Betreff
Anfrage der AfD-Stadtratsfraktion - Asylsuchende in Eisenach II
Vorlage
AF-0068/2020
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       In welcher Höhe belaufen sich die Kosten der in Eisenach lebenden Schutzbedürftigen für die Jahre 2014 bis 2019 für:

-       die Unterkunft

-       die Lebenshaltung

-       die Gesundheitsvorsorge

-       die Integrationsleistungen?

 

2.       Welcher Anteil davon entfiel davon auf unbegleitete Minderjährige?

 

3.       Wie wird die Minderjährigkeit" der Schutzsuchenden geprüft?

 

4.       Welchen Anteil der Gesamtkosten der unter Frage 1 genannten Leistungen trägt hiervon das Land Thüringen?

(Bitte für die Jahre 2014 bis 2018 gestaffelt angeben)

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

siehe Anlage 1

 

 

zu 2.

 

2014     keine unbegleiteten Minderjährigen, Einnahmen und Ausgaben gleich „0“

 

2015     11 unbegleitete Minderjährige, Ausgaben insgesamt    126.478,36 €

 Einnahme Verwaltungskostenpauschale                           16.240,30 €

 

2016     36 unbegleitete Minderjährige, Ausgaben insgesamt  1.209.110,69 €

 Einnahme Verwaltungskostenpauschale                            98.807,95 €

 

2017    25 unbegleitete Minderjährige, Ausgaben insgesamt  1.389.736,55 €

             Einnahme Verwaltungskostenpauschale                          140.222,25 €

 

2018     18 unbegleitete Minderjährige, Ausgaben insgesamt      743.880,87 €

 Einnahme Verwaltungskostenpauschale                          275.148,47 €

 

2019     11 unbegleitete Minderjährige, Ausgaben insgesamt      362.792,98 €                

              Einnahme Verwaltungskostenpauschale                          195.327,89 €      

 

Die Ausgaben für unbegleitete Minderjährige werden zu 100% vom Land Thüringen erstattet. Die Verwaltungskostenpauschale wird zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Jugendamtes (Personal- und Sachkosten) gezahlt.

 

 

zu 3.

Die Prüfung der Minderjährigkeit erfolgt nach § 42f SGB VIII. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person hat das Jugendamt durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere oder mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme die Minderjährigkeit einzuschätzen und festzustellen.

Die Inaugenscheinnahme erfolgt durch mindestens zwei sozialpädagogische Fachkräften des Jugendamtes unter Hinzuziehung eines Dolmetschers. Die Einschätzung erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild der Person, der Plausibilität seiner Angaben sowie seinem Verhalten während des Gesprächs. Das gesamte Verfahren wird dokumentiert.

 

 

zu 4.

siehe Anlage 1