II.
Fragestellung
1. Wer reinigt diese Gullys und Entwässerungsrinnen?
2. In welchen Abständen wird kontrolliert und gereinigt?
3. Gibt es einen Plan, wann welche Abläufe gereinigt werden müssen/sollen?
ich beantworte Ihre
Anfrage wie folgt:
Die Verpflichtung
zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 bis 3 Thüringer Straßengesetz
wurde durch die geltende Straßenreinigungssatzung der Stadt Eisenach auf die
Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten
und unbebauten Grundstücke übertragen.
Die
Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der
a) Fahrbahnen
einschließlich Radwege und Seitenstreifen,
b) Verbindungswege
und Treppen zu und zwischen öffentlichen Straßen,
c) Parkplätze,
Parkstreifen und Parkbuchten,
d) Straßenrinnen und Einflussöffnungen
Straßenkanäle,
e) Gehwege, Geh- und
Radwege und Schrammborde,
f) Böschungen,
Stützmauern, Randstreifen und Rasenstücke,
g) Überwege,
Grünstreifen und Baumscheiben
Die Eigentümer und
Besitzer sind im Rahmen der o. g. Straßenreinigungspflicht verpflichtet, Unrat,
Laub und andere Verschmutzungen zu beseitigen, so dass die Straßeneinläufe bei
regelmäßiger und gewissenhafter Reinigung kaum verstopfen können.
Wenn durch die
Streckenkontrolle der Stadt Eisenach festgestellt wird, dass ein
Sinkkasteneinsatz voll ist, wird dieser im Rahmen der für die einzelnen Straßen
festgelegten Tourenpläne selbstverständlich mit gereinigt. Die jeweiligen
Tourenpläne richten sich nach der Straßenklassifizierung.
Weiterhin werden die
Straßeneinläufe in einem festen Turnus durch ein gesondert beauftragtes
Unternehmen unter Einsatz von Spezialtechnik gereinigt, so dass im
2-Jahresrhythmus jeder Straßeneinlauf einmal gespült wurde. Den Plan zur
Reinigung der einzelnen Straßenabläufe stellt das Unternehmen selbst auf.
Allein im Januar 2020 wurden 140 Straßeneinläufe im Bereich der Kernstadt gereinigt.