I.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:
die als Anlage beigefügte „Richtlinie zur Förderung von Kinder- und Jugendarbeit in den Eisenacher Ortsteilen“.
II.
Begründung:
Nach § 1 Thüringer Kinder- und Jugendhilfe- Ausführungsgesetz (ThürKJHAG)
in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII- Kinder- und
Jugendhilfe) ist die Stadt Eisenach örtlicher, öffentlicher Träger der
Jugendhilfe. Sie nimmt die Aufgaben nach dem SGB VIII im eigenen Wirkungskreis
wahr. Die Kinder- und Jugendarbeit ist deshalb dem Grunde nach keine
freiwillige Leistung der Stadt Eisenach.
Am 01.03.2016
(Vorlagen-Nr. 0356-StR/2015, Beschlusses-Nr.:
StR/0339/2016) beauftragte der Stadtrat die Verwaltung, die Punkte 7.3
und 7.4 des vorgelegten Jugendförderplanes an die geänderten Bedingungen, u.a.
an die Bedarfe in den Ortsteilen anzupassen.
In Umsetzung des o.g. Beschlusses soll mit
dem vorliegenden Beschlussvorschlag eine Förderung von Kinder- und Jugendarbeit
in den Ortsteilen ermöglicht werden.
Spezielle Rechtsgrundlage für die Förderung
sind die § 11 (Kinder- und Jugendarbeit), § 12 (Jugendverbandsarbeit) und § 14
(erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) des Achten Buches Sozialgesetzbuch
–Kinder- und Jugendhilfe- (SGB VIII), den §§ 16 und 17 Thüringer Kinder- und
Jugendhilfe- Ausführungsgesetz (ThürKJHAG)- (Förderung der Jugendarbeit und
Förderung der Jugendverbandsarbeit) sowie die Verpflichtungen zur Sozialen
Daseinsvorsorge nach der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in ihren jeweils
gültigen Fassungen.
Durch fehlende eigene Mobilität sind die
Möglichkeiten der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen aus den Ortsteilen an
interessenbezogenen, (kern)städtischen Freizeit- und außerschulischen
Bildungsangeboten begrenzt und von den Möglichkeiten der Eltern oder dem ÖPNV
abhängig.
Die örtlichen politischen Gremien,
Initiativen, Vereine oder Einrichtungen tragen allerdings nicht unwesentlich
dazu bei, diese Einschränkungen in den Ortsteilen zu kompensieren. Das bedarf
einer Unterstützung durch die Gewährung von Sachleistungen, der Vermittlung von
Kontakten, der organisatorischen und fachliche Beratung, der Beratung über
weitere Fördermöglichkeiten oder die städtische Unterstützung bei
Veranstaltungen sowie einer materiellen und finanziellen Basis.
Mit der vorgelegten Richtlinie soll dazu
beigetragen werden, dass wertvolle örtliche Engagement für Kinder- und
Jugendliche in den Ortsteilen zu unterstützen.
Neben den in den
gesetzlichen Grundlagen genannten Schwerpunkten der Förderung sollen
insbesondere ehrenamtliche Strukturen der Kinder- und Jugendarbeit und
Jugendverbandsarbeit in den Ortsteilen durch geeignete Maßnahmen unterstützt
und gestärkt werden.
Fachamtsseitig wurden im Haushaltsplanentwurf 2020 und werden im Haushaltsjahr 2021 insgesamt jeweils 17.400 € in der Haushaltsstelle 46050.718000 (Jugendclubs Ortsteile/ Zuschüsse an Vereine Ortsteile angemeldet.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Richtlinie zur Förderung von Kinder- und Jugendarbeit in den Eisenacher Ortsteilen