hier: Einbringung
I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
Der Entwurf der 7. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Eisenach für die Jahre 2012-2022 wird zur Kenntnis genommen und zur Beratung an die Fachausschüsse überwiesen.
II.
Begründung:
Gemäß § 53 ThürKO hat die Stadt Eisenach ihre Haushaltswirtschaft so zu
planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist
und dass der Haushalt in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen ist. Diese
Verpflichtungen gelten sowohl für die Haushaltsplanung als auch den
Haushaltsvollzug.
Kann dies nicht gewährleistet werden, weil die finanzielle Leistungsfähigkeit
nicht mehr gegeben ist, ist gemäß den Vorgaben des § 53a ThürKO ein
Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen, mit dem die Wiederherstellung
der finanziellen Leistungsfähigkeit nachgewiesen wird.
Vor diesem Hintergrund hat das HSK eine herausragende Bedeutung, da
hiermit erreicht werden soll, die Haushaltswirtschaft der Stadt Eisenach
mittel- und langfristig dahin zu führen, den gesetzlichen Vorgaben zur
Herstellung des Haushaltsausgleichs (§ 53 Abs. 3 ThürKO) vollumfänglich zu
entsprechen.
Insofern dient das HSK dem Ziel, Maßnahmen darzustellen, durch die der
Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer
sichergestellt werden soll. Es bedarf nach § 53a Abs. 1 ThürKO der Genehmigung
des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) als zuständiger
Rechtsaufsichtsbehörde.
Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung eines HSK ergeben sich aus der
Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales zur
Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 53 a der Thüringer
Kommunalordnung oder § 4 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (VV
Haushaltssicherung) vom 2.12.2015, zuletzt geändert am 08.06.2016.
Weitere Vorgaben ergeben sich im Zusammenhang mit der Beantragung von
Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung aus der Verwaltungsvorschrift
des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales über das Antrags- und
Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für
Bedarfszuweisungen nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Thüringer
Finanzausgleichsgesetz (VV Bedarfszuweisungen) vom 22.6.2015, zuletzt geändert
am 05.12.2017.
Das Erfordernis zur Fortschreibung des HSK, welche durch den Stadtrat zu
beschließen und von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen ist, ergibt sich
aus § 53 a Abs. 3 ThürKO.
Bisherige Entwicklung
Die Bedarfszuweisung im Jahre 2013 in Höhe von 2,5 Mio. Euro wurde mit
Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 07.10.2013 auf der Grundlage
des am 26.09.2012 durch den Stadtrat beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes
(HSK, Beschluss-Nr. StR/0621/2012) unter der Auflage bewilligt, dass seitens
der Stadt eine genehmigungsfähige Fortschreibung vorgelegt wird.
Die 1. Fortschreibung des HSK wurde daraufhin am 21.10.2014 (Vorlage-Nr.
117-StR/2014) in den Stadtrat eingebracht. Mit
Stadtratsbeschluss Nr. StR/0135/2014 wurde die erste Fortschreibung schließlich
mit großer Mehrheit durch den Stadtrat der Stadt Eisenach am 02.12.2014
beschlossen. Die Genehmigung der 1. Fortschreibung durch das Thüringer
Landesverwaltungsamt erfolgte mit Schreiben vom 03.12.2014, so dass die
Voraussetzungen für die Gewährung der Bedarfszuweisung in Höhe von 4.000.000
Euro geschaffen waren. Die Bedarfszuweisung wurde mit Schreiben vom 18.12.2014
bewilligt.
Im Rahmen mehrerer Beratungen mit der
Rechtsaufsichtsbehörde wurde am 22.7.2015 abgestimmt, zeitnah eine
genehmigungsfähige 2. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes
entsprechend der Vorschriften der VV-Bedarfszuweisung und der VV-Haushaltssicherung
unter der Maßgabe vorzulegen, dass zum Ausgleich des Haushaltsplanentwurfs 2015
eine Bedarfszuweisung in Höhe des noch bestehenden Fehlbetrages von ca. 7 Mio.
Euro eingeplant werden soll.
Im Zuge dessen wurde der Entwurf der zweiten
Fortschreibung des HSK 2012 – 2022 erarbeitet. Darüber hinaus wurde der
Haushaltsplanentwurf für 2015 erstellt (vgl. Vorlage-Nr. 0340-StR/2015). Für
die Einbringung beider Vorlagen wurde eine Sondersitzung des Stadtrates am
25.08.2015 anberaumt, die entsprechenden Beschlussfassungen sind in der
Stadtratssitzung am 01.10.2015 erfolgt (Beschluss-Nr. der 2. Fortschreibung
HSK: StR/0242/2015). Mit Bescheid vom 30.10.2015 erhielt die Stadt Eisenach
daraufhin eine Bedarfszuweisung in Höhe von 7.279.040,00 € zur
Haushaltskonsolidierung.
Bei der 3. Fortschreibung musste entsprechend des
Bescheides über die Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung i.H.v.
7.279.040,00 EUR vom 30.10.2015 Folgendes berücksichtigt werden: Die Hebesätze
der Stadt Eisenach sind entsprechend der VV Bedarfszuweisungen aufzunehmen und
rechtzeitig durch entsprechende Anpassung des Ortsrechtes rechtlich umzusetzen.
Gemäß Ziffer B.2.2. der VV Bedarfszuweisungen ist dabei grundsätzlich ein
Hebesatz von mindestens 110% der Höhe des gewichteten Landesdurchschnitts in
der jeweiligen Gemeindegrößenklasse (hier: kreisfreie Städte) für die
Grundsteuer A, die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer festzusetzen.
Die ursprünglich in der 3. Fortschreibung unter VwHH4
beinhaltete Erhöhung der Grundsteuer B auf 498 v. H. zum 01.01.2017 muss nicht
umgesetzt werden, da aufgrund Intervention der Stadt Eisenach die vorgenannte
Verwaltungsvorschrift geändert wurde. Die Stadt Eisenach ordnet sich damit in
der Gemeindegrößenklasse der kreisangehörigen Städte von 20.000 bis 50.000 Einwohnern
ein. Die Stadt Eisenach mit einem Hebesatz von 472 % liegt deutlich über dem
Landesdurchschnitt.
Die 4. Fortschreibung wurde in der Sitzung des
Stadtrates der Stadt Eisenach am 31.01.2017 beschlossen (Beschluss-Nr.
StR/0482/2017). Neue Maßnahmen konnten darin nicht generiert werden, bisherige
Maßnahmen wurden auf ihre Umsetzbarkeit hin geprüft und angepasst. Die 4.
Fortschreibung wies am Ende des Konsolidierungszeitraums im Jahr 2022 eine
vollständige Konsolidierung des städtischen Haushalts incl. Altfehlbeträge aus.
Die 5. Fortschreibung wurde in der Sitzung des
Stadtrates der Stadt Eisenach am 13.03.2018 beschlossen (Beschluss-Nr.
StR/0662/2018). Neue Maßnahmen konnten darin nicht generiert werden, bisherige
Maßnahmen wurden auf ihre Umsetzbarkeit hin geprüft und angepasst. Auch die 5.
Fortschreibung wies am Ende des Konsolidierungszeitraums im Jahr 2022 eine
vollständige Konsolidierung des städtischen Haushalts incl. Altfehlbeträge aus.
Die 6. Fortschreibung wurde in der Sitzung des Stadtrates
der Stadt Eisenach am 21.05.2019 beschlossen (Beschluss-Nr. StR/0840/2019).
Eine neue Maßnahmen konnte darin generiert werden (Chance 8 – Weitere
interkommunale Zusammenarbeit), bisherige Maßnahmen wurden auf ihre
Umsetzbarkeit hin geprüft und angepasst. Auch die 6. Fortschreibung wies am
Ende des Konsolidierungszeitraums im Jahr 2022 eine vollständige Konsolidierung
des städtischen Haushalts incl. Altfehlbeträge aus.
Mit der Änderung der VV-Haushaltssicherung und
VV-Bedarfszuweisungen vom 08.06.2016 wurden die Gemeindegrößenklassen neu
definiert. So müssen Kommunen ihre eigenen Steuern künftig nicht mehr jährlich
erhöhen, um Finanzhilfen des Landes zu erhalten. Weiterhin orientieren sich die
als Voraussetzung für Hilfe vom Land verlangten Steuersätze künftig nicht mehr
am Status der Kreisfreiheit, sondern an der tatsächlichen Einwohnerzahl. Aufgrund dessen, dass die Stadt
Eisenach mit einem Hebesatz von 472 % deutlich über dem Landesdurchschnitt
liegt, ist die Maßnahme VwHH4 – Erhöhung Grundsteuer B in der 5. Fortschreibung
nicht mehr in beinhaltet.
7. Fortschreibung
Gemäß § 53 a Abs. 3 ThürKO wurde parallel zu den
Arbeiten an der Haushaltssatzung 2020 der Stadt Eisenach mit der Erstellung der
7. Fortschreibung des HSK begonnen.
Über den Konsolidierungszeitraum 2020 bis 2022 werden
auch in der 7. Fortschreibung des HSK Bedarfszuweisungen erforderlich sein.
Derzeit erfolgt die Erarbeitung /Fertigstellung der 7.
Fortschreibung, sie wird zur Stadtratssitzung am 24.03.2020 ausgereicht werden.
Anlagenverzeichnis:
-
7. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept
2012-2022
·
Veränderungsliste
·
Vorbericht
inklusive Prüfbericht zu den
freiwilligen Aufgaben
·
Anlagen 1 bis 7
·
Anhang I bis XIX
Die Anlagen werden
zur Stadtratssitzung am 24.03.2020 ausgereicht.