden können.

 

Der Haushaltsplan gibt damit den Handlungsrahmen vor und zeigt die Entwicklung für die nächsten Jahre auf, hier für den, nach den vorgegebenen Formblättern, für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023.

 

Insoweit sind die Ansätze in den einzelnen Jahren maximale Planungsgrößen und legen den Handlungsrahmen des Vorstandes fest. Zu berücksichtigen ist dabei, dass mit dem Haushalt nur die Ansätze für 2020 festgeschrieben werden und für die Folgejahre nur einen Ausblick geben wird. Die Planungsgrößen für die Jahre 2021 bis 2023 dienen der möglichen Entwicklung dem Überblick zu einer voraussichtlichen Entwicklung.

 

Insoweit ergeben sich die realen Zahlen aus der Entwicklung des laufenden Jahres, die durchaus unter der Maximalplanung liegen können, und bilden die Grundlage der Fortschreibung der Zahlen für die Folgejahre.

 

Die Jahresergebnisse des Planungsjahres 2020 und der Folgejahre sind ausgeglichen geplant.

Warum im Erläuterungstext für die Fragen von einem Verlust in Höhe von 7,5 Mio. Euro die Rede ist, ist nicht nachvollziehbar.

 

Hier noch ein paar Kennzahlen zum Haushalt:

  

 

 

zu 2.

In § 2 Abs. 4 der Unternehmenssatzung ist Folgendes geregelt:

 

„Die gkAöR betreibt alle artverwandten Geschäfte und sämtliche zur Erfüllung des

Unternehmenszwecks erforderlichen Hilfsaufgaben und Hilfsgeschäfte, die der

Wirtschaftlichkeit des Unternehmens dienen, Sie kann Nebenbetriebe und

Zweigniederlassungen jeder Art gründen und unterhalten.“

 

Die in der Erläuterung zur Frage 2 aufgeführten Tätigkeiten sind keine Hauptgeschäfte sondern Hilfs- und Nebengeschäfte des Unternehmens, die in allen öffentlichen und privaten Unternehmen des ÖPNV üblich sind und in erster Linie der Auslastung vorhandener Kapazitäten dienen.

 

Es sind keine Rechtsvorschriften bekannt, die solche Geschäfte verbieten.

 

Nur unter Berücksichtigung dieser Geschäfte ist es dem Unternehmen möglich ein ausgeglichenes Ergebnis zu erzielen. Sollten diese Einnahmen wegfallen, werden sich die Fixkosten für Tankstelle und Werkstatt nicht wesentlich reduzieren. Die Träger des Unternehmens müssten dies Kosten durch Steigerung der Zuschüsse für den Linienverkehr erhöhen. Dies war und ist bisher nicht gewollt gewesen.

 

 

zu 3.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können und sollen zur optimalen und kostensparenden Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit kann dabei auf unterschiedliche Weise erfolgen. Neben den Möglichkeiten des ThürKGG kann eine Zusammenarbeit auch auf vertraglicher Grundlage über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder auch durch einen privatrechtlichen Vertrag erfolgen.

 

Alle Möglichkeiten haben gemeinsam, dass eine Zusammenarbeit oder Beauftragung zur Wahrnehmung einer Aufgabe von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht den Vorschriften des Vergaberechtes unterliegt.

Insoweit ist eine Ausschreibung der Leistungen nicht erforderlich, die Leitung kann direkt vergeben werden.

 

 

zu 4.

Da eine Ausschreibung zwischen öffentlich rechtlichen Körperschaften nicht erforderlich ist, müssen keine Angebote eingeholt werden.

 

Darüber hinaus sollen die Leistungen mit den Leistungen des Wartburgkreises gemeinsam erfüllt werden. Hier wurde die Aufgabe bereits vom Wartburgkreis auf die VUW übertragen. Für eine gemeinsame Erfüllung der Leistung kommt daher kein anderer Partner in Betracht. Daraus folgend ist das Angebot der VUW  das einzig mögliche und sicher auch das Beste, weil nur so die Möglichkeit besteht, eine Routenoptimierung durch einheitliche Planung erreichen zu können.

 

 

zu 5.

Für die für die Vergabe der Leistungen der VUW an ggf. zum Einsatz kommende private Beförderungsanbieter sind Ausschreibungen geplant. Dafür muss es einen finanziellen Rahmen geben, der von der Stadt Eisenach mit dem Auftrag zu definieren ist. Durch die Ausweitung der zu vergebenden Leistungen sollte es möglich sein günstiger Preise als bisher zu erreichen. Darüber hinaus besteht die Absicht die Leistungen über den Individualverkehr (=Behindertenverkehr) hinaus zu erweitern. Dadurch sollen die Angebote attraktiver und in der Folge kostengünstiger werden.