Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Herrn Schenke - Eingliederungshilfe
Vorlage
AF-0089/2020
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.       Wie begründet die Stadtverwaltung ihre Entscheidung?

 

2.       In wie weit wurde das Verfahren mit den Vertragspartnern kommuniziert und transparent gemacht?

 

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1.

Im Rahmen der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und im Rahmen der anstehenden Fusion zwischen dem Wartburgkreis und der Stadt Eisenach haben die beiden Sozialämter Eisenach und Wartburgkreis die bereits bestehende sehr gute Zusammenarbeit weiter verstärkt und ausgebaut.

 

Auch vor dem Hintergrund, dass die Leistungserbringer übergreifend in der Stadt Eisenach und dem Wartburgkreis tätig sind.

 

Mit Schreiben vom 23.03.2020 formulierte die Ministerin Frau Heike Werner die Bitte an die Träger der Eingliederungshilfe, die Vergütung ohne entsprechende Grundlage weiter zu zahlen.

 

Allerdings wurde bereits zwei Tage später das SodEG im Entwurf vorgstellt und zwei Tage später ausgefertigt. Aus dessen Gesetzesbegründung ergibt sich noch einmal, dass die EGH-Träger ohne das SodEG keine rechtliche Grundläge hätten, die Leistungserbringer, ohne dass Leistungen erbracht werden, weiter zu vergüten.

 

Bereits mit gemeinsamen Schreiben vom 02.04.2020 haben die beiden Sozialämter die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) und die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen. (Anlage)

 

Die Teilhabekommission Thüringen hat am 15.04.2020 in ihrem Beschluss die Empfehlung abgegeben, dass

 

1.         Soweit von Eindämmungsmaßnahmen betroffene Eingliederungshilfeleistungen (vgl. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) in anderer Form, in vergleichbarem Umfang – d. h. sowohl als Unterstützung in anderen Leistungsbereichen, als auch ggf. bei anderen Leistungserbringern – in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe weiter erbracht werden, wird die vereinbarte Vergütung zu 100 Prozent weitergezahlt.

 

2.    Soweit dies nicht möglich ist, sollen Kurzarbeitergeld bzw. weitere vorrangige Leistungen beantragt werden.

 

3.         Erst soweit ein sozialer Dienstleister trotz vorrangiger Hilfen gleichwohl in seinem Bestand gefährdet ist, greift der „besondere Sicherstellungsauftrag“ nach § 2 SodEG. Der Dienstleister kann dann auf Antrag unter Anrechnung der vorrangigen Hilfen nach § 3 SodEG bis zu 75 Prozent der bisherigen Finanzmittel als monatlichen Zuschuss erhalten.

 

Mit Mail vom 16.04.2020 teilte die Ministerin Frau Heike Werner mit,

„In ihrer Beratung am 15. April 2020 hat sich die Teilhabekommission mit den Fragen der Weitergewährung der Eingliederungshilfe in der gegenwärtigen Situation beschäftigt und die beigefügten Beschlüsse gefasst, die ich vollinhaltlich unterstütze und für deren Umsetzung ich an dieser SteIle werben möchte.“

 

Dies bedeutet, die weitere Vergütung von 100% an die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe. Hier vorallem die Werkstätten für behinderte Menschen.

 

Nach Prüfung der nochmaligen Bitte einer Weiterzahlung zu 100% erfolgte seitens der Amtsleitungen der beiden Sozialämter die Empfehlung, diesen Beschluss der Empfehlung der Teilhabekommission nicht umzusetzen, sondern das SodEG anzuwenden.

 

Begründung der Empfehlung der Amtsleitung der beiden Sozialämter:

Soziale Dienstleister und Einrichtungen sind infolge der Coronavirus-Pandemie von

schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht. Die

Nichtinanspruchnahme von Leistungen zur Vermeidung von Ansteckungen oder die

Schließung von Maßnahmen, Kursen oder Einrichtungen ist erheblich. Besonders schwer

betroffen sind die freien Wohlfahrtsverbände. Denn diese dürfen als gemeinnützige

Träger - anders als kommerzielle Anbieter - kaum Risikorücklagen bilden und können

oftmals keine Kredite aufnehmen.

 

Aufgrund der Corona-Krise können daher die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nur in eingeschränkten Maße, sofern überhaupt Leistungen erbringen.

Dies betrifft vorallem die Werkstätten für behinderte Menschen.

 

 

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt:

 

1. Den Einsatz sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung und

2. einen Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für soziale Dienstleister.

Die sozialen Dienstleister sollen bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung

stehenden Kapazitäten unterstützen.

 

Als Ausgleich für die Bereitstellung freier Kapazitäten übernehmen die sozialen Leistungsträger (mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung) einen Sicherstellungsauftrag für diese sozialen Dienstleister.

 

Die gesetzliche Regelung umfasst alle sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die mit den Leistungsträgern im Zeitraum des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektions-schutzgesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in Leistungs-beziehungen stehen.

 

Durch den Sicherstellungsauftrag wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, durch welche

die Leistungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin Zahlungen an die

sozialen Dienstleister und Einrichtungen erbringen und zwar unabhängig davon, ob diese

ihre ursprünglich vereinbarte Leistung tatsächlich ausführen oder nicht.

 

Der Sicherstellungsauftrag soll durch monatliche Zuschüsse der Leistungsträger an die

sozialen Einrichtungen und Dienste erfolgen. Dabei wird ein Betrag zugrunde gelegt, der

grundsätzlich monatlich höchstens 75 Prozent des Durchschnittsbetrages der letzten 12 Monate entspricht. Bei kürzeren Leistungszeiträumen wird dieser (kürzere) Zeitraum zu

Grunde gelegt.

 

Gemäß § 5 SodEG können die Länder auch eine nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen.

 

Das Land Thüringen hätte somit, die Höchstgrenze von 100% gemäß § 5 SodEG bestimmen und festlegen können. Dies ist nicht passiert.

 

Aus der Gesetzesbegründung zum SodEG ergibt sich, dass die EGH-Träger ohne das SodEG keine rechtliche Grundläge haben, die Leistungserbringer, ohne dass Leistungen erbracht werden, weiter zu vergüten.

 

Die Abgabe einer Empfehlung über die Anwendung eines Bundesgesetzes ist nach § 34 Landesrahmenvertrag ebenfalls nicht vorgesehen.

 

Empfehlung Sozialamtsleitung Stadt Eisenach / Wartburgkreis

 

1.    Der Empfehlung der Teilhabekommission zur Zahlung der vereinbarten Vergütung von 100% wird für den Wartburgkreis und die kreisfreie Stadt Eisenach nicht entsprochen.

 

2.    Soweit die Leistungserbringer noch Ihre üblichen EGH-Leistungen erbringen (z.B. im Rahmen der Notbetreuung) bzw. diese nur in anderer Form erbringen (durch Telefonate, per Mail, einfache statt qualifizierte Assistenz usw., siehe unten) werden sie grundsätzlich entsprechend unserer Vereinbarungen weiter vergütet. Voraussetzung ist eine prüffähige Dokumentation für jeden einzelnen Antragsteller, die bei Rechnungslegung mit eingereicht werden muss.

 

3.    Soweit Leistungen nicht bzw. nicht mehr vollumfänglich erbracht werden können, müssen die Leistungserbringer vorrangig von den Regelungen zum vereinfachten Kurzarbeitergeld und von den Entschädigungsmöglichkeiten nach dem §§ 56, 57 Infektionsschutzgesetz Gebrauch machen.

 

4.    Sollten diese Regelungen ebenfalls nicht ausreichen, haben die Leistungserbringer die Möglichkeit beim zuständigen EGH-Träger (Sozialamt) einen Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % des Monatsdurchschnitts der nicht abgedeckten Leistungen zu beantragen (siehe hierzu FAQ des BMAS ab Seite 11 – IV. Beantragung und Zahlung von Zuschüssen). Dieser soll unter Beachtung der vorrangigen Leistungen so bemessen werden, dass es möglichst zu keinen großen Rückforderungen nach § 4 SodEG kommt.

 

Dieser fachlich begründeten Empfehlung sind die Oberbürgermeisterin der Stadt Eisenach und der Landrat des Wartburgkreises gefolgt.

 

Mit gemeinsamen Schreiben vom 04.05.2020 wurden die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe darüber informiert. Der SodEG und die FAQ zur Antragstellung wurden dem gemeinsamen Schreiben beigefügt. (Anlage)

 

 

 

zu 2.

 

Mit den als Anlage beigefügten Schreiben an die Leistungserbringer, welche per Mail versendet wurden.