II. Fragestellung
1.
Kann
man es organisieren, dass man Bürgeranfragen auch behandelt, die bis zur
SR-Sitzung schriftlich eingehen? (Jeder hätte sicher auch Verständnis, wenn bei
bestimmte Fragen, die nicht sofort geklärt werden können, die Antworten
schriftlich nachgereicht werden).
2.
Können
die Anfragen nicht auch mündlich im Bürgerbüro gestellt werden und von einem
Mitarbeiter dann direkt an die richtige Stelle weiter geleitet werden?
3.
Ab
welchem Geldbetrag müssen beantragte Mittel des Haushalts durch das
Landesverwaltungsamt genehmigt werden?
Beantwortung
Zu 1.:
Diese Vorgehensweise wurde eine Änderung der Geschäftsordnung im § 18 Einwohnerfragestunde voraussetzen.
Zu 2.:
Anfragen können jetzt schon mündlich im Bürgerbüro gestellt werden und werden auch von den Mitarbeitern des Bürgerbüros wenn möglich sofort beantwortet. Fragen, die im Bürgerbüro nicht beantwortet werden können, werden an die zuständigen Ämter und Abteilungen weitergeleitet. Von dort erfolgt an den Anfragenden schnellstmöglich eine Beantwortung.
Zu 3.:
Aufgrund der bisher nicht erteilten Genehmigung des vom Stadtrat
beschlossenen Haushaltes führt die Stadt ihre Haushaltswirtschaft nach den
Regeln der vorläufigen Haushaltsführung. Danach dürfen nur solche Ausgaben
geleistet werden, zu denen die Stadt gesetzlich oder vertraglich verpflichtet
ist, oder die zur Fortführung bisher wahr genommener Aufgaben unverzichtbar
sind (z. B. im Rahmen von Verkehrssicherungspflichten). Darüber hinaus dürfen
keine Ausgaben geleistet werden, was insbesondere den freiwilligen
Aufgabenbereich betrifft.
Es gibt somit eine klare gesetzliche Regelung, nach der die Stadt zu
handeln hat. Daher gibt es auch keine generelle Ausgabegrenze, ab der eine
Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln durch das Landesverwaltungsamt genehmigt
werden müssen! "